4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/156


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

(2004/728/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Bürgerbeauftragte am 15. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

hält es für vernünftig, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Europäischen Parlament ein Abkommen über Zusammenarbeit in Fragen von Verwaltungs-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten abgeschlossen hat;

3.

anerkennt, dass der Bürgerbeauftragte nach einer kostengünstigen Möglichkeit sucht, regelmäßig die Flughäfen Frankfurt/Main und Zürich zu erreichen; bittet diesen, das Parlament über die von ihm bevorzugte Lösung zu unterrichten; bittet gleichzeitig das Parlament zu prüfen, inwiefern es dem Bürgerbeauftragten behilflich sein kann;

4.

begrüßt, dass der Finanzkontrolleur dem Bürgerbeauftragten für die Jahre 2001 und 2002 eine zufrieden stellende Haushaltsführung bescheinigt;

5.

begrüßt ferner, dass der Interne Prüfer die neuen Finanzverwaltungsstrukturen und -verfahren für das Haushaltsjahr 2003 einer kritischen Kontrolle unterziehen wird;

6.

begrüßt, dass der Bürgerbeauftrage zugesagt hat, der Entlastungsbehörde den jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptanweisungsbefugten zu übermitteln.

(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.