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15.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2008
über die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung C 31/06 (ex N 621/05) im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7802)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2010/332/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005, eingetragen am 13. Dezember 2005, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Artikel 5 des Gesetzes Nr. 244 vom 30. November 2005 (Gesetz 244/05) bei der Kommission angemeldet. |
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(2) |
Mit Fernschreiben vom 14. Februar 2006 (Az. AGR 4535) und vom 20. März 2006 (Az. AGR 7800) hat die Kommission zusätzliche Auskünfte erbeten. |
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(3) |
Mit E-Mail vom 2. März 2006, eingetragen am 3. März 2006, haben die italienischen Behörden der Kommission Artikel 1a Absätze 8 sowie 10 bis 14 des Gesetzentwurfs zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 2 vom 10. Januar 2006 übermittelt. Dieses Gesetzesdekret wurde mit bestimmten Änderungen durch das Gesetz Nr. 81 vom 11. März 2006 (Gesetz 81/06) in Gesetzesform umgewandelt. Damit wurde Artikel 5 des Gesetzes 244/05 geändert. Die in Artikel 1a vorgesehenen Bestimmungen über die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/2006 geprüft. |
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(4) |
Mit E-Mail vom 20. April 2006, eingetragen am 25. April 2006, haben die italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte übermittelt. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 hat die Kommission die italienischen Behörden um eine 30-tägige Verlängerung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) ersucht, um ihre Entscheidung angesichts der für deren Übersetzung benötigten Zeit bis zum 26. Juli 2006 erlassen zu können. |
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(6) |
Mit E-Mail vom 22. Juni 2006, eingetragen am 23. Juni 2006, haben die italienischen Behörden der von der Kommission erbetenen Fristverlängerung zugestimmt. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen eines Teils der fraglichen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006, eingetragen am 3. August 2006, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahme der italienischen Behörden zu dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt. |
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(9) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. |
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(10) |
Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen von sonstigen Beteiligten eingegangen. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 hat die Kommission die italienischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Auskünfte gebeten, um den Fall abschließen zu können. Die italienischen Behörden haben auf dieses Schreiben nicht geantwortet. |
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(12) |
Am 30. Oktober 2008 hat die Kommission den italienischen Behörden ein Erinnerungsschreiben übermittelt. Mit mehreren Schreiben vom 4. November 2008 haben die italienischen Behörden daraufhin der Kommission die mit Schreiben vom 7. Mai 2008 angeforderten Auskünfte zugeleitet und dabei bestätigt, dass die geplanten Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3a und 3c des mit dem Gesetz 244/05 umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 202 vom 1. Oktober 2005 in der geänderten Fassung des Artikels 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06 nicht verwirklicht worden sind. |
II. BESCHREIBUNG
Titel
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(13) |
Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza |
Rechtsgrundlage
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(14) |
Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 202 vom 1. Oktober 2005 (Gesetzesdekret 202/05) in der umgewandelten Fassung des Gesetzes Nr. 244 vom 30. November 2005 (Gesetz 244/05) (3), geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes Nr. 81 vom 11. März 2006 (Gesetz 81/06) zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 2 vom 10. Januar 2006. |
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(15) |
Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaftspolitik vom 13. Januar 2006 (Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006) mit Durchführungsbestimmungen für die Marktrücknahme von Geflügelfleisch gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Gesetzes 244/2005 (4). |
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(16) |
Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06 (5). |
Finanzmittel
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(17) |
Die Mittel zur Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen stammen aus dem Staatshaushalt. Nach Angaben der italienischen Behörden gliedert sich die Mittelzuweisung in Höhe von 120 Mio. EUR wie folgt auf: 20 Mio. EUR für die humanitäre Nahrungsmittelhilfe und 100 Mio. EUR für die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor. |
Laufzeit
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(18) |
Die italienischen Behörden hatten die Absicht, die Beihilfe bis zum 1. Januar 2007 zu gewähren, doch wurde bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Beihilfezahlung im Rahmen dieser Regelung gewährt. |
Beihilfeempfänger
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(19) |
Geflügelhaltungen, Schlachthöfe und Geflügelfleischverarbeitungsbetriebe, Großhändler von Geflügelfleisch sowie Hersteller von Geflügelfutter. |
Maßnahmen
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(20) |
In Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05, geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06, ist Folgendes vorgesehen:
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(21) |
Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06 sieht die Einrichtung eines Notfonds für den Geflügelsektor (nachstehend „Notfonds“) beim Ministerium für Landwirtschaftspolitik mit einer Mittelausstattung von 100 Mio. EUR für das Jahr 2006 zur Inanspruchnahme für folgende Zwecke vor:
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(22) |
Gemäß Artikel 1a Absatz 12 des Gesetzes 81/06 werden die Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Notfonds finanzierten Beihilfen im Wege von Rechtsverordnungen des Ministeriums für Landwirtschaftspolitik und des Gesundheitsministeriums erlassen. Die italienischen Behörden haben sich mit E-Mail vom 20. April 2006 verpflichtet, die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über die genannten Ministerialverordnungen zu unterrichten. |
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(23) |
Mit E-Mail vom 23. Mai 2006, eingetragen am selben Tag, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf einer Ministerialverordnung mit Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Notfonds finanzierten Beihilfen übermittelt. Diese Durchführungsmaßnahmen wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/06 (8) genehmigt. |
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(24) |
Mehrere Male hat die Kommission den italienischen Behörden empfohlen, die in Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05 vorgesehene Beihilfemaßnahme im Wege des Ankaufs von tiefgefrorenem Geflügelfleisch für die humanitäre Hilfe nicht durchzuführen (9). |
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(25) |
Die Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006, die die für die AGEA geltenden Ankaufsmodalitäten für Geflügelerzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung festlegt, sieht folgende Ankaufspreise vor:
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(26) |
Für die Zwecke der humanitären Hilfe können ihre Erzeugnisse alle natürlichen oder juristischen Personen anbieten, die bei Inkrafttreten der Ministerialverordnung vom 13. Januar 2006 seit mindestens 12 Monaten eine Wirtschaftstätigkeit in der Geflügelhaltung und der Geflügelfleischverarbeitung ausüben und hierfür in dem von der Handelskammer geführten Unternehmensregister verzeichnet sind. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(27) |
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1a Absätze 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes 81/06, mit dem ein Notfonds zur Finanzierung der unter Randnummer 21 Buchstaben a bis e des vorliegenden abschließenden Beschlusses beschriebenen Beihilfemaßnahmen eingerichtet wird, wurden im Rahmen des Dossiers zur staatlichen Beihilferegelung Nr. N 322/2006 geprüft und für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt (10) erklärt, da sie die einschlägigen Bedingungen der Ziffern 4.1, 4.2, 9 und 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen (11) erfüllen. |
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(28) |
Der vorliegende Beschluss erstreckt sich somit auf die unter Randnummer 20 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelmaßnahmen, nämlich: Ankauf durch die Marktordnungsstelle AGEA von 17 000 Tonnen Geflügelfleisch und sonstigen Geflügelerzeugnissen, die der humanitären Hilfe zur Verfügung gestellt werden; Aussetzung der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Tilgungsraten für die Wirtschaftsbeteiligten des Geflügelsektors; und Gewährung von Beihilfen für Darlehen zur Umstrukturierung und Umstellung von Geflügelhaltungsbetrieben, die von der Notlage des Geflügelsektors betroffen sind. |
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(29) |
Die unter Randnummer 20 aufgeführten Maßnahmen scheinen der Definition staatlicher Beihilfen zu entsprechen, weil sie aus öffentlichen Mitteln entweder in Form von Ausfällen bei den Steuereinnahmen oder in Form des Preises für den Ankauf von Geflügelfleisch gewährt werden und sie aufgrund der Bedeutung Italiens in dem betreffenden Sektor den Handel beeinträchtigen können. (Italien war 2004 der viertgrößte Geflügelfleischerzeuger in der Europäischen Union.) |
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(30) |
Die italienischen Behörden haben keine Informationen übermittelt, die die genannten Maßnahmen im Sinne der Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere nach Maßgabe von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen (12) oder aber der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (13), rechtfertigen würden. Infolgedessen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die geplante Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, d.h. eine Beihilfe, mit der ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. |
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(31) |
Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, da sie Zweifel daran hatte, dass die in Artikel 5 des Gesetzesdekrets 202/05 in der geänderten Fassung des Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
IV. STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN
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(32) |
Nach Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission keine Stellungnahmen von sonstigen Beteiligten eingegangen. |
V. STELLUNGNAHME ITALIENS
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(33) |
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Juli 2006, eingetragen am 3. August 2006, ihre Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens übermittelt. |
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(34) |
Zunächst einmal weisen die italienischen Behörden die Kommission darauf hin, dass sie trotz der Dringlichkeit noch keine spezifischen Maßnahmen getroffen haben. |
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(35) |
Sodann nehmen die italienischen Behörden auf Nummer 18 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung Bezug, wo gesagt wird, dass gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(36) |
Hieraus schlussfolgern sie, dass nach der Auslegung von Geist und Buchstaben dieser Rechtsvorschriften staatliche Beihilfen nicht systematisch und ausnahmslos verboten seien, sondern nur insoweit, als sie den Handel beeinträchtigen und den begünstigten Unternehmen eine Vorzugsstellung am Markt verschaffen. |
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(37) |
Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass diese Folgen im vorliegenden Fall vollkommen ausgeschlossen sind, da der Gesetzgeber lediglich die Absicht hatte, eine Regelung zum teilweisen und nachträglichen Ausgleich der durch die Krise des Sektors verursachten Verluste einzuführen. |
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(38) |
In diesem Zusammenhang heben die italienischen Behörden insbesondere hervor, dass die unter Buchstabe b der obigen Randnummer 20 genannten Maßnahmen (Aussetzung der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Tilgungsraten für die Wirtschaftsbeteiligten des Geflügelsektors — Artikel 5 Absatz 3a des Gesetzesdekrets 202/05, geändert durch Artikel 1a Absatz 7 des Gesetzes 81/06) als De-minimis-Beihilfen hätten angewendet werden können, wenn die Italien für einen Dreijahreszeitraum zugewiesenen Mittel nicht in voller Höhe für eine andere Maßnahme ausgegeben worden wären. |
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(39) |
Die italienischen Behörden nehmen ferner auf Nummer 22 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung Bezug, wo von der Möglichkeit eines Freistellungstatbestands gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gesprochen wird, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(40) |
Sie weisen darauf hin, dass im vorliegenden Fall zweifelsfrei ein offenkundiger Tatbestand vorliege und dass nach den etablierten Grundsätzen von Rechtsprechung und Dogmatik ein solcher offenkundiger Tatbestand nicht erst bewiesen werden müsse, wohingegen Beweise nur dann unerlässlich seien, wenn die Feststellung des Sachverhalts auf Zweifel oder Unsicherheiten stoße. |
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(41) |
Die italienischen Behörden machen die Kommission, sofern nach deren Ansicht die geplanten Maßnahmen nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, außerdem darauf aufmerksam, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b EGV genehmigt werden sollten, laut dem Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
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(42) |
Im vorliegenden Fall wurde nach italienischer Meinung die Tatsache, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, vom Ministerrat durch die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom 25. April 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung (14) ausdrücklich anerkannt. |
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(43) |
Die italienischen Behörden vertreten nämlich die Auffassung, dass ein Ereignis, das als außergewöhnlich angesehen wird und zum Erlass von Sondermaßnahmen zur Marktstützung führt, im Rahmen der Würdigung von staatlichen Beihilfen, mit denen dieselbe Notsituation behoben werden soll, nicht als normales Ereignis angesehen werden kann. |
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(44) |
Und schließlich noch verweisen diese Behörden darauf, dass die Kommission selbst durch ihre Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (15) das Ereignis als außergewöhnlich anerkannt hat. |
VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
1. Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(45) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(46) |
Die unter Randnummer 20 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Definition staatlicher Beihilfen, weil sie für einen bestimmten Sektor (Geflügelfleischbranche) einen wirtschaftlichen Vorteil (entweder durch Verzicht auf Steuereinnahmen oder in Form des gezahlten Preises beim Ankauf von Geflügelfleisch, für das es auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge der Aviären Influenza keine Absatzmöglichkeit gibt) schaffen, die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln (des Zentralstaates) stammt und die betreffenden Beihilfemaßnahmen den Handel beeinträchtigen können. |
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(47) |
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (16). In der Rechtsprechung wurde dabei dargelegt, dass die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder die relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hiervon beeinträchtigt wird (17). |
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(48) |
Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend dabei ist, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der fraglichen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht. |
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(49) |
Das Erzeugnis, auf das sich die geplante Beihilferegelung erstreckt, ist Teil des Handels zwischen Mitgliedstaaten und ist daher dem Wettbewerb ausgesetzt. |
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(50) |
Die Kriterien für eine Beeinträchtigung des Handels und eine Wettbewerbsverzerrung sind damit in vollem Umfang erfüllt. |
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(51) |
Die vorliegenden Maßnahmen stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(52) |
Auch wenn die Maßnahmen darauf abzielen, dem Geflügelsektor einen Ausgleich für die Verluste infolge der Aviären Influenza zu gewähren, so ändert dies nichts am Beihilfecharakter, falls wie bei den vorliegenden Maßnahmen die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl der hier anwendbare seinerzeitige Gemeinschaftsrahmen für staatliche Agrarbeihilfen (die Anmeldung erfolgte im Jahr 2005) als auch die neue Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (18) ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeit vorsehen, Beihilfen zur Behebung der Schäden infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zu gewähren. |
2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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(53) |
Das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegte Beihilfeverbot ist nicht absoluter Natur. Um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu gelten, muss die beabsichtigte Maßnahme allerdings für einen der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungstatbestände in Betracht kommen. Die Kommission wird im Weiteren zunächst die etwaige Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag und, da die Beihilferegelung im Jahr 2005 angemeldet wurde, die Einhaltung der Beihilfebedingungen im Fall von Tierseuchen prüfen, die der seinerzeit geltende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 vorgibt. |
Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag
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(54) |
Die italienischen Behörden berufen sich auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In ihrem Antwortschreiben vom 19. Juli 2006 stufen sie dabei die Aviäre Influenza als ein solches „außergewöhnliches Ereignis“ ein. |
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(55) |
Im EG-Vertrag werden die Begriffe „außergewöhnliche Ereignisse“ und „Naturkatastrophen“ nicht definiert, so dass zu prüfen ist, ob die Aviäre Influenza, von der Italien betroffen war, als naturkatastrophenähnliches außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV angesehen werden kann. Wie unter Ziffer 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen dargelegt, ist es ständige Praxis der Kommission, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ restriktiv auszulegen, da es hier um Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verankerten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geht. |
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(56) |
Die Notwendigkeit einer derartigen restriktiven Auslegung wurde vom Europäischen Gerichtshof regelmäßig bestätigt (19). |
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(57) |
Bis heute verstand die Kommission unter Naturkatastrophen Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche sowie Überschwemmungen. Als außergewöhnliche Ereignisse betrachtet wurden Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie unter Vorbehalt und entsprechend ihrem Ausmaß schwere nukleare Störfälle oder Industrieunfälle ebenso wie Brände, die erhebliche Verluste nach sich ziehen. |
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(58) |
In der Regel akzeptiert die Kommission dagegen nicht, dass Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten den Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen gleichgestellt werden können. In einem Fall allerdings hat die Kommission eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt (20). |
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(59) |
Die ständige Praxis der Kommission geht dahin, die Aviäre Influenza in gleicher Weise wie die anderen Tierseuchen zu behandeln (21) und die Grundsätze anzuwenden, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Agrarbeihilfen seit langem für die Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten aufgestellt sind. |
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(60) |
Ein außergewöhnliches Ereignis hingegen muss generell zumindest Merkmale aufweisen, aufgrund deren es sich in seiner Art und seinen Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten deutlich von den üblicherweise herrschenden Gegebenheiten unterscheidet und von der normalen Funktionsweise des Marktes klar abweicht. |
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(61) |
Im Übrigen lässt sich aus den von Italien vorgelegten Angaben nicht auf den außergewöhnlichen Charakter der Tierseuche schließen, sondern vielmehr auf ihr endemisches Auftreten. |
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(62) |
Nach dem Dafürhalten der italienischen Behörden wurde das in der Tierseuche liegende außergewöhnliche Ereignis vom Ministerrat durch die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 679/2006 und seitens der Kommission selbst durch ihre Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ausdrücklich anerkannt. |
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(63) |
Zu den beiden vorgenannten Verordnungen ist zu sagen, dass es im Zuge der durch die Aviäre Influenza ausgelösten Marktkrise zu einem starken Rückgang des Verbrauchs an Geflügelfleisch und Eiern in einer Reihe von Mitgliedstaaten, begleitet von einem ausgeprägten Preisverfall, kam. Die Marktordnungen für Eier und Geflügel sahen jedoch eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen in Fällen wie bei der Aviären Influenza bislang nur vor, wenn ein Geflügelhaltungsbetrieb wegen eines Seuchenausbruchs gesperrt ist oder ein veterinärrechtliches Verbringungsverbot für Geflügel besteht. Bei Absatzausfällen, die auf einen Verlust an Verbrauchervertrauen zurückzuführen sind, waren Hilfen der Gemeinschaft nicht möglich. Angesichts der schwerwiegenden Marktstörung in einigen Ländern hat die Kommission deswegen im Jahr 2006 die Voraussetzungen geschaffen, dass Marktstützungsmaßnahmen zu 50 % aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert werden können, während die übrigen 50 % von den Mitgliedstaaten übernommen werden. |
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(64) |
Die Kommission möchte betonen, dass der Verfall der Preise für Erzeugnisse des Geflügelsektors an sich kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine in bestimmten Agrarsektoren bekanntermaßen zu beobachtende konjunkturelle Entwicklung, die von zahlreichen Faktoren hervorgerufen werden kann, wie einer schlechten Planung des Angebots gegenüber der Nachfrage (vgl. den zyklischen Preisrückgang im Schweinesektor), oder aber es liegen rein kommerzielle Faktoren vor, deren Hintergründe nicht als außergewöhnliches Ereignis zu betrachten sind (z. B. durch eine Änderung des Verbrauchergeschmacks bedingte Entscheidung für alternative Erzeugnisse). Ebenso kann das alleinige Auftreten einer Tierseuche, die wie die Aviäre Influenza im Mittelpunkt des Medieninteresses steht, nicht als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden. Im Gegenteil könnten die Ausbreitung der Seuche und die dadurch hervorgerufene Krise des Geflügelsektors in einigen Fällen sogar darauf zurückzuführen sein, dass die nationalen Behörden die geltenden Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen, die für die Seuchenbekämpfung unerlässlich sind, nicht streng genug eingehalten haben. |
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(65) |
Dank der Marktstützungsmaßnahmen, die mit den vorerwähnten Verordnungen eingerichtet wurden, wollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen der durch die Aviäre Influenza verursachten Marktkrise vorgehen. Mit den Maßnahmen hat die Kommission ihre feste Absicht bekundet, zur Lösung der Krise beizutragen, ohne dass irgendwelche anderen Eingriffe stattfinden, die die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern würden. |
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(66) |
Die italienischen Behörden haben im Übrigen keinerlei Begründung geliefert, warum im vorliegenden Fall die Aviäre Influenza ein außergewöhnliches Ereignis darstellen soll, wenn dies in anderen Fällen nicht anerkannt wurde. Folglich kann die von den italienischen Behörden geplante Beihilferegelung nicht auf der Rechtsgrundlage von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigt werden, da die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung kommen. Insbesondere gilt diese Nichtanwendbarkeit für die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EGV, wonach Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
Freistellungstatbestände gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag
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(67) |
Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten können. In Betracht kommen insbesondere die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV, dem zufolge Beihilfen, die der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, gegebenenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verändern. |
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(68) |
Unter Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen sind die Grundsätze aufgeführt, nach denen Landwirten staatliche Beihilfen zum Ausgleich für infolge von Tierseuchen erlittene Verluste gewährt werden können. |
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(69) |
Im Einzelnen heißt es hier, dass, wenn ein Landwirt infolge einer Tierseuche Verluste seines Viehbestands erleidet oder seine Kulturen von einer Pflanzenkrankheit befallen werden, dies in der Regel keine Naturkatastrophe und kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags darstellt. In solchen Fällen kann die Kommission Beihilfen als Ausgleich für die entstandenen Verluste und Beihilfen zur Vermeidung zukünftiger Verluste nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigen. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(70) |
Damit dieser Freistellungstatbestand zur Anwendung kommen kann, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen erfüllt sind. |
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(71) |
In Übereinstimmung mit Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen ist die Kommission der Ansicht, dass die Gewährung von Beihilfen an Landwirte als Ausgleich für Verluste, die durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten verursacht wurden, nur als Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms akzeptiert werden kann, das zur Bekämpfung der Seuche oder Krankheit durch Vorbeugung, Überwachung und Tilgung zweckdienlich ist. Beihilfen, die Landwirte lediglich für die entstandenen Verluste entschädigen, ohne dass geeignete Schritte unternommen werden, um die Probleme an der Wurzel zu bekämpfen, sind als reine Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. |
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(72) |
Die Kommission vertritt im vorliegenden Fall jedoch die Auffassung, dass die italienischen Behörden keine hinreichenden Beweiselemente geliefert haben, die im Lichte der Vorschriften für staatliche Beihilfen und insbesondere von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Agrarbeihilfen die Anwendung des betreffenden Freistellungstatbestands rechtfertigen würden. |
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(73) |
Daher kann die von den italienischen Behörden geplante Beihilferegelung auch auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden. |
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(74) |
Weitere Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Beihilferegelung haben die italienischen Behörden nicht geltend gemacht. |
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(75) |
Selbst wenn die italienischen Behörden sich im vorliegenden Fall zu keiner Zeit auf die gemeinschaftlichen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen berufen haben, hat die Kommission im Interesse einer umfassenden Untersuchung auch geprüft, ob hier nicht die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (22) zur Anwendung kommen können. Die Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden darf, besteht darin, dass sich das betreffende Unternehmen im Sinne der vorgenannten einschlägigen Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Aus den der Kommission verfügbaren Informationen geht allerdings nicht hervor, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befinden, wie sie in den genannten Leitlinien definiert werden. |
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(76) |
Auf jeden Fall aber betont die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, für die Vorlage sämtlicher Nachweise verantwortlich ist, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (23). Die italienischen Behörden haben zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zugeleitet, mittels deren die Kommission die Gegebenheiten im Lichte der einschlägigen Leitlinien hätte überprüfen können, und dies trotz eines entsprechenden Hinweises unter Nummer 24 des Beschlusses der Kommission über die Verfahrenseinleitung (vgl. Randnummer 30 des jetzigen abschließenden Beschlusses). |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(77) |
Aus den vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die von Italien geplante Beihilferegelung für den Geflügelsektor eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die für keine der Ausnahmen bzw. Freistellungstatbestände gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV in Betracht kommt. |
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Da die Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde und die italienischen Behörden die Beihilfemaßnahmen noch nicht umgesetzt haben, ist es nicht notwendig, die Wiedereinziehung etwaiger Beihilfezahlungen anzuordnen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Italien geplante staatliche Beihilferegelung im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen zur Verhütung der Aviären Influenza ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Die Durchführung der Beihilferegelung wird daher nicht genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. C 233 vom 28.9.2006, S. 5.
(3) Amtsblatt der Italienischen Republik vom 30.11.2005, allgemeine Reihe Nr. 279, S. 44.
(4) Amtsblatt der Italienischen Republik vom 26.1.2006, allgemeine Reihe Nr. 21, S. 50.
(5) Amtsblatt der Italienischen Republik vom 11.3.2006, ordentliches Supplement Nr. 58.
(6) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(7) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.
(8) Maßnahmenteil A mit Schreiben C(2007) 3249 vom 10.7.2007 und Maßnahmenteil B mit Schreiben D(2008) 13797 vom 13.5.2008 (Az. AGR 11275).
(9) Mit Schreiben D(2005) 38372 vom 12.12.2005 (Az. AGR 31606), mit Fernschreiben D(2006) 9256 vom 20.3.2006 (Az. AGRI 7800) und mit Schreiben D(2006) 1927 vom 12.4.2006 (Generaldirektion Entwicklung).
(10) Idem Fußnote 7.
(11) Idem Fußnote 6.
(12) Idem Fußnote 6.
(13) Idem Fußnote 5.
(14) ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1.
(15) ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 3.
(16) Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Philipp Morris Holland BV gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12.
(17) Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission, Slg. 1990, S. I-959, Randnummer 43, und Urteil vom 14. September 1994, verb. Rechtssachen C-278/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnummern 40 bis 42.
(18) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(19) Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004, Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, Randnummer 37, und Urteil vom 23. Februar 2006, verb. Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni u. a., Randnummer 79.
(20) Es handelt sich um Beihilfen für die von der BSE-Krise betroffenen Rinderhalter. Vgl. Schreiben D(2001) 290558 vom 27.7.2001 (Az. AGR 25807), Beihilfefall NN 46/01, Schreiben D(2001) 292096 vom 9.11.2001 (Az. AGR 37860), Beihilfefall N 657/01, und Schreiben D(2001) 290526 vom 27.7.2001 (Az. AGR 25798), Beihilfefall N 437/01.
(21) Die Aviäre Influenza findet sich auch auf der Tierseuchenliste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
(22) Idem Fußnote 5.
(23) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission, Slg. 2005, S. II-2123, Randnummer 129.