2000/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 318 vom 16/12/2000 S. 0062 - 0078
Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1728) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/796/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) Gelegenheit zur Stellungnahme(2) gegeben hat, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Aufgrund von Presseberichten ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 um Informationen über die staatliche Förderung eines Werks zur CD-Herstellung in Albrechts, Thüringen. Daraufhin notifizierten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 9. November 1994 Beihilfen des Landes Thüringen und des Freistaats Bayern zugunsten der Pilz Albrechts GmbH (PA) in Albrechts/Thüringen sowie der Pilz-Gruppe mit Sitz in Kranzberg/Bayern. Der Vorgang wurde zunächst unter der Nummer N 662/94 registriert. (2) Mit Schreiben vom 15. November 1994 ersuchte die Kommission um erläuternde Informationen, woraufhin die deutschen Behörden die Notifizierung mit Schreiben vom 7. März 1995 hinsichtlich weiterer Maßnahmen der Treuhandanstalt (THA) sowie Thüringens und Bayerns ergänzten. Da aufgrund dieser Informationen offenbar wurde, dass bereits in erheblichem Umfang Beihilfen vor ihrer Notifizierung gewährt worden waren, wurde der Vorgang nunmehr als NN 54/95 registriert. (3) Mit Schreiben vom 1. August 1995, 16. Oktober 1995 und 25. November 1996 stellte die Kommission ergänzende Fragen, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. August 1995, 25. August 1995, 18. Januar 1996 und 17. April 1997 beantworteten. Am 3. Februar 1997 sowie am 22. und 23. September 1997 fanden in Brüssel bzw. Erfurt Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 nahmen diese auf der Grundlage der Ergebnisse des Treffens mit Vertretern der Kommission in Erfurt zusammenfassend zu dem Vorgang Stellung. (4) Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 setzte die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Im Anhang dieses Schreibens wurde den deutschen Behörden ein detaillierter Fragenkatalog übermittelt. Die Mitteilung der Kommission über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Darin wurden alle anderen Beteiligten aufgefordert, zu der genannten Beihilfe Stellung zu nehmen. (5) Nachdem die Kommission innerhalb der in ihrer Entscheidung genannten Frist zunächst keine derartige Stellungnahme erhalten hatte, äußerte sich mit Schreiben vom 20. Juli 1999 (Eingang 22. Juli 1999), 22. Juli 1999 (Eingang 23. Juli 1999), 27. August 1999 (Eingang 31. August 1999) sowie 13. Oktober 1999 (Eingang 14. Oktober 1999) die CDA Datenträger Albrechts GmbH (CDA) als Beteiligte. (6) Mit Schreiben vom 26. August 1998 reagierte Deutschland auf die Mitteilung über die Verfahrenseröffnung. Dabei tauchte der Verdacht einer möglichen Mittelfehlverwendung auf. Am 15. Oktober 1998 fand in Brüssel ein weiteres Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden statt. In einem Schreiben vom 11. November 1998 übermittelten diese ergänzende Unternehmensdaten. Mit Schreiben vom 30. März 1999, 1. April 1999 und 16. April übersandten die deutschen Behörden weitere Informationen, unterließen es jedoch, die von der Kommission übermittelten Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Die Kommission sah sich daraufhin veranlasst, mit Schreiben vom 22. Juli 1999 die Beantwortung der Fragen unter Fristsetzung bis zum 31. August 1999 nochmals anzumahnen. Nach einer mit Schreiben vom 28. Juli 1999 erbetenen Verlängerung dieser Frist sowie einem nochmaligen Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den deutschen Behörden am 23. September 1999 in Brüssel, übersandten die deutschen Behörden am 28. September 1999 und 19. Oktober 1999 weitere Informationen. 2. DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS (7) Die nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens der Kommission zugegangenen Stellungnahmen und Gutachten vermittelten bessere Erkenntnisse zum Umfang einer möglichen Mittelfehlverwendung und zur Funktionsweise des Cash-Concentration-Systems innerhalb der Pilz-Gruppe. Lücken blieben jedoch vor allem bezüglich der Mittelverwendung bei den verschiedenen Gesellschaften der Pilz-Gruppe. (8) Aus den jetzt vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1. Ziel der gewährten finanziellen Maßnahmen (9) Die Beihilfemaßnahmen dienten der Errichtung eines Werks zur Herstellung von CDs, CD-Boxen und Zubehör in Albrechts, Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(4). (10) Mit Datum vom 19. Dezember 1989 unterzeichneten das VEB Kombinat Robotron mit Sitz in Dresden (nachfolgend Robotron) und Herr Reiner Pilz als Geschäftsführer der Pilz-Unternehmensgruppe mit Sitz in Kranzberg/Bayern eine gemeinsame Absichtserklärung, im Rahmen eines Joint Venture ein Werk zur Herstellung von Compact Discs etc. zu errichten. (11) Am 20. Februar 1990 wurde zwischen Robotron sowie der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, Kranzberg/Bayern, (nachfolgend PBK) der Joint-Venture-Vertrag geschlossen. An dieser Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG (nachfolgend das Joint Venture) waren Robotron mit 2/3 und Pilz zu 1/3 beteiligt; faktischer Geschäftsführer war Herr Reiner Pilz. (12) Mit Datum vom 29. August 1990 wurde zwischen dem Joint Venture als Auftraggeber und der Pilz GmbH & Co. Construction KG als Generalauftragnehmer ein Vertrag über die Erstellung eines fabrikneuen schlüsselfertigen Werks mit Produktionsanlagen zu einem Pauschalpreis von 235525000 DEM abgeschlossen. (13) Nach der Liquidation der Robotron AG als Rechtsnachfolgerin von Robotron durch die THA im Jahr 1992 übernahm die PBK auch deren Anteile an dem Joint Venture. (14) Unter gleichzeitiger Verlegung des Firmensitzes nach Albrechts/Thüringen wurde zum Stichtag 24. November 1992 die PA als Tochter der Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG, Kranzberg, gegründet, der zuvor die Anteile der PBK übertragen worden waren. Gegenstand dieser Gesellschaft war der Betrieb des zwischenzeitlich errichteten Werks zur CD-Herstellung. Die Gesellschaft wurde von Beginn an in das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe integriert. (15) Das Unternehmen geriet in der Folge in große Schwierigkeiten, so dass die Produktion mehrfach unterbrochen und neu gestartet werden musste. Darüber hinaus kamen die deutschen Behörden zu der Erkenntnis, dass die Darstellungen von Herrn Pilz über den Aufwand zur Errichtung des Werks manipuliert waren. Daraufhin wurden im März 1994 die vertraglichen Bindungen mit der Pilz-Gruppe gelöst. (16) Am 25. Juli 1995 wurde über das Vermögen sämtlicher inländischer Gesellschaften der Pilz-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet. Soweit der Kommission bekannt ist, beschäftigte die Pilz-Gruppe vor ihrem Konkurs ca. 650 Mitarbeiter, davon 300 in Albrechts. Bilanzzahlen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc. der Pilz-Gruppe sind der Kommission nicht vorgelegt worden. Herr Reiner Pilz selbst wurde inzwischen wegen betrügerischen Konkurses und anderer Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weitere Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs sind anhängig. (17) In einer Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 wurden die Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DEM rückwirkend zum 1. Januar 1994 von der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft - TIB - (98 %) und der Thüringer Aufbaubank - TAB - (2 %) erworben. Dieses Unternehmen firmierte ab Oktober 1994 als CDA Compact Disc Albrechts GmbH (im Folgenden CD Albrechts). (18) Trotz der Anstrengungen der neuen Gesellschafter zur Konsolidierung des Geschäftsbetriebs schlug der Versuch der Privatisierung des Unternehmens fehl. In der Folge wurden Anlage- und Umlaufvermögen, technisches Know-how und Vertrieb der CD Albrechts mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch die MediaTec Datenträger GmbH (MTDA), eine im Jahr 1996 gegründete 100 %-ige Tochtergesellschaft der TIB, erworben. Gleichzeitig wurde CD Albrechts in LCA Logistik Center Albrechts GmbH (LCA) sowie die MTDA in CDA Datenträger Albrechts GmbH (CDA) umfirmiert. Dieses Unternehmen ist nunmehr nicht mehr vorrangig im Markt für Musik-CDs und Zubehör, sondern im Bereich der Produktion hochleistungsfähiger Datenträger, insbesondere beschreibbarer CDs, (CD-R) sowie DVD aktiv. (19) Die LCA ist nach wie vor Eigentümerin des betriebsnotwendigen Grundstückes, der aufstehenden Gebäude, der technischen Infrastruktur sowie der Logistikeinrichtungen. Zwischen der LCA und der CDA wurde ein Leistungsaustauschvertrag geschlossen, der zum einen einen Pachtvertrag mit einer jährlichen Pacht von 800000 DEM vorsieht und zum anderen einen Dienstleistungsvertrag über ein vom Geschäftsumfang abhängiges Volumen von etwa 3 Mio. DEM/Jahr. >PIC FILE= "L_2000318DE.006501.EPS"> 2.2. Umfang der Investitionen (20) Die Gesamtinvestitionskosten für die Errichtung des CD-Werks in Albrechts sollten unter Einbeziehung der notwendigen Erschließungskosten in Höhe von 7,5 Mio. DEM zunächst 243,025 Mio. DEM betragen. (21) Die Planung für die Gesamtfinanzierung des Vorhabens schlüsselte sich zunächst wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Mit Zusatzvertrag vom 26. Mai 1992 vereinbarten die Joint-Venture-Partner einen Vertrag zur Erweiterung der Kapazität für die Herstellung von CDs und von CD-Boxen. Hierfür wurde eine Pauschalsumme von 39 Mio. DEM für sämtliche Lieferungen und Leistungen vereinbart. (23) Der Zusatzvertrag sollte wie folgt finanziert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Daraus ergab sich ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 282,025 Mio. DEM. 2.3. Finanzielle Maßnahmen der öffentlichen Hand in der Gründungsphase (1991/1992) (25) 1992 gewährte die THA eine 100 %-ige Ausfallbürgschaft über 190 Mio. DEM, die den größten Teil der Kredite an die Robotron AG und das Joint Venture abdeckte. Die THA ist aus dieser Bürgschaft mit 120 Mio. DEM in Anspruch genommen worden. In der Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 wurde dann auf diese 120 Mio. DEM verzichtet. (26) Die PA haben bis zum 31. Dezember 1993 vom Freistaat Thüringen Investitionszuschüsse auf der Grundlage des 20. und 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Höhe von insgesamt 63,45 Mio. DEM erhalten. (27) Diese Zuschüsse kamen über das gemeinsame Cash-Management indirekt der gesamten Pilz-Gruppe zugute. (28) Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zuschuss für Errichtungsinvestitionen vom 24. Juli 1991 in Höhe von 55,895 Mio. DEM und einem Zuschuss für Erweiterungsinvestitionen in Höhe von 7,56 Mio. DEM auf der Grundlage des in Erwägungsgrund 22 genannten Zusatzvertrags vom 26. Mai 1992. (29) Der Freistaat Bayern beteiligte sich über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) seinerseits an der Finanzierung des Gesamtprojekts mit einer Investitionszulage für das Jahr 1991 in Höhe von 7834504 DEM und von 11591904 DEM für 1992, mithin insgesamt 19426408 DEM. (30) Infolge der Gewährung derartig umfangreicher Regionalbeihilfen wurde der Kredit des Bankenkonsortiums über 65,85 Mio. DEM schließlich nur mit 54,7 Mio. DEM valutiert. Dafür gewährte die LfA statt der ursprünglich geplanten 80%igen eine nunmehr 100%ige Ausfallbürgschaft über diesen Betrag. (31) Im März 1994 war die LfA erstmals mit 3 Mio. DEM in ihre Bürgschaft eingetreten. Auf die dadurch auf sie gesetzlich übergehende Forderung in Höhe von 3 Mio. DEM verzichtete sie in der Folge. Ein zweites und letztes Mal musste die LfA im Juli 1995 aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PBK für den gesamten Kredit eintreten und wurde nachfolgend durch Rechtseintritt Gläubiger der PBK. (32) Somit beliefen sich die finanziellen Maßnahmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Errichtung des CD-Werks ursprünglich auf 330,57 Mio. DEM. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Finanzielle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens (1993 bis heute) (33) Bereits im Oktober 1993 gewährte die TAB der PA ein verzinsliches Darlehen über 25 Mio. DEM zur Schließung von Liquiditätslücken sowie im März 1994 ein Darlehen über 20 Mio. DEM zur Rückzahlung des von der THA verbürgten Darlehens. Beide Kredite wurden nach Angaben der deutschen Behörden über das gemeinsame Cash Management zwischen PA und der Pilz-Gruppe direkt von Pilz, Kranzberg, vereinnahmt. Die dazu dienenden Buchungsvorgänge sind auch nach umfangreichen Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nicht völlig transparent. (34) Im Rahmen der im März 1994 erfolgten Übernahme der Gesellschaft durch TIB/TAB zahlten diese insgesamt 15 Mio. DEM. Von diesem Betrag flossen 3 Mio. DEM von der TIB als Kaufpreis für die Unternehmensanteile an die PBK. Weitere 12 Mio. DEM wurden als Zuschuss in die Kapitalrücklage der PA geleistet. (35) Die Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DEM wurden von der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft - TIB - (98 %) und der Thüringer Aufbaubank - TAB - (2 %) rückwirkend zum 1. Januar 1994 erworben. Im April 1994 gewährte TIB dem Unternehmen ein weiteres Liquiditätsdarlehen über 3,5 Mio. DEM. (36) Mit Vertrag vom 8. März 1994 gewährte der Freistaat Bayern über die LfA dem Unternehmen ein Darlehen über 2 Mio. DEM und im Dezember 1994 ein weiteres über 7 Mio. DEM. (37) Im Juni 1994 gewährte die LfA der Pilz-Gruppe einen weiteren Betriebsmittelkredit über 15 Mio. DEM. Dieses Darlehen war als Überbrückung gedacht, bis ein kaufwilliger Investor für das Joint Venture gefunden würde. (38) Außerdem wurde der PA, die in der Zwischenzeit in CD Albrechts umfirmiert worden war, von der TAB im Oktober 1994 ein Liquiditätsdarlehen über 15 Mio. DEM zur Verfügung gestellt. Dieses Darlehen wurde zwar an CD Albrechts ausbezahlt, kam aber wiederum indirekt über das gemeinsame Cash-Management der gesamten Pilz-Gruppe zugute. (39) Soweit der Kommission bekannt ist, erhielt das Unternehmen eine weitere Finanzhilfe im Januar 1995, als ihm von der TAB ein Darlehen über 9,5 Mio. DEM gewährt wurde. Überblick über die finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) Nach Angaben der deutschen Behörden führten diese Zahlungen zu erheblichen Zinsvorteilen im Umfang von mindestens 21,3 Mio. DEM von Ende 1993 bis 1998. (41) Mit Vertrag vom 7. November 1995 erwarb die TAB sämtliche Forderungen der LfA gegen das Unternehmen in Höhe von 50,4 Mio. DEM gegen Zahlung von 15 Mio. DEM. Die TAB hat ihrerseits gegenüber CD Albrechts auf den ihren Erwerbsaufwand überschießenden Betrag in Höhe von 44,4 Mio. DEM verzichtet. (42) Sofern diese Informationen vollständig sind, sind von 1991 bis heute im Zusammenhang mit der Gründung des Joint Venture, der Errichtung, dem Betrieb und der Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 556,27 Mio. DEM geflossen(5). 2.5. Übernahme des Anlage- und Umlaufvermögens durch die MTDA (43) In diesem Betrag sind nicht die finanziellen Transaktionen im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens und des operativen Geschäfts der CD Albrechts durch die MTDA berücksichtigt. Die Übernahme wesentlicher Teile des aktiven Geschäfts von CD Albrechts durch die MTDA unter gleichzeitiger Umfirmierung in CDA vollzog sich nach Angaben der deutschen Behörden in Form eines marktüblichen Assetkaufs. Der Übernahmepreis für die Güter des Anlagevermögens wurde in einem Verkehrswertgutachten mit 12,2 Mio. DEM ermittelt. Das Umlaufvermögen wurde zum Jahresabschluss 1997 mit 23,1 Mio. DEM bewertet. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 35,3 Mio. DEM wurde in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet(6). 2.6. Beitrag des Privatbankenkonsortiums (44) Zusätzlich zu den genannten Darlehen hat das private Bankenkonsortium 1994 auf Ansprüche in Höhe von 12 Mio. DEM verzichtet. Ferner hat das Bankenkonsortium nach Angaben Deutschlands der Pilz-Gruppe ohne öffentliche Hilfen ein neues Darlehen über 8 Mio. DEM gewährt. 3. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (45) In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der nicht notifizierten und vor einer Entscheidung der Kommission unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (46) Sie hatte ernsthafte Bedenken, ob die Gewährung von Investitionszuschüssen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sowie von Investitionszulagen den verschiedenen horizontalen Gemeinschaftsleitlinien zu staatlichen Regionalbeihilfen entsprachen, da sie insbesondere dem Ausgleich von Verlusten dienten, nicht jedoch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beitrugen. (47) Soweit Beihilfen nach deutschen Angaben auf der Grundlage des genehmigten Programms "Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern" gewährt worden waren, hatte die Kommission erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen und Auflagen dieser Beihilferegelung tatsächlich eingehalten worden waren. (48) Die Kommission hatte im Weiteren Bedenken, ob die durch die THA gewährte Maßnahme im Einklang mit den Kommissionsentscheidungen von 1991 und 1992 bezüglich der Aktivitäten der THA(7) stehe, da die Gründung eines Joint Venture mit dem Ziel der Errichtung einer neuen Produktionsstätte nicht als typische Privatisierungsmaßnahme angesehen werden könnte. (49) Im übrigen lagen nach Auffassung der Kommission wegen der Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte vor, die auf einen Beihilfemissbrauch durch den Beihilfenempfänger hindeuteten. (50) Soweit aufgrund der vorliegenden Informationen die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" unter Anwendung der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"(8) geprüft worden ist, äußerte die Kommission Zweifel, ob die Kredite und Bürgschaften die Kriterien für Rettungsbeihilfen erfuellten. (51) In diesem Zusammenhang lag der Kommission auch keinerlei Hinweis dafür vor, dass jemals ein Umstrukturierungsplan existiert hat, der die Gewähr dafür bot, die Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederherzustellen. Daneben war die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen nicht auf ein notwendiges Minimum beschränkt waren und dass das Prinzip der Einmaligkeit nicht beachtet wurde. Daher waren auch die Kriterien für die Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfe als nicht erfuellt anzusehen. (52) Im übrigen hat die Kommission das Fehlen von Informationen beanstandet, die es ihr ermöglicht hätten, sowohl die Beihilfen an das Joint Venture, als auch möglicherweise gewährte Beihilfen im Zusammenhang mit der Errichtung der MTDA, der heutigen CDA, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag hin zu überprüfen. Daher forderte sie die deutschen Behörden ausdrücklich auf, ihr alle zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen(9). 3.1. Stellungnahme der CDA (53) Die CDA begehrt mit ihren verspäteten Stellungnahmen rechtliches Gehör als Beteiligte des förmlichen Prüfverfahrens und wendet sich im wesentlichen gegen ihre Einbeziehung in das Verfahren. (54) Sie führt aus, dass sie weder Empfänger noch Nutznießer irgendeiner Beihilfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sei. Sie sei als von der LCA unabhängige, eigenständige 100%ige Tochter der TIB im Rahmen eines marktwirtschaftlich begründeten Engagements der TIB gegründet worden und trete auch als solche am Markt auf. (55) Im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermögenswerten von der heutigen LCA sei sie nicht durch staatliche Beihilfen begünstigt worden. Die von ihr erworbenen Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens der LCA erfolgten gegen Bezahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden Marktpreises. (56) Auch der Umstand, dass die CDA ihren Betrieb auf einem im Eigentum der LCA stehenden Grundstück führe, begründe keine wie auch immer geartete Beihilfe. Die CDA erbringe für die Logistik-Leistungen sowie für die Nutzung des Grundstücks eine marktgerechte Gegenleistung an die LCA. 3.2. Stellungnahme Deutschlands (57) In ihrer Stellungnahme zur Mitteilung über die Verfahrenseröffnung argumentierten die deutschen Behörden, dass die Errichtung des Werks in Albrechts nicht als eine Neugründung eines Unternehmens, sondern eine Ausgründung aus der Robotron AG unter Aufnahme eines wesentlichen Partners anzusehen sei. Zielsetzung des Projekts sei es gewesen, Robotron an die aktuelle Technologie im Bereich der Datenträger heranzuführen. Dass dies in einer rechtlich selbständigen Gesellschaft und in Form eines Joint Venture geschehen sei, ändere nichts an der Einbindung in die Abwicklungsaufgabe der THA. (58) Im Weiteren stellen die deutschen Behörden zusammenfassend fest, dass die Gründung des Joint Venture mit dem dahinterstehenden Generalunternehmervertrag gerade dazu diente, die Pilz-Gruppe, die seit mindestens 1989 in einer "Schieflage" war, vor dem Konkurs zu retten. Bis zum Dezember 1994 sind die Leistungen, die rechtlich an die Unternehmung in Albrechts erfolgten, wirtschaftlich indirekt über das gemeinsame Cash Management an die Pilz-Gruppe in Kranzberg geflossen. In den Jahren 1991 und 1992 haben die Erträge aus der Errichtung des Werks in Albrechts die operativen Verluste der Pilz-Gruppe überdeckt. Als Folge von Manipulationen des Unternehmers Pilz an den Wertansätzen des Anlagevermögens wurden im Jahresabschluss 1993 Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen in einer Größenordnung von 108 Mio. DEM notwendig. Im Jahresabschluss 1994 musste eine Wertberichtigung in Höhe von 40 Mio. DEM auf Forderungen gegen die PilzGruppe, die angesichts deren wirtschaftlicher Lage als uneinbringlich anzusehen waren, vorgenommen werden. Die als Betriebsmittelkredite in den Jahren 1993 und 1994 ausgereichten Mittel sind über das zentrale Cash Management Pilz in Kranzberg zugeflossen. (59) Die deutschen Behörden sind der Auffassung, dass eine abschließende negative Entscheidung, verbunden mit einer Rückforderungsanordnung, rechtlich weder zulässig noch geboten sei. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verbiete eine Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoße. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zähle auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (60) Hier liege ein von den Gemeinschaftsleitlinien, die die Kommission in der Ausübung ihres Ermessens beschränkten, nicht ausdrücklich geregelter, atypischer Fall vor. Aufgrund der kriminellen Schädigung sei die heutige LCA als Rechtsnachfolgerin der CD Albrechts in keiner einem Beihilfeempfänger vergleichbaren begünstigten Lage, und daher sei die Geschäftstätigkeit von Wettbewerbern nicht beeinträchtigt. Eine Negativentscheidung hätte mithin keine wettbewerbskorrigierende Wirkung. 3.3. Ermittlungen zum Umfang der Mittelfehlverwendung (61) Wie aus den von den deutschen Behörden erteilten Auskünften hervorgeht, war diesen mindestens seit März 1994 bekannt, dass eine massive Mittelfehlverwendung eingetreten war. Trotz zahlreicher Anfragen seitens der Kommission haben die deutschen Behörden keine vollständigen und aktuellen Informationen bezüglich der Verwendung der Beihilfen durch Pilz und die Organisation des Cash-Concentration-Systems der Pilz-Gruppe vorgelegt. Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag basierte notgedrungen auf vorläufigen und unvollständigen Stellungnahmen. (62) Ausgehend von der Annahme, dass alle bis zum Oktober 1994 gewährten öffentlich verbürgten Darlehen sowie die auf der Basis des genehmigten Programmes "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Investitionszuschüsse und wesentliche Teile der Investitionszulage in das Cash-Concentration-System geflossen sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen im Laufe der Zeit mit anderen Mitteln, insbesondere Darlehen der finanzierenden Banken oder Eigenmitteln, dergestalt vermengt wurden, dass sie überwiegend nicht mehr zuzuordnen sind. 3.4. Ermittlungen zur Verwendung der fehlverwendeten Mittel (63) Die Klärung der Frage, wofür die fehlverwendeten Mittel ausgegeben worden waren, stieß auf außerordentlich große Schwierigkeiten. Trotz umfangreicher Recherchen der deutschen Strafverfolgungsbehörden sowie zur Verfolgung von Rechtsansprüchen sowohl der deutschen Behörden als auch der heutigen LCA, die auch gegenüber Herrn Pilz und seinen Söhnen geltend gemacht werden, ist eine exakte Zuordnung auf bestimmte Finanzvorgänge innerhalb der Pilz-Gruppe bislang nicht möglich. (64) Die Verwendung der Mittel sowie die Organisation des Cash-Concentration-Systems stellt sich nach den Erkenntnissen der Kommission nunmehr wie folgt dar: (65) Die vom förmlichen Prüfverfahren erfassten öffentlich verbürgten Kredite kamen von Anfang an nicht der LCA bzw. der Vorgängergesellschaft, CD Albrechts, zugute. Die Kredite wurden vielmehr vom "Albrechts-Konsortium", in Tranchen jeweils unmittelbar an die Generalauftragnehmerin des Vertrags über die Errichtung des CD-Werkes, die Pilz GmbH & Co. Construction KG ausgezahlt. (66) Die Auszahlung der Mittel erfolgte auf der Grundlage einer sogenannten Mittelverwendungskontrolle durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese war damit beauftragt, den finanzierenden Banken jeweils vor Freigabe von Kreditmitteln zu bestätigen, dass die Pilz GmbH & Co. Construction KG entsprechende Leistungen entweder durch sich selbst, mit ihr verbundene Unternehmen oder Fremdfirmen abgerechnet hatte. (67) Dieses Unternehmen verwendete die Mittel zu einem kleineren Teil für den Ausgleich von Forderungen. Zum überwiegenden Teil kamen die Gelder jedoch der Pilz-Gruppe zugute. Dabei wurden unter anderem zahlreiche Rechnungen über Maschinen und Anlagen sowie sonstige Leistungen vorgelegt, die nicht für das CD-Werk der PA bestimmt waren und auch nicht an diese geliefert oder in das Werk eingebaut wurden. (68) In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen einer Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C & L Treuarbeit Deutsche Revision Manipulationen aufgedeckt; die Treuarbeit überprüfte die Investition nach der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit durch die TIB und TAB nach Angaben Deutschlands mit folgendem Ergebnis: (69) Die vereinbarte Gesellschaftereinlage in Höhe von 11 Mio. DEM ist durch PBK nicht geleistet worden. Daneben haftet die PBK wegen nicht werthaltiger Sacheinbringung in die Sachgründung. (70) Die Waren- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Werks wurden zu extrem überhöhten Preisen über die PA geleitet und dem Generalunternehmer bezahlt. Dadurch entstanden im Anlagevermögen der PA Verbindlichkeiten, die die tatsächlichen Anlagewerte wesentlich überstiegen. Auf diese Verbindlichkeiten wurde dann in der Sanierungsvereinbarung vom 7. März 1994 teilweise verzichtet. (71) Die Betriebsmittelkredite über 25 Mio. DEM im Oktober 1993 und 20 Mio. DEM im März 1994 wurden über das gemeinsame Cash Management zwischen der PA und der Pilz-Gruppe direkt von letzterer vereinnahmt. (72) Die 15 Mio. DEM aus der Strukturvereinbarung vom September/Oktober 1994 wurden zwar an die PA überwiesen, dienten aber dazu, Produktionsleistungen für die Pilz-Gruppe zu erbringen, die von dieser nicht bezahlt wurden, so dass wiederum ausschließlich die Pilz-Gruppe begünstigt wurde. (73) Lediglich der Kredit vom Dezember 1994 in Höhe von 7,0 Mio. DEM diente der Stützung der PA. (74) Der Ausgleich der Verbindlichkeiten gegenüber der LfA durch die TAB im Oktober 1995 für 15 Mio. DEM sowie der Verzicht auf den Betrag von 44,4 Mio. DEM dienten der Rückführung der Verbindlichkeiten auf eine Größenordnung, die dem vorhandenen Wert in etwa entsprach. (75) Aus den genannten Gründen ist eine Abschätzung des Beihilfeanteils in den Verbindlichkeiten der jeweiligen Unternehmen nur mit Hilfe hypothetischer Überlegungen möglich. Ein lückenloser Kausalnachweis dafür, dass es sich bei bestimmten Beträgen um Beihilfen handeln muss, lässt sich jedoch nicht führen. 3.5. Maßnahmen der deutschen Behörden zur Rückforderung der fehlverwendeten Mittel (76) Die fehlverwendeten Beihilfen sind der Pilz-Gruppe in Form von staatlich verbürgten Krediten sowie Investitionszuschüssen und -zulagen zugeflossen. Die acht inländischen Pilz-Gesellschaften befinden sich in Konkurs; dort bestand kein verteilbares Vermögen. (77) Gegenüber diesen Gesellschaften wurden von der heutigen LCA, der Rechtsnachfolgerin der CD Albrechts, Forderungen in Höhe von insgesamt rund 193 Mio. DEM zuzüglich Zinsen zur Konkurstabelle angemeldet. Von den angemeldeten Forderungen erkannte der Konkursverwalter einen Teilbetrag von 40443811,82 DEM sofort an, da sich Forderungen in dieser Höhe bereits aus den Büchern der Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG (der Muttergesellschaft der PA) ergaben. Die weiteren Ansprüche werden nach Abschluss des Verfahrens in Höhe der Quote für nicht bevorrechtigte Gläubiger bedient. Der Verwalter hat jedoch bereits jetzt erklärt, dass weder Finanzmittel noch verwertbare Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen; diese zur Tabelle angemeldeten Forderungen sind somit aller Voraussicht nach als uneinbringlich anzusehen. (78) Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 hat Thüringen Investitionszuschüsse auf der Basis der Gemeinschaftsaufgabe(10) (GA) in Höhe von 32448240 DEM von CD Albrechts zurückgefordert. Dieser Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Da die Investitionszuschüsse dem Unternehmen in Albrechts wirtschaftlich nicht zugute kamen, sondern der Firmengruppe Pilz bzw. der Familie Pilz persönlich, ist CD Albrechts nicht auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Gleichwohl musste diese Adressat der Rückforderungsanordnung sein; nur so konnte die Forderung begründet und Herr Pilz für diese Forderung in Anspruch genommen werden, da er auch mit seinem Privatvermögen für diese Verbindlichkeiten haftete(11). (79) Die Investitionszulage für das Jahr 1992 wurde in Höhe von 6137404 DEM nebst Zinsen in Höhe von 2148090 DEM zurückgefordert. [...](12). (80) Insgesamt vierjährige umfangreiche Ermittlungen des Bundeskriminalamtes haben wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem Missbrauch der GA-Zuschüsse(13) zur Erhebung der Anklage geführt. In einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Investitionszulage(14) ist ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden. (81) In einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut (Bayern) wurde Herr Reiner Pilz wegen Betrugs in 28 Fällen sowie Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das hiergegen geltend gemachte Rechtsmittel wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1999 verworfen; damit wurde das Urteil rechtskräftig. 4. WÜRDIGUNG (82) Die Beihilfen Deutschlands an das Joint Venture und seine Rechtsnachfolger wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Sie verfälschen den Wettbewerb im Binnenmarkt, da sie das begünstigte Unternehmen in die Lage versetzen, betriebliche Investitionen überwiegend oder vollständig aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Da durch diese Begünstigung der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, fallen die Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (83) Die Beihilfen Thüringens, Bayerns und der THA wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zum überwiegenden Teil vor ihrer Anmeldung bei und vollständig vor einer Entscheidung der Kommission gewährt. Die Beihilfen sind daher als illegal einzustufen. (84) Daher müssen sie, soweit sie nicht auf eine von der Kommission genehmigte Behilferegelung gestützt werden können, nach den allgemeinen Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen als Ad-hoc-Beihilfen geprüft und es muss festgestellt werden, ob und wenn ja, welche Ausnahmebestimmungen des EG-Vertrags zur Anwendung kommen könnten. (85) Die Investitionszuschüsse für Anlageinvestitionen von Unternehmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe in den deutschen Fördergebieten gewährt werden, sowie die steuerlichen Investitionszulagen stellen staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Regionalbeihilfen sind benachteiligten Gebieten vorbehalten und dienen gezielt der Entwicklung dieser Gebiete, indem sie auf die Entwicklung dieser Gebiete durch Förderung der Investitionen sowie Ansiedlung neuer Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer langfristigen, nachhaltigen Entwicklung abzielen. (86) Die in der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußerten Zweifel der Kommission an der Verwendung der Investitionszulagen im Sinne der von der Kommission erteilten Genehmigung der Beihilferegelung haben sich im Großen und Ganzen bestätigt. 4.1. Die Maßnahmen Thüringens (87) Nach den Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden hat ein konzerninterner Waren- Dienstleistungsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen der Pilz-Gruppe in einer Größenordnung von 109 Mio. DEM stattgefunden. Damit hätte das gesamte Investitionsvorhaben nicht gefördert werden dürfen, da gegen das Verbot der Förderung von Investitionsgütern innerhalb verbundener Unternehmen verstoßen worden ist. Mithin ist dieser Investitionszuschuss, der auf der Basis der Gemeinschaftsaufgabe und des Investitionszulagengesetzes für 1991 und 1992 zu Unrecht gewährt wurde, in Höhe von 63,45 Mio. DEM nicht programmkonform und damit als nicht gedeckt zu betrachten. (88) Die in das Cash-Concentration-System der Pilz-Gruppe geflossenen Regionalbeihilfen des Landes Thüringen von insgesamt 63,45 Mio. DEM sind folglich als nicht kompatible Beihilfen einzustufen und daher zurückzufordern. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise durch das Thüringer Wirtschaftsministerium erging am 27. Juli 1995 gegen die CD Albrechts ein Rückforderungsbescheid in Höhe von lediglich 32,5 Mio. DEM. Es verbleibt mithin ein Rückforderungsbetrag von 30,95 Mio. DEM. 4.2. Die Maßnahmen des Freistaats Bayern (LfA) (89) Die deutschen Behörden haben es trotz der Informationsanordnung der Kommission in der Eröffnung des Hauptprüfverfahrens unterlassen, hinreichend detaillierte Informationen zu übersenden, um eine Überprüfung der Staatsbürgschaft Bayerns in Höhe von 54,7 Mio. DEM gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu ermöglichen, insbesondere die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Umwandlung in eine 100%ige Ausfallbürgschaft und die Erweiterung des Bürgschaftsrahmens von 52,72 Mio. DEM auf 54,7 Mio. DEM auszuräumen. (90) Rechtsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft war die durch die Kommission genehmigte "Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft"(15). Nach dieser Richtlinie werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen, insbesondere zur Errichtung, Erweiterung, Umstellung, Modernisierung oder Rationalisierung von Betrieben, die bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses auch außerhalb Bayerns ansässig sein dürfen, verbürgt. Der Antragsberechtigte muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln beteiligen, und durch die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss eine fristgerechte Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Kredits wahrscheinlich sein. (91) Die genannte Maßnahme diente aber offensichtlich im wesentlichen weder der Finanzierung der dem Förderantrag zugrunde liegenden Investition, noch hat sich der Investor in angemessenem Maß durch eigene Mittel an den Kosten der Finanzierung der Investition beteiligt. (92) Hinzu kommt, dass die Darstellungen der deutschen Behörden über die Verwendung dieser öffentlich besicherten Kredite, die, wie bereits erläutert, im wesentlichen lediglich die Unternehmen der Pilz-Gruppe wirtschaftlich begünstigten, auf einen Missbrauch der Beihilfen schließen lassen. (93) Daraus ist zu schließen, dass diese Beihilfen nicht dem Investitionsvorhaben zur Errichtung einer CD-Fabrik zugute gekommen sind, sondern dem Erhalt der gesamten Pilz-Gruppe dienten und daher mißbräuchlich, im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, angewendet worden sind. Demgemäß sind diese nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zu vereinbaren, aufzuheben und durch die deutschen Behörden zurückzufordern. (94) Dies gilt auch für die insgesamt 19,42 Mio. DEM, die auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes bzw. der Bestimmungen über GA-Mittel ausgereicht wurden. (95) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, die nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung der Beihilfen im Rahmen der Konkursverfahren der Pilz-Unternehmensgruppe unternommen zu haben. (96) Auch der in diesem Zusammenhang gewährte Verzicht auf die Rückzahlung eines Kredits von 3 Mio. DEM ist als nichtvereinbare Beihilfe anzusehen die zurückzufordern ist, da er ohne Rechtsgrundlage vorgenommen wurde. 4.3. Maßnahmen der THA (97) In der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung hat die Kommission Bedenken dahingehend geäußert, dass die Bürgschaft der THA über 190 Mio. DEM, die in Höhe von 120 Mio. DEM in Anspruch genommen worden ist, möglicherweise nicht von den durch die Kommission genehmigten Treuhandregelungen(16) gedeckt sein könnte. Diese Regelungen waren vom Grundsatz her auf typische Maßnahmen der THA mit dem Ziel der Privatisierung von Unternehmen der THA ausgerichtet. (98) Diese Zweifel wurden im Verlauf des Verfahrens vor allem durch die Stellungnahme des durch die THA eingesetzten seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Robotron AG, Henzler, gegenüber den deutschen Justizbehörden bestärkt. Dieser äußerte sich dahingehend, dass es von Anfang an seine Zielrichtung gewesen sei, Robotron abzuwickeln, d. h., in kleine Unternehmen aufzusplitten und diese zu privatisieren. Eine Investition in dieser Größenordnung habe nicht in diese Aufgabe gepasst. Die Robotron AG sei gezwungen gewesen, zum Einbezahlen der Eigenmittel über 20 Mio. DEM Kredite aufzunehmen, was kaufmännischen Grundsätzen widerspreche. Als Hauptgesellschafter sei für ihn bei der Robotron die Kompetenz im CD-Bereich nicht gegeben gewesen. Daher habe Robotron die Verträge nur unter dem Vorbehalt geschlossen, dass Pilz die Anteile von Robotron zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes zum nominellen Wert einschließlich der anfallenden Bankzinsen zurückkaufe. (99) Die Bürgschaft der THA ist daher in Höhe von 190 Mio. DEM nicht mit den Bedingungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft vereinbar. Von diesen 190 Mio. DEM ist aber lediglich der in Anspruch genommene Betrag in Höhe von 120 Mio. DEM zurückzufordern, da nur dieser zur Auszahlung gekommen ist. 4.4. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens (100) Die Maßnahmen beinhalten den Erwerb der Forderungen der LfA gegen das Unternehmen in Höhe von 50,4 Mio. DEM durch die TAB gegen Zahlung von 15 Mio. DEM vom 7. November 1995 und den nachfolgenden Verzicht auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 44,4 Mio. DEM. (101) Dieser Erlass kann nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Die Forderungen sind zu einer Zeit entstandene als das Unternehmen einem privaten Eigentümer gehörte. Sie sind zu diesem Zeitpunkt durch die Mittelfehlverwendung innerhalb des Cash-Concentration-Systems der Pilz-Unternehmensgruppe entstanden. Als das Unternehmen dann durch die TIB bzw. TAB erworben wurde, verzichtete der Insolvenzverwalter aufgrund dieses Sachverhalts auf die Begleichung der Schulden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass diese Forderungen als nicht beitreibbar und aus wirtschaftlicher Sicht wertlos anzusehen waren. Durch den Forderungsverzicht wird dieser Sachverhalt in einer formellen Entscheidung bestätigt(17). 4.4.1. Übernahme des Anlage- und Umlaufvermögens durch die MTDA (102) Die finanziellen Transaktionen bei der Übernahme wesentlicher Teile des aktiven Geschäfts von CD Albrechts durch die MTDA unter gleichzeitiger Umfirmierung zur CDA vollzog sich nach Angaben der deutschen Behörden in Form eines marktüblichen Assetkaufs. Der Übernahmepreis für die Güter des Anlagevermögens wurde in einem Verkehrswertgutachten mit 12,2 Mio. DEM ermittelt. Das Umlaufvermögen wurde zum Jahresabschluss 1997 mit 23,1 Mio. DEM bewertet. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 35,3 Mio. DEM wurde in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten geleistet. (103) Die Kommission stellt insofern fest, dass der Erwerb des operativen Geschäfts sowie wesentlicher Vermögenswerte von CD Albrechts durch die MTDA keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Wertermittlung für die zu übernehmenden Wirtschaftsgüter erfolgte auf der Basis mehrerer neutraler Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das Anlage- und Umlaufvermögen wurde somit zu Verkehrwerten übertragen. Folglich liegt kein beihilferelevanter Sachverhalt vor. 4.4.2. Konsolidierungsmaßnahmen der Unternehmenssituation (104) Soweit Maßnahmen der Konsolidierung der Unternehmenssituation der heutigen LCA nach der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung der TIB und TAB dienten, bildet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag die einzige Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (105) Danach kann die Kommission "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [...], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" unter Anwendung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung- und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(18) genehmigen. (106) Derartige Umstrukturierungsbeihilfen sollen das begünstigte Unternehmen langfristig wieder lebensfähig machen. Dies erfordert zunächst einen Umstrukturierungsplan, der sicherstellt, dass das Unternehmen auf Dauer wieder wettbewerbsfähig wird und ohne staatliche Beihilfen überleben kann. Ohne einen solchen Plan stellt die Beihilfe in den Augen der Kommission lediglich eine Betriebsbeihilfe zum Verlustausgleich dar, die unzulässig ist(19). Die Lebensfähigkeit des Unternehmens muss wiederhergestellt werden, ohne dass unannehmbare, nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft entstehen. Der Umstrukturierungsplan muss deshalb darlegen, mit welchen Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens auf Dauer wiederhergestellt werden soll, so dass das Unternehmen wieder alle anfallenden Kosten tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaften kann. (107) Da die Kommission Deutschland in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vergeblich aufgefordert hat, ihr alle notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich eines Umstrukturierungsplans, zu erteilen, muss nun aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden werden(20). (108) Die der Kommission vorliegenden Informationen lassen nicht darauf schließen, dass die Beihilfen im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans mit konkreten betrieblichen Maßnahmen gewährt wurden, der es der Kommission ermöglichen würde, die positiven finanziellen Ergebnisse der Maßnahmen festzustellen. (109) Folglich konnte auch nicht dargelegt werden, wie die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen gewährleistet werden kann. (110) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Finanzierung der heutigen LCA immer noch provisorisch ist, da die Gesellschaft bisher immer noch nicht privatisiert wurde. Das Unternehmen wird ausschließlich finanziert, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. (111) Hieraus schließt die Kommission, dass die Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt sind. Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 166,3 Mio. DEM. kann deshalb nicht genehmigt werden und muss zurückgefordert werden. 4.4.3. Rückzahlung der Beihilfe (112) Ausgehend von der Annahme, dass der effektive Wettbewerb im Fall von Beihilfemaßnahmen, die sowohl rechtswidrig als auch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wiederhergestellt werden sollte, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Artikel 14 Absatz 1: "In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern." Die Kommission entscheidet dementsprechend, dass Deutschland die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern hat. (113) In Anbetracht der jüngsten Veränderungen, die bezüglich des Beihilfeempfängers eingetreten sind, hält es die Kommission außerdem für angezeigt, das Ausmaß der Rückforderungsverpflichtung festzulegen. (114) Entsprechend der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Beihilfe von dem Unternehmen zurückzufordern, das den tatsächlichen Nutzen davon hatte. Ist das Empfängerunternehmen anschließend verkauft oder lediglich umfirmiert worden, so ist die Beihilfe vom Käufer oder allen anderen Personen zurückzufordern, die in irgendeiner Weise Nutzen aus der Transaktion gezogen haben, gleichgültig, ob die betreffenden Beträge in den Veräußerungsbedingungen berücksichtigt worden sind oder nicht. In dieser Hinsicht können kollidierende Grundsätze des nationalen Rechts der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege stehen(21). (115) Soweit die vorliegende Entscheidung Beihilfen betrifft, die der PA/PBK oder dem Joint Venture gewährt wurden, muss der Mitgliedstaat, um eine Entscheidung der Kommission, die eine Rückzahlung vorschreibt, ordnungsgemäß auszuführen, nach Auffassung der Kommission so wie ein privater Gläubiger vorgehen und zumindest so sorgfältig, wie der Mitgliedstaat selbst z. B. bei der Beitreibung von Steuer- oder Sozialversicherungsschulden vorgehen würde. Dabei muss innerstaatliches Rechts auf die gleiche Weise angewandt werden wie sonst bei einer nach rein innerstaatlichem Recht durchgeführten Beitreibung und auf eine solche Weise, dass die Beitreibung nicht unmöglich oder äußerst schwierig wird. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat im Prinzip die Beitreibung der Schulden sofort vornehmen und dabei alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, wobei er, wo immer möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen alle verfügbaren Güter des Anlagevermögens ergreifen und schließlich, falls das Unternehmen außerstande ist, die Schuld zurückzuzahlen, die Liquidation des Unternehmens herbeiführen muss. (116) Wie bei jeder Beitreibung muss der als gewöhnlicher Gläubiger handelnde Mitgliedstaat jedes Mittel nach nationalem Recht anwenden, beispielsweise Bestimmungen über Betrug zum Nachteil von Gläubigern oder über Verdacht auf Absprachen vor Insolvenzverfahren, um zu erreichen, dass eine solche Beitreibung weder anfechtbar ist noch für nichtig erklärt werden kann. (117) Es ist möglich oder sogar wahrscheinlich, dass im Verlauf der einem Insolvenzverfahren nachfolgenden Liquidation alle verbleibenden Anlagegüter des Unternehmens verkauft werden. Dies ist an sich nicht als besonders problematisch anzusehen, da der Verkauf unter Aufsicht eines Konkursverwalters stattfindet, der im Interesse der Gläubiger das bestmögliche Ergebnis erzielen muss, wobei der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter der Befriedigung der Gläubigerforderungen dienen soll. Auch wenn der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter möglicherweise nicht ausreicht, um alle Schulden des Unternehmens zu bedienen und damit eine vollständige Rückzahlung zu gewährleisten, ist die Liquidation doch nicht ohne Bedeutung für die Wettbewerbsbedingungen. Konkurrierende Unternehmen, denen durch die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ein Schaden entstanden sein mag, haben so Gelegenheit, die vom liquidierten Unternehmen hinterlassene Marktlücke auszufuellen und sogar selbst die verkauften Anlagegüter zu erwerben, um sie effizienter einzusetzen. (118) Um außerdem die Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern und sicherzustellen, dass jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt wird, ist die Kommission erforderlichenfalls verpflichtet zu verlangen, dass ein Beitreibungsverfahren nicht auf den ursprünglichen Empfänger beschränkt, sondern auch auf das Unternehmen auszudehnen ist, das die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführt, sofern bestimmte Aspekte der Übertragung bei beiden Unternehmen darauf schließen lassen, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich fortgeführt wird. Zu diesen Aspekten gehören u. a. der Übertragungsgegenstand (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Übernahme von Arbeitskräften, konsolidierte Vermögenswerte), der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und/oder Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung durchgeführt wurde (nach Einleitung der Überprüfungen; des förmlichen Prüfverfahrens oder nach Annahme der endgültigen Entscheidung) und der kommerzielle Charakter der Übertragung. (119) Ein solches Vorgehen könnte zum Gegenstand oder zur Folge haben, dass diese Vermögensgegenstände der Reichweite der Kommissionsentscheidung entzogen werden. Dies stuende im Widerspruch zu der Pflicht der Kommission, eine Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern, sowie zu der Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die durch eine Kommissionsentscheidung auferlegten Verpflichtungen erfuellt werden. (120) Im vorliegenden Fall ziehen die LCA und die CDA nach wie vor Nutzen aus der Beihilfe, die zuvor der PBK, dem Joint Venture und der PA gewährt wurde, indem sie die Vermögensgegenstände und die Infrastruktur dieser Unternehmen nutzen. Beide führen die Geschäftstätigkeiten der PBK, des Joint Venture und der PA fort. (121) Die Kommission hält es daher für notwendig, in dieser Entscheidung klarzustellen, dass der Ausdruck "der Empfänger" nicht nur die PBK, das Joint Venture und die PA einschließt, sondern auch die LCA und die CDA sowie alle anderen etwaigen Unternehmen, auf die Vermögenswerte der PBK, des Joint Venture und der PA so übertragen worden sind oder übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (122) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (123) Ausschlaggebend für die Beurteilung durch die Kommission war vor allem die Tatsache, dass die zum Zweck der Errichtung der CD-Fabrik in Albrechts sowie zur Konsolidierung der Unternehmenssituation gewährten staatlichen Beihilfen tatsächlich Unternehmen der Pilz Gruppe finanziell begünstigten und insoweit missbräuchlich im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angewendet worden sind. Diese betreffen im einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. DEM, der LfA in Höhe von insgesamt 77,12 Mio. DEM und der THA über einen Betrag von 120 Mio. DEM. Die gesamten zu diesem Zwecke aufgewendeten Beihilfen in Höhe vom 260,57 Mio. DEM sind daher aufzuheben und zurückzufordern. (124) Die zur Umstrukturierung der CD Albrechts bzw. der Rechtsnachfolger LCA und CDA geleisteten Beihilfen in Höhe von 116,3 Mio. DEM sind ebenfalls mit den Vertragsbestimmungen unvereinbar, da die deutschen Behörden bis heute keinen Umstrukturierungsplan vorlegten, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens zum Ziel hatte. Die in den Leitlinien über Umstrukturierungsbeihilfen genannte Voraussetzung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen kann folglich nicht als erfuellt angesehen werden. (125) Überdies gab es keinen zur Übernahme der heutigen LCA und CDA bereiten privaten Investor. Infolgedessen fehlt ein privater Beitrag, so dass eine Ermittlung des Verhältnisses der Umstrukturierungsanstrengungen zu der gewährten Beihilfe nicht möglich ist. Die gewährten Beihilfen können daher nicht genehmigt werden. Die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann auf die Beihilfen für die Umstrukturierung deshalb nicht angewandt werden. (126) Die rechtswidrige und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe, die der PBK, dem Joint Venture und der PA gezahlt wurde, ist zurückzufordern. Darüber hinaus müssen alle vorerwähnten Beihilfen auch von der LCA und der CDA zurückgefordert werden, da beide Unternehmen unmittelbare Rechtsnachfolger der PBK, des Joint Venture und der PA sind und nach wie vor Nutzen aus deren Vermögenswerten ziehen, also auch aus der Beihilfe, die zuvor diesen Unternehmen gewährt wurde. Die Beihilfe ist auch von allen anderen Unternehmen zurückzufordern, auf die Vermögenswerte der PA, des Joint Venture oder der PBK so übertragen worden sind oder übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. (127) Die Rückforderung der Beihilfen einschließlich der ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung fälligen Verzugszinsen erfolgt gemäß den deutschen Rechtsvorschriften(22). (128) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darf das einschlägige nationale Verfahrensrecht allerdings die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit(23) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Deutschland der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Pilz Albrechts GmbH zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährten Beihilfen wurden in Höhe von 260,57 Mio. DEM in anderen Bereichen der Pilz-Gruppe verwendet. Die Beihilfen betreffen im einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. DEM, der Bayrischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung in Höhe von insgesamt 77,12 Mio. DEM und der Treuhandanstalt über einen Betrag von 120 Mio. DEM. Die Fehlverwendung stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag dar; die Beihilfen sind daher mit dem EG-Vertrag unvereinbar. (2) Die Beihilfe im Gesamtumfang von 166,3 Mio. DEM für die Umstrukturierung der CDA Compact Disc Albrechts GmbH ist nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen Empfängern zurückzufordern. (2) Die Beitreibung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den/die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. (3) Im Sinne dieses Artikels sind "Empfänger" die CDA Datenträger Albrechts GmbH und die LCA Logistik Center Albrechts GmbH, sowie alle anderen Unternehmen, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG, der Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG oder der Pilz Albrechts GmbH übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 7. (3) Siehe Fußnote 2. (4) N 464/93; N 613/96, gültig bis Ende 1999. (5) 330,55 Mio. DEM Gründungsphase + 166,3 Mio. DEM Restrukturierung + 15 Mio. DEM Forderungserwerb TAB/LfA + 44,4 Mio. DEM Forderungsverzicht TAB = 556,27 Mio. DEM. (6) Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 9,9 Mio. DEM, TAB-Darlehen in Höhe von 25,4 Mio. DEM. (7) 1. und 2. Treuhandregelung: NN 108/91 und E 15/92. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) Vergleiche EuGH, Urteil in der Rechtssache C-301/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, S. I-0307 bestätigt durch EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173. (10) 26. Rahmenplan "Gemeinschaftsaufgabe": N 123/97. (11) Neben der Verfolgung der Ansprüche im Konkursverfahren betreibt Thüringen außerdem drei Zivilrechtsstreite in Hinblick auf Schadenersatzforderungen: Thüringen/Reiner E. Pilz, Berufungsverfahren vor dem OLG München, 21 U 3653/97, Thüringen/Pilz u. a., Revision zum Bundesgerichtshof, IX ZR 247/98 sowie Thüringen/Reiner E. Pilz, Eingangsinstanz vor dem Landgericht München, 9 O 18336/98. (12) Betriebsgeheimnis. (13) Landgericht Mühlhausen, 350 Js 41163/95. (14) Staatsanwaltschaft Mühlhausen, 30 Js 55107/96. (15) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1973 Nr. L 6511-1/7-43358. (16) Staatliche Beihilfe NN 108/91, Schreiben vom 26. September 1991, SG (91) D/17825 sowie staatliche Beihilfe E 15/92, Schreiben vom 8. Dezember 1992, SG (92) D/17613 - nicht veröffentlicht. (17) Vergleiche insoweit auch Staatliche Beihilfe NN 152/98, Schreiben der Kommission vom 22. Juni 1999, SG (99) D/4499. (18) Siehe Fußnote 8. (19) Siehe Mitteilung der Kommission in der Sache Iritecna (ABl. C 328 vom 25.11.1994, S. 2), Entscheidung 94/662/EG (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26), EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103 (Randnummer 67) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des GATT-Subventionsübereinkommens (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). (20) Vergleiche EuGH, Urteil in der Rechtssache C-47/91 Italienische Republik/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635 und unter Verweis auf EugH, Urteil in der Rechtssache C-301/87 Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, S. I-0307 bestätigt durch EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173. (21) Vergleiche Urteil in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission EuGH, Slg. 1991, S. I-1433, Randnummer 60. (22) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG (91) D/4577 vom 4. März 1991, auch Urteil in der Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission Slg. 1990, S. I-959. (23) Siehe Fußnote 21.