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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/781 |
15.4.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/781 DES RATES
vom 14. April 2025
zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 werden globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert. Die Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) trägt zu mehr menschlicher Sicherheit bei, wie in der Globalen Strategie vorgesehen. |
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(2) |
Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige internationale Instrument, das eine umfassende Antwort gibt, um das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, einschließlich des Verbotes ihres Einsatzes, ihrer Lagerung, ihrer Herstellung, des Handels mit ihnen und ihrer Weitergabe sowie der Sicherstellung ihrer Vernichtung und der Hilfe für Minenopfer. |
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(3) |
Am 27. Mai 2024 hat der Rat Schlussfolgerungen zu einem Standpunkt der Union zur Stärkung des Verbots von Antipersonenminen im Hinblick auf die Fünfte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen angenommen. |
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(4) |
Die Union hat durch die Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates (1), den Beschluss 2012/700/GASP des Rates (2), den Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates (3) (geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/905 des Rates (4)) und den Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates (5) zur weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens beigetragen. |
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(5) |
Auf der Fünften Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die 2024 in Siem Reap (Kambodscha) stattfand, nahmen die Vertragsstaaten den Aktionsplan von Siem Reap-Angkor 2025-2029 an. In dem Aktionsplan von Siem Reap-Angkor wird den Vertragsstaaten ein Fahrplan für die Umsetzung und die weltweite Anwendung des Übereinkommens vorgelegt, der auf den Ergebnissen der vorangegangenen Aktionspläne aufbaut — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union trägt durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor 2025-2029 weiter zur Umsetzung und weltweiten Anwendung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) bei.
(2) Die Maßnahme gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützen:
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a) |
umfassendere Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens; |
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b) |
umfassendere Umsetzung eines rechtebasierten Ansatzes für die „Opferhilfe“ (Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens); |
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c) |
Unterstützung der Förderung des Übereinkommens und seine Normen sowie des Beitritts dazu; |
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d) |
Einhaltung des Artikels 3 des Übereinkommens, unter anderem durch Förderung der Zusammenarbeit und der Unterstützung; |
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e) |
Förderung der Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 des Übereinkommens und |
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f) |
Veranschaulichung des Engagements der Union und der Mitgliedstaaten für das Übereinkommen. |
(3) Die Verwirklichung aller in Absatz 2 genannten Ziele erfolgt so, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, einschließlich Vertretern von durch Minen beeinträchtigten Gemeinschaften, gestärkt wird. Bei allen Maßnahmen wird ein inklusiver Ansatz auf allen Ebenen sichergestellt.
(4) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme wird im Anhang dieses Beschlusses ausführlich beschrieben.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme wird der Implementierungsunterstützungseinheit (Implementation Support Unit, ISU), vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD), übertragen.
(3) Die ISU erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannte Maßnahme beträgt 2 700 000,00 EUR.
(2) Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
(5) Die ISU führt die in Artikel 1 genannte Maßnahme gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz innerhalb der ISU durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten gefasst wurde. Die ISU legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß Anhang vor.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/487/oj).
(2) Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/700/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 101, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1428/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2020/905 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1428 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/905/oj).
(5) Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/257/oj).
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
Maßnahme zur Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen und dessen Aktionsplan von Siem Reap/Angkor 2025-2029
1. Ziel
Leistung eines Beitrags zu mehr menschlicher Sicherheit, indem die Anerkennung der Normen des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Antipersonenminen-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“), mehr nationale Eigenverantwortung in Bezug auf dieses Übereinkommen sowie die Umsetzung dieses Übereinkommens gefördert wird.
Das von der Europäischen Union (EU) unterstützte Projekt würde die Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, den Wortlaut des Übereinkommens und die verschiedenen Aspekte des Aktionsplans von Siem Reap/Angkor 2025-2029 umzusetzen.
Das vorgeschlagene Projekt würde auf der Arbeit aufbauen, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/257 des Rates durchgeführt wurde, der wiederum auf den durch die Beschlüsse (GASP) 2017/1428 und 2012/700/GASP des Rates und der Gemeinsamen Aktion 2008/487/GASP — allesamt von der Implementierungsunterstützungseinheit des Übereinkommens (ISU) durchgeführte Projekte — erzielten Erfolge und gewonnenen Erkenntnisse aufbaut.
Das vorgeschlagene Projekt würde zur weiteren Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beitragen.
2. Projekt
2.1. Umfangreichere Umsetzung des Artikels 5
2.1.1. Ziel
Förderung von mehr nationaler Eigenverantwortung und eines besseren Verständnisses der Verpflichtungen nach Artikel 5 und Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit (auf internationaler, regionaler, dreiseitiger und Süd/Süd-Ebene) nach Artikel 6 und die Notwendigkeit von Transparenz und Informationsaustausch nach Artikel 7; unter anderem durch die Anwendung einschlägiger bewährter Verfahren und Maßnahmen, die im Aktionsplan Siem Reap/Angkor 2025-2029 verankert sind.
2.1.2. Ergebnisse
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In Bezug auf Artikel 5 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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In Bezug auf Artikel 6 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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In Bezug auf Artikel 7 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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2.1.3. Begünstigte
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Jene über 30 Vertragsstaaten, die dabei sind, die Verpflichtungen nach Artikel 5 (1) umzusetzen, oder diejenigen, die derartige Verpflichtungen unlängst erfüllt haben oder kurz davor stehen, diese Verpflichtungen zu erfüllen, oder jene, die von einer neuen oder zuvor unbekannten Kontaminierung, einschließlich durch Antipersonenminen improvisierter Art, betroffen sind; |
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Frauen, Mädchen, Jungen und Männer, deren Leben vom Vorhandensein oder dem mutmaßlichen Vorhandensein von Antipersonenminen, einschließlich solcher improvisierter Art, in den von Minen betroffenen Vertragsstaaten beeinträchtigt ist. |
2.1.4. Projektmaßnahmen
Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung von nationalen oder regionalen Maßnahmen bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen könnten die Beiträge des Ausschusses zur Umsetzung von Artikel 5 dem Prozess nützen. Die Dialoge würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Vertragsstaat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Dies würde auch dann gelten, wenn der begünstigte Staat an einer „Länderkoalition“ oder an einer Länderpartnerschaft mit der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten beteiligt ist.
Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Dialogen hervorgehen oder die in den Bemerkungen des Ausschusses und/oder in einschlägigen Beschlüssen der Vertragsstaaten (beispielsweise über Fristverlängerungen) festgehalten sind.
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Bis zu vier (4) regionale oder nationale Dialoge der Interessenträger zur Behandlung von Themen in Bezug auf Artikel 5/menschliche Sicherheit, einschließlich des Einsatzes und der humanitären Folgen von Antipersonenminen improvisierter Art oder der Unterstützung von Staaten mit bevorstehenden Fristen für die Minenräumung, die Hilfe benötigen oder den Dialog mit den Interessenträgern verbessern wollen; |
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bis zu vier (4) unterstützende Folgemaßnahmen/-tätigkeiten. |
Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Dialogen hervorgehen oder die in den Bemerkungen des Ausschusses und/oder in einschlägigen Beschlüssen der Vertragsstaaten festgehalten sind oder zur besseren Abstimmung mit den internationalen Normen im Bereich der Humanitären Minenräumung (International Mine Action Standards) oder dem Aktionsplan von Siem Reap/Angkor.
2.2. Umfassendere Umsetzung eines rechtebasierten Ansatzes für die „Opferhilfe“ (Artikel 6 Absatz 3)
2.2.1. Ziel
Förderung von mehr nationaler Eigenverantwortung, eines besseren Verständnisses und einer umfangreicheren Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 sowie einer verbesserten Zusammenarbeit und Hilfe (Artikel 6) — unter Berücksichtigung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung — sowie der Transparenz und des Informationsaustauschs nach Artikel 7, unter anderem durch die Anwendung einschlägiger bewährter Verfahren und Maßnahmen des Aktionsplans Siem Reap/Angkor 2025-2029.
2.2.2. Ergebnisse
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In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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In Bezug auf Artikel 6 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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In Bezug auf Artikel 7 werden die zuständigen Behörden Folgendes umsetzen:
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2.2.3. Begünstigte
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Die über 30 Vertragsstaaten (2), die Minenopfer in ihrem Hoheitsgebiet oder dem ihrer Kontrolle unterstehenden Gebiet gemeldet haben, und die in diesen Vertragsstaaten tätigen Fachkräfte im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen; |
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Frauen, Mädchen, Jungen und Männer, die Opfer von Minen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind und/oder betroffene Gemeinschaften. |
2.2.4. Projektmaßnahmen
Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung von nationalen oder regionalen Maßnahmen bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen könnten die Beiträge des Ausschusses für Fragen der Opferhilfe dem Prozess nützen. Die Dialoge würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Staat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und die Maßnahme seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Dies würde auch dann gelten, wenn der begünstigte Staat an einer „Länderkoalition“ oder an einer Länderpartnerschaft mit der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten beteiligt ist.
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Eine (1) Globale Konferenz — die vierte derartige Konferenz, die ihrer Art nach einzigartig ist, zum Nutzen der Übereinkommensgemeinschaft und darüber hinaus bis zu drei (3) nationale oder regionale Dialoge mit Interessenträgern; |
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bis zu zwei (2) Treffen der Sachverständigen für Opferhilfe; |
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bis zu drei (3) unterstützende Folgemaßnahmen/-tätigkeiten. |
Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Dialogen hervorgehen oder die in den Bemerkungen des betreffenden Ausschusses und/oder in einem einschlägigen Beschluss der Vertragsstaaten festgehalten sind oder zur besseren Abstimmung der Anstrengungen im Rahmen der Opferhilfe mit jenen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung ergriffen werden.
2.3. Unterstützung der Förderung des Übereinkommens und seiner Normen sowie des Beitritts dazu
2.3.1. Ziel
Förderung des Beitritts zum Übereinkommen und des Verständnisses für das Übereinkommen und seine Normen auf hoher und fachlicher Ebene in Nichtvertragsstaaten.
2.3.2. Ergebnisse
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Stärkere Sensibilisierung für das Übereinkommen und seine Normen durch hochrangige Diplomaten und/oder Beamte in Nichtvertragsstaaten; |
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umfassenderes Verständnis bei Technokraten für die Unterstützung, die für den Beitritt zur Verfügung steht; |
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erzielte Vorteile aufgrund der Einrichtung eines Moratoriums durch Nichtvertragsstaaten oder aufgrund des Abstimmungsverhaltens von Nichtvertragsstaaten in der VN-Generalversammlung; |
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verbessertes/erneutes Engagement von Nichtvertragsstaaten für das Übereinkommen; |
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erneuter Einsatz von Interessenträgern für die universelle Geltung des Übereinkommens gemäß dem Aktionsplan von Siem Reap/Angkor. |
2.3.3. Begünstigte und Zielgruppen
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Über 30 Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben oder ihm noch nicht beigetreten sind; |
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Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die an den Anstrengungen zur Universalisierung des Übereinkommens beteiligt sind; |
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Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen ein Minenverbot verhängt wird. |
2.3.4. Projektmaßnahmen
Zu diesem Zweck würden im Rahmen des Projekts auf der Grundlage von Beiträgen des Präsidenten des Übereinkommens — und gegebenenfalls der informellen Arbeitsgruppe „Universalisierung“ — hochrangige und fachliche Bemühungen zur Universalisierung unterstützt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten und internationalen Organisationen konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Dies würde auch dann gelten, wenn der begünstigte Staat an einer „Länderkoalition“ oder an einer Länderpartnerschaft mit der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten beteiligt ist.
Die Maßnahmen würden Folgendes umfassen:
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Bis zu zwei (2) Missionen auf hoher Ebene unter Beteiligung der Sondergesandten und/oder des Präsidenten des Übereinkommens oder anderer Staatsbediensteter, die eine entsprechende Position innehaben, um auf hoher Ebene bei Tagungen in Nichtvertragsstaaten oder gegebenenfalls auf Botschafterebene am Hauptsitz der Vereinten Nationen (VN) oder in regionalen Hauptquartieren oder in einem Vertragsstaat teilzunehmen, oder |
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bis zu zwei (2) nationale oder regionale diplomatische oder fachliche Tagungen mit Nichtvertragsstaaten oder |
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eine Kombination aus einer hochrangigen und einer fachlichen Tagung. |
Folgemaßnahmen — einschließlich der Unterstützung durch einschlägige Beamte aus den Zielstaaten für die Teilnahme an Tagungen des Übereinkommens — können ergriffen werden, um Empfehlungen umzusetzen, die sich aus den Universalisierungsmissionen, den Bemerkungen des Präsidenten, den informellen und/oder nationalen Gruppenstrategien und/oder einschlägiger Beschlüsse der Vertragsstaaten ergeben.
2.4. Einhaltung von Artikel 3, einschließlich durch die Förderung der Zusammenarbeit und Hilfe
2.4.1. Ziel
Förderung der Umsetzung von Artikel 3, Artikel 7 und Artikel 8 (Einhaltung), indem Folgendes gefördert wird: die bestimmungsgemäße Verwendung zurückgehaltener Antipersonenminen, ihre Vernichtung, oder die Erwägung von Alternativen zu diesen Minen im Einklang mit dem Aktionsplan Siem Reap/Angkor 2025-2029.
2.4.2. Ergebnisse
Vertragsparteien:
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Verbesserung der Einhaltung aufgrund eines umfassenderen Verständnisses der Verpflichtungen nach Artikel 3; |
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Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Berichterstattung durch Jahresberichte und Erklärungen; |
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Verringerung der Anzahl der Minen, die infolge der Intervention zurückgehalten werden; |
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Erneuerung der Zusammenarbeit, um entweder Alternativen zu scharfen Antipersonenminen zu prüfen oder zurückgehaltene Minen zu vernichten. |
2.4.3. Begünstigte
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Die über 60 Vertragsstaaten mit Verpflichtungen nach Artikel 3 und das für diese Minen zuständige Personal; |
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Vertragsstaaten, die in dieser Hinsicht zusammenarbeiten und Hilfe leisten wollen; |
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Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen zurückbehaltene Minen vernichtet werden. |
2.4.4. Projektmaßnahmen
Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung von Maßnahmen oder die Teilnahme daran bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen werden die Beiträge des Präsidenten des Übereinkommens und des Ausschusses für die kooperative Erfüllung dem Prozess nützen.
Die Maßnahmen würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Staat oder Gastgeberstaat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden. Dies würde auch dann gelten, wenn der begünstigte Staat an einer „Länderkoalition“ oder an einer Länderpartnerschaft mit der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten beteiligt ist.
Die Maßnahmen würden Folgendes umfassen:
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Bis zu einem (1) regionalen, nationalen oder virtuellen technischen Workshop oder nationale Unterstützung, |
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bis zu einer (1) Folgemaßnahme — einschließlich der Unterstützung einschlägiger Beamter aus den Zielstaaten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens oder in anderen Vertragsstaaten zur weiteren Ermittlung von Verfahren oder von Sachverständigen für Besuche in diesen Staaten. |
Folgemaßnahmen können ergriffen werden, um Empfehlungen nachzukommen, die aus den Schlussfolgerungen des Workshops und den Bemerkungen des Präsidenten hervorgehen und/oder in einschlägigen Beschlüssen der Vertragsparteien festgehalten sind.
2.5. Förderung der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 9
2.5.1. Ziel
Förderung der Einhaltung von Artikel 9 durch die Stärkung des Informationsaustauschs und der Unterstützung für nationale Rechtsvorschriften, mit denen jede Tätigkeit verboten wird, die einem Vertragsstaat verboten ist und von einer Person oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird. Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 9 und der Berichterstattung nach Artikel 7 über die im Einklang mit dem Aktionsplan Siem Reap/Angkor 2025-2029 ergriffenen Maßnahmen.
2.5.2. Ergebnisse
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Verbesserung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 9 durch Vertragsstaaten, die keine nationalen Durchführungsmaßnahmen festgelegt oder nicht mitgeteilt haben, ob sie die bestehenden Rechtsvorschriften für ausreichend erachten; |
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Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Berichterstattung durch Jahresberichte und Erklärungen der Vertragsstaaten; |
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Erneuerung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten oder mit Organisationen, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen. |
2.5.3. Begünstigte
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Die über 40 Vertragsstaaten mit Verpflichtungen nach Artikel 9 (3) und das für diese Rechtsvorschriften zuständige Personal; |
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Vertragsstaaten, die in dieser Hinsicht zusammenarbeiten und Hilfe leisten wollen; |
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Frauen, Mädchen, Jungen und Männer in Staaten, in denen es ausreichende Rechtsvorschriften gibt. |
2.5.4. Projektmaßnahmen
Die begünstigten Vertragsstaaten können entweder ihr Interesse für die Ausrichtung eines nationalen Workshops bekunden oder dafür benannt werden. In beiden Fällen werden die Beiträge des Präsidenten des Übereinkommens und des Ausschusses für die kooperative Erfüllung dem Prozess nützen. Die Maßnahmen würden von der Unterstützungseinheit (ISU) und dem begünstigten Staat oder Gastgeberstaat gemeinsam organisiert und gefördert werden. Im Geiste der Zusammenarbeit, der das Übereinkommen und das Projekt seit jeher prägt, würden die einschlägigen Staaten, internationale und nichtstaatliche Organisationen (z. B. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz) konsultiert und/oder in die Maßnahmen eingebunden werden.
Die Maßnahmen würden Folgendes umfassen:
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Bis zu einem (1) regionalen, nationalen oder virtuellen technischen Workshop; |
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bis zu einer (1) unterstützenden Folgemaßnahme/-tätigkeit. |
Eine Folgemaßnahme — einschließlich der Unterstützung einschlägiger Beamter aus den Zielstaaten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und an Gesprächen über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 9 oder von internationalen Sachverständigen, die diese Staaten besuchen — kann ergriffen werden, um Empfehlungen umzusetzen, die sich aus den Schlussfolgerungen des Workshops, den Bemerkungen des Präsidenten und/oder den einschlägigen Beschlüssen der Vertragsstaaten ergeben.
2.6. Veranschaulichung des Engagements der Union und der Mitgliedstaaten für das Übereinkommen
2.6.1. Ziel
Förderung des Übereinkommens und Hervorhebung des Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu seiner Umsetzung.
2.6.2. Ergebnisse
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Erlangung erhöhter Affinität für die Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten seitens des Übereinkommens und der Gemeinschaft im Bereich der Minenräumung; |
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stärkere Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für das Übereinkommen. |
2.6.3. Begünstigte und Zielgruppen
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Die über 190 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich der 164 Vertragsstaaten des Übereinkommens; |
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Delegationen und Strukturen der Europäischen Union, Staaten und internationale und nichtstaatliche Organisationen sowie die breite Öffentlichkeit an Orten, an denen Maßnahmen stattfinden. |
2.6.4. Projektmaßnahmen
Wie bei den vorherigen Projekten der EU würde die Unterstützungseinheit (ISU) die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Gemeinschaft des Übereinkommens und in den begünstigten Staaten und Zielstaaten herausstellen. Hierzu und gemäß dem Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan würde die ISU folgende Maßnahmen durchführen:
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Bis zu zwei (2) Maßnahmen mit hoher Öffentlichkeitswirkung oder Werbemaßnahmen und |
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bis zu vier (4) Briefings — z. B. zu Beginn und/oder zum Abschluss des Projekts sowie jährliche Briefings während der Durchführungsphase. |
(1) Afghanistan, Angola, Argentinien, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, Ecuador, Eritrea, Guinea-Bissau, Irak, Jemen, Kambodscha, Kolumbien, Kroatien, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Oman, palästinensische Gebiete, Peru, Senegal, Serbien, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Tadschikistan, Thailand, Tschad, Türkei, Ukraine und Zypern.
(2) Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Burundi, Chile, Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Eritrea, Guinea-Bissau, Irak, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kolumbien, Kroatien, Mauretanien, Mosambik, Nicaragua, Niger, Nigeria, palästinensische Gebiete, Peru, Senegal, Serbien, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Tadschikistan, Tschad, Thailand, Türkei, Uganda und Ukraine.
(3) Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Brunei Darussalam, Cabo Verde, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Haiti, Jamaika, Kamerun, Komoren, Kongo, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Nauru, Nigeria, Palau, Ruanda, St. Lucia, San Marino, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Salomonen, Somalia, Südsudan, Suriname, Togo, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Uruguay und Vanuatu.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/781/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)