31982D0376

82/376/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Perkin Elmer-Liquid Chromatograph, model Series 2/2 with Spectrophotometric Detector, model LC-85 and accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kan

Amtsblatt Nr. L 168 vom 15/06/1982 S. 0035 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1982

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Perkin Elmer-Liquid Chromatograph, model Series 2/2 with Spectrophotometric Detector, model LC-85 and accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/376/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. November 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Perkin Elmer-Liquid Chromatograph, model Series 2/2 with Spectrophotometric Detector, model LC-85 and accessories", das am 9. April 1981 bestellt worden ist und zur Erforschung agronomischer und chemischer Heilmethoden für Kulturen, insbesondere zur Messung des Schädlingsbekämpfungsmittelgehalts im Wasser, in wäßrigen Lösungen im Boden, in Bodenextrakten und Pflanzenteilen, verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 19. April 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiung zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Flüssigphasenchromatographen handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie Empfindlichkeit und Genauigkeit sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »ACS 750" with 300 Series Pump", das von der Firma Applied Chromatography Systems Ltd., Concorde House, Concorde Street, Hutton, Bedfordshire U.K. hergestellt wird, und für das Gerät »LC-XPD", das von der Firma Pye Unicam Ltd., York Street, Cambridge CB 12 PX, U.K., hergestellt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Perkin Elmer-Liquid Chromatograph, model Series 2/2 with Spectrophotometric Detector, model LC-85 and accessories", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 17. November 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.