89/473/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 zur Anerkennung der Niederlande als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung, zur dritten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest und zur Aufhebung der Entscheidung 87/492/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Niederlande amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden
Amtsblatt Nr. L 233 vom 10/08/1989 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0090
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1989 zur Anerkennung der Niederlande als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung, zur dritten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest und zur Aufhebung der Entscheidung 87/492/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Niederlande amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (89/473/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 82/194/EWG (3) hat die Kommission den vom Königreich der Niederlande vorgelegten Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest, der auf regionaler Ebene durchgeführt worden ist, genehmigt. Infolge einer Besserung der Seuchenlage hat die Kommission mit der Entscheidung 87/492/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/455/EWG (5), bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Niederlande als amtlich schweinepestfrei anerkannt. Gegenwärtig erfuellen die Niederlande die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich schweinepestfreier Mitgliedstaat im Rahmen der Seuchentilgung. Seit über 12 Monaten ist auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande keine Schweinepest festgestellt und nicht mehr geimpft worden, und in den Schweinehaltungsbetrieben gibt es keine Schweine, die innerhalb der letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpft worden sind. Da die Niederlande diesen Status erlangt haben, wird kein neuer Plan erstellt, um gemäß Artikel 3a der Richtlinie 80/1095/EWG die Tilgung der klassischen Schweinepest fortzuführen. Angesichts dieser neuen Sachlage ist die Entscheidung 81/400/EWG der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/420/EWG (7), zu ändern und die Entscheidung 87/492/EWG, die zur regionalen Durchführung des Tilgungsplans erlassen wurde, aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Seuchentilgung werden die Niederlande als amtlich schweinepestfrei anerkannt. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 81/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Absatz werden nach »Irland" die Worte »die Niederlande" eingefügt. 2. Im zweiten Absatz werden die Worte »die Niederlande" gestrichen. Artikel 3 Die Entscheidung 87/492/EWG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 89 vom 3. 4. 1982, S. 30. (4) ABl. Nr. L 283 vom 6. 10. 1987, S. 12. (5) ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1988, S. 53. (6) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 37. (7) ABl. Nr. L 192 vom 7. 7. 1989, S. 39.