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4.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(2012/352/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), wurde erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (4) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen). Die zweite Änderung wird seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
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(3) |
Am 20. März 2012 hat die Republik Südsudan einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Südsudan erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch dieses Abkommen eingerichteten gemeinsamen Organen mitzuwirken. |
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(4) |
Die Erteilung der Zustimmung zum Beitritt Südsudans durch den AKP-EU-Ministerrat und die Gewährung des Beobachterstatus an Südsudan für den Zeitraum bis zum 20. November 2012 durch den AKP-EU-Ministerrat sollten von der Union genehmigt werden. Südsudan sollte die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, hinterlegen. |
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(5) |
Es ist daher zweckmäßig, den von der Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zum Status Südsudans in Bezug auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festzulegen. |
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(6) |
Der Standpunkt der Union im AKP-EU-Ministerrat sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union im AKP-EU-Ministerrat in Bezug auf die Anträge der Republik Südsudan auf Beitritt und auf Gewährung des Beobachterstatus einnehmen wird, besteht darin, diesen Anträgen nach Maßgabe des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates stattzugeben.
Der Beobachterstatus gilt bis zum 20. November 2012. Südsudan hinterlegt die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat.
Formale und geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung jenes Beschlusses bedarf.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(3) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(4) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES AKP-EU-MINISTERRATES
vom …
über den Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die zweite Änderung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
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(3) |
Am 20. März 2012 hat die Republik Südsudan einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Südsudan erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch dieses Abkommen eingerichteten gemeinsamen Organen mitzuwirken. |
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(4) |
Der Beobachterstatus sollte bis zum 20. November 2012 gelten. Südsudan sollte die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, hinterlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Annahme der Anträge auf Beitritt und auf Gewährung des Beobachterstatus
Dem Antrag der Republik Südsudan auf Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010, wird stattgegeben.
Südsudan wird bis zum 20. November 2012 Beobachterstatus nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen gewährt.
Südsudan hinterlegt seine Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).