31984D0457

84/457/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1983 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 255 vom 25/09/1984 S. 0026 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 1984

zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1983

(Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

(84/457/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Regierung des Königreichs Belgien hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1983 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig.

1.2 // // in Mill. bfrs // - Investitionsbeihilfe // 566,7 // - Gewinnung von Fachkräften // 12,0 // - Haldenbeihilfe // 146,3 // - Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten // 4 518,4

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 566 700 000 bfrs entfällt fast nur auf das Revier Campine, so daß das Revier die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechterhalten kann.

Die Investitionsbeihilfe ist folglich mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.

Die Beihilfe für die Gewinnung und Ausbildung von Fachkräften in Höhe von 12 000 000 bfrs hat sich als notwendig erwiesen, um dem belgischen Steinkohlenbergbau geeignete Arbeitskräfte zuzuführen, die in der Lage sind, die modernen technischen Installationen und Maschinen ordnungsgemäß zu bedienen.

Die Beihilfe entspricht daher Artikel 8 der Entscheidung.

Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 146,3 Mill. bfrs ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten über 1,1 Mill. Tonnen betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 0,5 Mill. Tonnen beläuft sich die beihilfefähige Haldenmenge nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung auf 0,6 Mill. Tonnen. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 244 bfrs. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist.

Die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in Höhe von 4 518 400 000 bfrs wird an beide Reviere aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in einer Höhe mit der das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen weitgehend ausgleichen kann. Die weitgehende Abdeckung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier die Kohlenversorgung der belgischen Industrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß.

Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung.

Das Revier Süd erhält demgegenüber eine Beihilfe zur Verlustabdeckung, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen nur zu einem Teil deckt. Das Ziel der Maßnahme besteht darin, die Lebensfähigkeit des letzten noch tätigen Unternehmens nur unter den notwendigsten Bedingungen zu sichern, damit schwere wirtschaftliche und soziale Störungen vermieden werden.

Zweck und Form der Beihilfen zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Süd sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1983.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 162 500 000 ECU, d. h. 25,37 ECU/Tonne. Im Vergleich zu 1982 (26,94 ECU/Tonne) zeigt sich, daß 1983 eine Senkung von fast 6 % eingetreten ist.

In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen:

- Versorgungsschwierigkeiten sind 1983 nicht eingetreten;

- die Rationalisierung der Förderung ist 1983 durch Investitionen gewährleistet worden;

- die belgischen Kesselkohlen- und Kokskohlenpreise haben 1983 keine indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher bewirkt.

Danach ist festzustellen, daß die für das Jahr 1983 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung Nr. 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1983 Beihilfen in Höhe von 5 243 400 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.

Der für das Kalenderjahr 1983 vorgesehene Betrag von 5 243 400 000 bfrs setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen:

1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 566 700 000 bfrs;

2. Gewährung einer Beihilfe zur Gewinnung von Fachkräften bis zu einem Betrag von 12 000 000 bfrs;

3. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 146 300 000 bfrs;

4. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 4 518 400 000 bfrs, und zwar an das:

Revier Campine bis zu einem Betrag von 3 890 600 000 bfrs;

Revier Süd bis zu einem Betrag von 627 800 000 bfrs.

Artikel 2

Die Regierung des Königreichs Belgien teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1984 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. September 1984

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.