31990D0638

90/638/EWG: Entscheidung des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen

Amtsblatt Nr. L 347 vom 12/12/1990 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0188


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (90/638/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG sind die Gemeinschaftskriterien für die finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen festzulegen.

Die vorgenannten Kriterien sollen die Effizienz der Maßnahme gewährleisten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission Programme zur raschen Tilgung bzw. entsprechenden Überwachung der betreffenden Seuchen vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für eine Genehmigung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme folgenden Anforderungen genügen:

- Tilgungsprogramme: den Kriterien gemäß Anhang I;

- Überwachungsprogramme: den Kriterien gemäß Anhang II.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1990. Im Namen des Rates Der Präsident V. SACCOMANDI

ANHANG I

Kriterien für die Tilgungsprogramme Die Tilgungsprogramme müssen zumindest folgendes umfassen:

1. eine Beschreibung der Seuchenlage;

2. eine Analyse der voraussichtlichen Kosten des Programms sowie eine Darstellung des davon erwarteten Nutzens;

3. die voraussichtliche Laufzeit und die Zielsetzung des Programms;

4. die Bestellung einer zuständigen Zentralbehörde für die Kontrolle und Koordinierung der für die Durchführung des Programms zuständigen Stellen;

5. eine Beschreibung und Abgrenzung des geographischen und Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt;

6. eine Regelung, die die Meldung jedes verdächtigen oder bestätigten Seuchenfalls oder -herdes in dem betreffenden Gebiet zur Auflage macht;

7. die Verfahren der Programmkontrolle, insbesondere die Vorschriften für die Verbringung krankheits- oder infektionsempfänglicher Tiere und für die regelmässige Überprüfung der betroffenen Betriebe oder Gebiete;

8. die Registrierung der vom Programm erfassten Betriebe;

9. Maßnahmen zur Herkunftsbestimmung der Tiere;

10. den jeweiligen Status der einzelnen Betriebe bzw. Gebiete, die Zielsetzungen für jeden Status, die Vorschriften für die Verbringung von Tieren zwischen Betrieben/Gebieten mit unterschiedlichem Status sowie die Folgemaßnahmen für den Fall des Statusverlusts;

11. erforderlichenfalls eine Definition der seuchenspezifischen Analyse-, Test- und Probenahmeverfahren;

12. die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich insbesondere im Rahmen der programmgemässen Kontrollen ein positiver Bestand ergibt. Diese Maßnahmen müssen entsprechend den Kenntnissen über Seuchenentwicklung und Seuchenprophylaxe alle für die rasche Tilgung der Seuche erforderlichen Schritte umfassen, wie z.B.:

a) Tötung der kranken oder infizierten bzw. krankheits- oder infektionsverdächtigen Tiere - entweder mit unschädlicher Beseitigung der Tierkörper oder ihrer Weiterverwendung - nach entsprechender Behandlung P zu anderen Zwecken als zum Verzehr, sofern die verwendeten Behandlungsverfahren hinreichende Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und/oder Tier bieten,

- oder mit Weiterverwendung des Fleisches, sofern dies in bezug auf die menschliche Gesundheit unbedenklich ist;

b) unschädliche Beseitigung jedes Erzeugnisses, das Träger von Ansteckungsstoffen sein könnte, oder Entseuchung des Erzeugnisses;

c) Desinfizierung der Seuchenbetriebe;

d) Optionen für die therapeutische und prophylaktische Behandlung;

e) einen Plan zur Wiederaufstockung von Keulungsbetrieben mit gesunden Tieren;

f) Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb;

13. erforderlichenfalls die Vorschriften für eine angemessene und möglichst rasche Entschädigung von Tierhaltern, deren Bestände gekeult wurden;

14. Verpflichtungen der Behörde gemäß Nummer 4, die Kommissionsdienststellen regelmässig und angemessen zu unterrichten.

ANHANG II

Kriterien für die Überwachungsprogramme Die Überwachungsprogramme müssen zumindest folgendes umfassen:

1. die Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 9 und 12 bis 14 in Anhang I;

2. serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Überwachungstests oder ein anderes seuchenspezifisches Nachweisverfahren;

3. ein System zur Kontrolle der Seuchenfreiheit entsprechend der epidemiologischen Lage.