32003D0263

2003/263/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2003 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0053 - 0056


Beschluss des Rates

vom 27. März 2003

über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich

(2003/263/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits(1) (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Polen für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen; dieses Protokoll ist mit dem Beschluss 2002/63/EG des Rates(2) genehmigt worden.

(4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Januar 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Polen(3) umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

(5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen an der Präferenzregelung des Europa-Abkommens wurden am 23. Dezember 2002 abgeschlossen.

(6) Das neue Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, genehmigt werden.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(4) sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieses Beschlusses sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

(8) Weitere zur Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Verwaltungsausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(9) Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das beigefügte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen, und die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung seiner Genehmigung vorzunehmen.

Artikel 3

Die Durchführungsvorschriften zu dem Protokoll werden von der Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

Die den Zollkontingenten im Anhang zu diesem Beschluss zugewiesenen laufenden Nummern können im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(6) vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Zucker oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

(2) ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 1.

(3) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission (ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26).

ANHANG

Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

(gemäß Artikel 4)

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