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4.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/156 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 21. April 2004
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter
(2004/728/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),
in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),
in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),
gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,
gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),
gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),
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1. |
erteilt dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. |
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
Der Präsident
Pat COX
(1) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.
ENTSCHLIESSUNG
des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),
in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),
in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),
gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,
gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),
gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),
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1. |
nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Bürgerbeauftragte am 15. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat; |
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2. |
hält es für vernünftig, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Europäischen Parlament ein Abkommen über Zusammenarbeit in Fragen von Verwaltungs-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten abgeschlossen hat; |
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3. |
anerkennt, dass der Bürgerbeauftragte nach einer kostengünstigen Möglichkeit sucht, regelmäßig die Flughäfen Frankfurt/Main und Zürich zu erreichen; bittet diesen, das Parlament über die von ihm bevorzugte Lösung zu unterrichten; bittet gleichzeitig das Parlament zu prüfen, inwiefern es dem Bürgerbeauftragten behilflich sein kann; |
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4. |
begrüßt, dass der Finanzkontrolleur dem Bürgerbeauftragten für die Jahre 2001 und 2002 eine zufrieden stellende Haushaltsführung bescheinigt; |
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5. |
begrüßt ferner, dass der Interne Prüfer die neuen Finanzverwaltungsstrukturen und -verfahren für das Haushaltsjahr 2003 einer kritischen Kontrolle unterziehen wird; |
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6. |
begrüßt, dass der Bürgerbeauftrage zugesagt hat, der Entlastungsbehörde den jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptanweisungsbefugten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.