1999D0371 — DE — 01.04.2006 — 002.001


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BESCHLUSS Nr. 172

vom 9. Dezember 1998

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101)

(1999/371/EG)

(ABl. L 143, 8.6.1999, p.13)

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BESCHLUSS Nr. 186 vom 27. Juni 2002

  L 55

80

1.3.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 67  (371/99)




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BESCHLUSS Nr. 172

vom 9. Dezember 1998

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101)

(1999/371/EG)



DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 1 ), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 2 ), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Durchführung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beschlusses Nr. 164 ist dieses Vordruckmuster anzupassen.

Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt dieEmpfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission —

BESCHLIESST FOLGENDES:



1. Das im Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 enthaltene Vordruckmuster E 101 wird durch das beigefügte Muster ersetzt.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) den Vordruck entsprechend dem beigefügten Muster zur Verfügung.

3. Der Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

4. Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Helmut SIEDL

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VERWALTUNGSKOMMISSIONFÜR DIE SOZIALE SICHERHEITDER WANDERARBEITNEHMERE 101 (1)BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTENVerordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und b; Artikel 14aAbsatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 4; Artikel 14b Absätze 1, 2 und 4; Artikel 14c Buchstabe a; Artikel 14e; Artikel 17Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 11 Absatz 1; Artikel 11a Absatz 1; Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 7Buchstabe a; Artikel 12bDer Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Bitte nur auf der punktierten Linie schreiben. Er umfasst fünf Seiten, von denen keine, auchunausgefüllt, weggelassen werden darf.1.ArbeitnehmerSelbständiger1.1Name(n) (2) ………………………………………………………………………………………………………………………………………………1.2Vorname(n) (3) ……………………………………………………………………………………………………………………………………….1.3Frühere Namen ………………………………………………………………………………………………………………………………..……1.4GeburtsdatumStaatsangehörigkeit………………………………………………….……………………………………………………………………………………………...............1.5Ständige AnschriftStraße …………………………………………………………….Hausnummer ………………….Postfach ……………………………Ort …………………… ………………………………….....Postleitzahl ……….............…….Land …………………………………1.6Persönliche Kenn-Nr. (4) ………………………………………………..…………………………………………………………………………….2.ArbeitgeberSelbständige Tätigkeit2.1Name/Firmenbezeichnung……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..2.2Kenn-Nr. (5) ……………………………………………………………………………………………………………………………………2.3Ist der Arbeitgeber ein ArbeitskräfteverleihunternehmenJaNein2.4Ständige AnschriftTelefon-Nr. .…………………………….Fax ………………………………………….E-Mail ………………………………………..Straße ……………………………..……………….…….……Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………......................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….3.Der vorgenannte Versicherte3.1ist bei dem oben genannten Arbeitgeber beschäftigt ab dem ……………………………………………………………………………….übt eine selbständige Tätigkeit aus ab dem ………………………………………………………………………………………………….in …………………………………………………………………………………………………………………..…………………………….….3.2wird voraussichtlich für die Zeitvom ……………………………………..…………………………. bis ……………………..……………………………………………..entsandt/eine selbständige Tätigkeit vorübergehend ausüben3.3zu/bei dem (den) unten genannten Unternehmen.auf das/dem unten genannte(n) Schiff.3.4Name/Firmenbezeichnung oder Name des Schiffes……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..3.5Anschrift(en)Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ………………………………..Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….3.6Kenn-Nr. (5)…………………………………………………………………………………………………………………………………………..

E 1014.Wer zahlt das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers?4.1Der in Feld 2 genannte Arbeitgeber4.2Das in Feld 3.4 genannte Unternehmen4.3Eine andere Stelle(in diesem Fall bitte Namen/Bezeichnung angeben)……………………………………………………………………………………………………………………………..……………………………..AnschriftStraße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….5.Der Versicherte unterliegt weiterhin denRechtsvorschriften des Landes(1)5.1gemäß Artikel13 Absatz 2 d)14 Absatz 1 a)14 Absatz 2 a)14 Absatz 2 b)14a Absatz 1 a)14a Absatz 214a Absatz 414b Absatz 114b Absatz 214b Absatz 414c a)14e17der Verordnung (EWG) Nr. 1408/715.2für die Zeit vom ..................................................................................……bis ……………………………………………………………5.3für die Dauer der Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit (vgl. Schreiben der zuständigen Behörde oder der von dieser Behördebezeichneten Stelle im Beschäftigungsland, wonach der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegt,vom ……………………………………………………………… Aktenzeichen ……………………………………………………………).6.Zuständiger Träger, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind6.1Bezeichnung ……………………………………………………………………………………………………………………….. ………………6.2Kenn-Nr. des Trägers ………………………………………………………………………………………………………………………………6.3Anschrift.…………………………….Telefon-Nr. .…………………………….Fax ………………………………………….E-Mail ………………………………………..Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….6.4Stempel6.5Datum:…………………………………………………………………6.6Unterschrift:…………………………………………………………………

E 101HINWEISEDer bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Betreffende unterliegt, stellt die Bescheinigung auf Antrag desArbeitnehmers/Selbständigen oder des Arbeitgebers aus und händigt sie dem Antragsteller aus. Bei einer Entsendung nach Belgien, Deutschland,Frankreich, in die Niederlande, nach Österreich, Finnland, Schweden oder Island hat der Träger auch eine Ausfertigung der Bescheinigung zusenden an: in Belgien: die staatliche Sozialversicherungsanstalt (Office national de sécurité sociale/Rijksdienst voor sociale zekerheid), Brüssel;für Selbständige an die staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (Institut d'assurance sociales pour les travailleurs indépendants/Rijsinstituut voor sociale verzekering der selfstandigen), Brüssel; für Seeleute an die Hilfs- und Versorgungskasse für Seeleute (Caisse de Secourset de Prévoyance des marins/Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden), Antwerpen; für Beamte an die Abteilung Internationale Beziehungen desSozialministeriums (Service des Relations Internationales du Ministère des Affaires sociales/Dienst internationale betrekkingen van het Ministerie voorsociale Zaken); in Dänemark: an „Den Sociale Sikringsstyrelse“ (Verwaltung Soziale Sicherung); in Deutschland: an die Deutsche RentenversicherungBund, 97041 Würzburg; in Frankreich: an das „Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (Cleiss)“ (Zentralstelle füreuropäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit), Paris; in den Niederlanden: an die „Sociale Verzekeringsbank“(Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen; in Österreich: an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien; in Finnland: andie „Eläketurvakeskus“ (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki; in Schweden: an die „Försäkringskassan, Huvudkontoret“ (Sozialversicherungskasse, Hauptstelle), Stockholm; in Island: an die „Tryggingastofnun rikisins“ (Landesanstalt für soziale Sicherheit) in Reykjavik.Hinweise für die VersichertenBevor Sie sich zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem Sie versichert sind, begeben, vergewissern Sie sich, dass Sie über dasDokument verfügen, das Sie in Ihrem Beschäftigungsland zu den notwendigen Leistungen berechtigt (z. B. ärztliche Versorgung, Arzneimittel,Krankenhausbehandlung). Wenn Sie in Ihrem Beschäftigungsland wohnen werden, beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger eineBescheinigung E 106 und legen diese baldmöglichst dem zuständigen Krankenversicherungsträger Ihres künftigen Beschäftigungsortes vor.Wenn Sie sich nur vorübergehend in Ihrem Beschäftigungsland aufhalten werden, beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger dieEuropäische Krankenversicherungskarte. Diese Karte müssen Sie dem Gesundheitsdienstleister vorlegen, wenn Sie während Ihres AufenthaltsSachleistungen benötigen.Hinweise für ArbeitgeberEin Mitgliedstaat, der einen Antrag auf Anwendung der oben genannten Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14b Absatz 1 oder Artikel 17 der Verordnung(EWG) Nr. 1408/71 erhält, klärt den betreffenden Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ordnungsgemäß darüber auf, unter welchen Voraussetzungender Entsandte weiterhin seinen Rechtsvorschriften unterliegen kann.Der Arbeitgeber wird darüber unterrichtet, dass zur Feststellung, ob die Entsendungszeit nicht abgelaufen ist, während dieser Zeit Kontrollen durchgeführtwerden können, die sich insbesondere auf die Beitragsentrichtung und die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung beziehen. Außerdemunterrichtet der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers den zuständigen Träger des Entsendestaats über jede Veränderung, die während derEntsendungszeit eingetreten ist, insbesondere— wenn die beantragte Entsendung oder die beantragte Verlängerung der Entsendung nicht erfolgt ist;— wenn diese Entsendung unterbrochen wurde, es sei denn, dass diese Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Unternehmen imBeschäftigungsstaat nur vorübergehend ist;— wenn der entsandte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen im Beschäftigungsstaat abgestellt wurde.In den ersten beiden Fällen sendet er diesen Vordruck an den zuständigen Träger des Entsendestaats zurück.Hinweise für den Träger des AufenthaltsortsLegt der Versicherte das angemessene Dokument (Europäische Krankenversicherungskarte oder Vordruck E 106) vor, gewährt derVersicherungsträger des Aufenthaltslandes vorläufig auch die Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Benötigt der genannte Träger indiesem Fall den Vordruck E 123, wendet er sich möglichst baldin Belgien: für Arbeitnehmer bei Berufskrankheit an den „Fonds des maladies professionnelles/Fonds voor beroepsziekten“ (Kasse fürBerufskrankheiten), Brüssel, bei Arbeitsunfall an den vom Arbeitgeber angegebenen Versicherer;in der Tschechischen Republik: an die Krankenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist;in Dänemark: an das „Arbejdsskadestyrelsen“ (Landesarbeitsunfallverwaltung), Kopenhagen;in Deutschland: an die zuständige Berufsgenossenschaft;in Estland an die „Sotsiaalkindlustusamet“ (Sozialversicherungsanstalt), Tallin;in Spanien: an die „Direciones Provinciales del Instituto Nacional de Seguridad Social“ (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt);in Irland: an das „Department of Health, Planning Unit“ (Ministerium für Gesundheitswesen, Planungsstelle), Dublin 2;in Italien: an die zuständige Provinzgeschäftsstelle des „Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro — (INAIL)“ (StaatlicheUnfallversicherungsanstalt);in Lettland: an die „Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra(Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Riga;in Litauen: an die „Teritorinė ligoniu kasa“ (Gebietskrankenkasse);in Luxemburg: an die „Association d'assurance contre les accidents“ (Unfallversicherungsanstalt);in Malta: an die „Diviżjoni tas-Saħħa“, Triq il-Merkanti, Valletta CMR 01;in den Niederlanden: an den zuständigen Krankenversicherungsträger;in Österreich: an den zuständigen Unfallversicherungsträger;in Polen: an die regionale Zweigstelle des „Narodowy Fundusz Zdrowia“ (Nationaler Gesundheitsfonds);in Portugal: an das „Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais“ (Staatliche Anstalt zum Schutz gegen Berufsrisiken),Lissabon;in der Slowakei: an die Krankenversicherung des Versicherten oder an die Sozialversicherungsanstalt, Bratislava;in Finnland: an den „Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto“ (Verband der Unfallversicherer), Bulevardi 28, 00120 Helsinki;in Schweden: an die „Försäkringskassan“ (Sozialversicherungskasse);in allen anderen Mitgliedstaaten an den zuständigen Krankenversicherungsträger;in Island: an die „Tryggingastofnun rikisins“ (Landessozialversicherungsanstalt), Reykjavik;in Liechtenstein: an das Amt für Volkswirtschaft, Vaduz;in Norwegen: an das „Folketrygdkontoret for utenlandssaker“ (Volksversicherungsamt für Auslandsfälle), Oslo;

E 101in der Schweiz: bei Arbeitnehmern an den Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist; bei Selbständigen an den Unfallversichererder betreffenden Person.Gehört ein Arbeitnehmer/Selbständiger dem französischen System der sozialen Sicherheit an, ist für die Anerkennung des Leistungsanspruchsdie Kasse zuständig, bei der er versichert ist und die nicht unbedingt auf dem Vordruck E 101 angegeben zu sein braucht. Die EuropäischeKrankenversicherungskarte oder der Vordruck E 123 sind gegebenenfalls bei der Kasse des ständigen Wohnorts des Arbeitnehmers/Selbständigen anzufordern.Gehört ein Selbständiger einem finnischen Sozialversicherungssystem an, ist stets der Vordruck E 123 anzufordern.Erleidet ein dem isländischen System der sozialen Sicherheit angehörender Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder zieht er sich eineBerufskrankheit zu, hat der Arbeitgeber in jedem Fall den zuständigen Träger zu unterrichten.ANMERKUNGEN(1)Kennbuchstaben des Landes, dessen Träger den Vordruck ausfüllt: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark;DE = Deutschland; EE = Estland; GR = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern;LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal;SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein;NO = Norwegen; CH = Schweiz.(2)Alle Namen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(3)Alle Vornamen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(4)Bei Erwerbstätigen, die den spanischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben. Für maltesischeTräger ist bei maltesischen Staatsangehörigen die Nummer des Personalausweises und bei nicht maltesischen Staatsangehörigen diemaltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei Erwerbstätigen, die den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind diePESEL- und NIP-Nummern oder, falls nicht vorhanden, die Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses anzugeben.Für slowakische Träger ist gegebenenfalls die slowakische Geburtsnummer anzugeben.(5)Zur Identifizierung des Arbeitgebers oder des Unternehmens des Selbständigen sind so viele Angaben wie möglich zu machen. Bei einemSchiff sind der Name des Schiffs und die Schiffs-Registriernummer anzugeben.Belgien: bei Arbeitnehmern ist die Unternehmensnummer (numéro d'entreprise/ondernemingsnummer) des Arbeitgebers und beiSelbständigen die Mehrwertsteuer-Nummer (TVA/BTW) anzugeben.Für die Tschechische Republik ist die Kenn-Nummer (IČ) anzugeben.Für Dänemark ist die CVR-Nummer anzugeben.Für Deutschland ist die Betriebsnummer des Arbeitgebers anzugeben.Für Spanien ist der „Código de Cuenta de Cotización del Empresario CCC“ (Kenn-Nummer des Arbeitgeber-Beitragskontos) anzugeben.Für Frankreich ist die SIRET-Nummer anzugeben.Für Italien ist, soweit möglich, die Kenn-Nummer des Unternehmens anzugeben.Für Luxemburg ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers und bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Ungarn ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers bzw. bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Polen ist die NUSP-Nummer (sofern vorhanden) anzugeben, andernfalls sind die NIP- und die REGON-Nummer anzugeben.Für die Slowakei ist die Kenn-Nummer (IČO) anzugeben.Für Slowenien ist die Kenn-Nummer des Arbeitgebers bzw. des Selbständigen anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den Finnischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle unterliegen, ist die Bezeichnung des zuständigenUnfallversicherungsträgers anzugeben.Für Norwegen ist die Nummer der Organisation anzugeben.



( 1 ) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

( 2 ) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

( 3 ) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1.