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31.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/103 |
BESCHLUSS (EU) 2023/718 DES RATES
vom 28. März 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit sowie die Annahme seines Mandats zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2414 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. März 2018 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 48 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse ein. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Unterausschüsse sowie deren Arbeitsweise fest. Die Union und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet, um einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Philippinen zu erleichtern. |
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(3) |
Der Gemischte Ausschuss verabschiedet im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung einen Beschluss über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und die Annahme von dessen Mandat. |
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(4) |
Es ist angemessen, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und die Annahme von dessen Mandat festzulegen, da dieser Beschluss für die Union verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren des Gemischten Ausschusses, der gemäß Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit sowie die Annahme seines Mandats zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses können die Vertreter der Union ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. BUSCH
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/2414 des Rates vom 25. September 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PHILIPPINEN
vom ...
zur Einsetzung des Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit und zur Annahme seines Mandats
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss spezialisierte Unterausschüsse ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können. Der Gemischte Ausschuss kann ferner die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse sowie deren Arbeitsweise festlegen. |
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(2) |
Der Gemischte Ausschuss hat mit seinem Beschluss Nr. 2/2020 vom 28. Januar 2020 eine Liste von Unterausschüssen erstellt und ihre Mandate angenommen. |
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(3) |
Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden. |
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(4) |
Die Einrichtung eines neuen spezialisierten Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit würde einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen erleichtern und die wirksame Umsetzung der Programme für die maritime Zusammenarbeit zwischen den Philippinen und der EU fördern. |
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(5) |
Das Mandat gemäß Anhang B des Beschlusses Nr. 2/2020 des Gemischten Ausschusses vom 28. Januar 2020 sollte ab seiner Einsetzung auch für den Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit gelten. |
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(6) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse im schriftlichen Verfahren verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. |
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(7) |
Damit der Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit seine Arbeit rechtzeitig aufnehmen kann, muss der vorliegende Beschluss im schriftlichen Verfahren erlassen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einsetzung eines Unteraussschusses für maritime Zusammenarbeit und Annahme seines Mandats
(1) Es wird ein Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit als spezialisierter Unterausschuss des Gemischten Ausschusses eingesetzt.
(2) Das Mandat gemäß Anhang B des Beschlusses Nr. 2/2020 des Gemischten Ausschusses vom 28. Januar 2020 gilt auch für den Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit.
Artikel 2
Änderung der Liste der Unterausschüsse
Die Liste der Unterausschüsse gemäß Anhang A des Beschlusses Nr. 2/2020 des Gemischten Ausschusses vom 28. Januar 2020 erhält die Fassung der diesem Beschluss im Anhang beigefügte Liste.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen
Der Vorsitz
ANHANG
Gemischter Ausschuss EU-Philippinen
Spezialisierte Unterausschüsse
Unterausschuss für Entwicklungszusammenarbeit
Unterausschuss für Handel, Investitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Unterausschuss für gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
Unterausschuss für maritime Zusammenarbeit