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12.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 196/16 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2019
über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 196/08)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (1) ist ein Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Union geschaffen worden. Dadurch wird gewährleistet, dass die politischen Konzepte koordiniert werden und dass gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen bestehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts in Bereichen der Unionspolitik wie elektronische Kommunikation, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung notwendig sind. |
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(2) |
Nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG kann die Kommission Konsultationen durchführen, um den Auffassungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane, der Industrie und aller beteiligten Frequenznutzer (kommerzieller und nichtkommerzieller Natur) sowie aller anderen Interessenten an technologischen, den Markt betreffenden und rechtlichen Entwicklungen, die mit der Nutzung des Frequenzspektrums im Zusammenhang stehen können, Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Mit dem Beschluss 2002/622/EG der Kommission (2) wurde eine beratende Gruppe mit der Bezeichnung „Gruppe für Frequenzpolitik“ (im Folgenden die „Gruppe“) eingerichtet, die die Kommission in frequenzpolitischen Fragen beraten und unterstützen soll. Zu diesen Fragen gehören die Verfügbarkeit von Frequenzen, die Harmonisierung und Zuweisung von Frequenzen, die Bereitstellung von Informationen über die Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung von Funkfrequenzen, die Verfahren für die Erteilung von Rechten zur Frequenznutzung, die Neuvergabe, Verlegung, Bewertung und effiziente Nutzung von Frequenzen sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit. |
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(4) |
Im Dezember 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2018/1972 (3), durch die der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation neu gefasst und überarbeitet wurde und auch die Gruppe mit neuen Aufgaben betraut wurde. |
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(5) |
Die Gruppe sollte auch künftig zur Weiterentwicklung einer Frequenzpolitik in der Union beitragen, die nicht nur technischen Gegebenheiten Rechnung trägt, sondern auch wirtschaftliche, politische, kulturelle, strategische, gesundheitliche und soziale Aspekte ebenso wie verschiedene, möglicherweise miteinander in Konflikt stehende Bedürfnisse von Frequenznutzern berücksichtigt und sicherstellt, dass eine gerechte, diskriminierungsfreie und angemessene Ausgewogenheit erreicht wird. |
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(6) |
Der Gruppe sollten hochrangige Sachverständige der Regierungen der Mitgliedstaaten angehören. Der Gruppe könnten auch Beobachter angehören, und sie könnte gegebenenfalls weitere Personen zu ihren Sitzungen hinzuziehen, unter anderem Vertreter von Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden, Marktteilnehmern sowie Nutzer- und Verbraucherverbänden. |
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(7) |
Als zentrales Gremium zur Behandlung frequenzpolitischer Fragen im Zusammenhang mit allen einschlägigen Politikbereichen der Union sollte die Gruppe enge Arbeitsbeziehungen zu bestimmten Gruppen und Ausschüssen pflegen, die zur Umsetzung sektoraler Unionspolitiken, einschließlich der Verkehrspolitik, der Binnenmarktpolitik für Funkausrüstungen, der Politik im audiovisuellen Bereich, der Weltraumpolitik und der Kommunikation, eingerichtet wurden. |
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(8) |
Wenngleich unterschiedliche staatliche Stellen für verschiedene Bereiche des Funkfrequenzspektrums zuständig sind, sollte jede nationale Delegation, die an einer Sitzung der Gruppe teilnimmt, im Interesse effektiver Erörterungen zu allen Politikbereichen, die sich auf die Frequenznutzung in dem betreffenden Mitgliedstaat auswirken, einen abgestimmten und koordinierten nationalen Standpunkt vertreten, nicht nur bezüglich des Binnenmarkts, sondern auch hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des Zivilschutzes und der Verteidigung, da die diesbezügliche Frequenznutzung Einfluss auf die Organisation des Funkfrequenzspektrums insgesamt haben kann. |
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(9) |
Die Gruppe sollte die einschlägigen Funkfrequenznutzer sowohl im kommerziellen als auch im nicht-kommerziellen Bereich sowie alle anderen interessierten Parteien zu technischen, markt- und regulierungsbezogenen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung konsultieren. Die Gruppe sollte dafür sorgen, dass diese Konsultationen umfassend sind und in vorausschauender Weise durchgeführt werden. |
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(10) |
Da die Frequenznutzung nicht an Grenzen Halt macht, sollte die Gruppe für die Teilnahme von Beobachtern aus Beitrittsländern und aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums geöffnet werden. |
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(11) |
Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sollte als Beobachterin zu den Arbeiten der Gruppe eingeladen werden, da die Tätigkeiten der Gruppe erhebliche Auswirkungen auf das Funkfrequenzspektrum auf europäischer Ebene haben und die CEPT und die ihr zugeordneten Einrichtungen über ein umfangreiches technisches Fachwissen im Bereich der Frequenzverwaltung verfügen. Ebenfalls geboten ist ein Rückgriff auf das Fachwissen der CEPT auf der Grundlage von Aufträgen, die ihr gemäß der Frequenzentscheidung erteilt werden, um technische Durchführungsmaßnahmen in den Bereichen der Frequenzzuweisung und der Verfügbarkeit von Informationen auszuarbeiten. In Anbetracht der Bedeutung einer europäischen Normung für die Entwicklung von Geräten, die Funkfrequenzen nutzen, ist es ebenso wichtig, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als Beobachter einzubeziehen. |
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(12) |
Infolge des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Aufgaben der Gruppe an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst und die Rolle der Gruppe entsprechend gestärkt werden. Dadurch sollte die Gestaltung der Frequenzpolitik der Union in verschiedenen Bereichen des europäischen Marktes der elektronischen Kommunikation, insbesondere in dem der drahtlosen Breitbandkommunikation, erleichtert, die strategische Ausrichtung und Transparenz der Frequenzpolitik weiter verbessert und die strategische Planung und Koordinierung der funkfrequenzpolitischen Konzepte auf Unionsebene unterstützt werden. |
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(13) |
Im Einklang mit den neuen Aufgaben, die der Gruppe durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragen worden sind, sollte die Gruppe das Europäische Parlament und den Rat auf deren Ersuchen zu Funkfrequenzfragen beraten. Ferner sollte dieser Beschluss die Grundlage dafür bilden, dass die Gruppe zum Forum der Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hinsichtlich der Funkfrequenzen wird, auch im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens, und eine zentrale Rolle in den Bereichen spielt, die für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, wie die grenzübergreifende Funkfrequenzkoordinierung und -normung. |
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(14) |
Angesichts der zahlreichen Änderungen, die infolge des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2018/1972 notwendig sind, sollte der Beschluss 2002/622/EG aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. |
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(15) |
Ferner sollten Bestimmungen für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt werden, und die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. |
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(16) |
Dieser Beschluss sollte im Einklang mit den von der Kommission festgelegten horizontalen Bestimmungen zur Einrichtung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (7) stehen, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Gruppe, der Beobachter, der Teilnahme eingeladener Sachverständiger und der Sitzungskosten — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Gegenstand
Es wird eine beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen, die „Gruppe für Frequenzpolitik“ (im Folgenden die „Gruppe“), eingerichtet.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die Gruppe unterstützt und berät die Kommission
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a) |
in strategischen Fragen der Funkfrequenzpolitik in der Union; |
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b) |
bei der Koordinierung der funkfrequenzpolitischen Konzepte in der Union; |
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c) |
durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen für mehrjährige Programme für die Funkfrequenzpolitik und zur Freigabe harmonisierter Funkfrequenzen für die gemeinsame Nutzung oder für eine Nutzung, die keinen individuellen Rechten unterliegt; |
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d) |
durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die harmonisierte Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Bereich der Funkfrequenzen, unbeschadet der Rolle des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK); |
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e) |
bei der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung von bestehenden Rechtsvorschriften, Programmen und politischen Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenzen; |
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f) |
gegebenenfalls in Bezug auf harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. |
(2) Die Gruppe unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission sowie mit dem Rat und dem Europäischen Parlament auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union, indem sie
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a) |
vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten im Hinblick auf die Umsetzung des Unionsrechts ausarbeitet; |
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b) |
die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung des Unionsrechts und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts erleichtert; |
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c) |
die Konzepte der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen koordiniert und Berichte und Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlicht. |
(3) Die Gruppe unterstützt die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung, damit die Nutzung der Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender schädlicher funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.
Zu diesem Zweck wird die Gruppe auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats tätig, um Probleme oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden schädlichen funktechnischen Störungen, durch die Mitgliedstaaten an der Nutzung von Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.
In Bezug auf harmonisierte Funkfrequenzen kann die Gruppe eine Stellungnahme abgeben, um eine koordinierte Lösung für ein solches Problem oder eine solche Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten vorzuschlagen.
(4) Die Gruppe unterstützt die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten für Vorschläge an den Rat zur Beschlussfassung gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in den für Funkfrequenzangelegenheiten zuständigen internationalen Organisationen zu vertreten sind.
(5) Die Gruppe kann Sitzungen organisieren, um den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf deren Ersuchen die Möglichkeit zu geben, im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren und -bedingungen für die Funkfrequenznutzung bestimmte Fragen zu erörtern und Meinungen und Erfahrungen auszutauschen.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 beruft die Gruppe ab dem 21. Dezember 2020 für die Zwecke des Artikels 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 Sitzungen des Peer-Review-Forums in Bezug auf Funkfrequenzen ein, für die durch technische Durchführungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierte Bedingungen festgelegt wurden, um auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Kodex auf Initiative der Gruppe die Nutzung von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen.
Artikel 3
Zusammensetzung
Die Mitglieder der Gruppe sind die Behörden der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter, der die Gesamtverantwortung für die strategische Funkfrequenzpolitik trägt.
Die Kommission nimmt auf angemessener Ebene an allen Sitzungen der Gruppe teil und stellt das Sekretariat der Gruppe.
Artikel 4
Arbeitsweise
(1) Die Gruppe nimmt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen und Berichte an die Kommission an. Die Annahme der Stellungnahmen und Berichte erfolgt im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen oder Berichten eine Erklärung mit einer Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates um eine Stellungnahme oder einen Bericht der Gruppe zu frequenzpolitischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation nimmt die Gruppe ihre Stellungnahme oder ihren Bericht nach den in Absatz 1 festgelegten Regeln an. Die Gruppe übermittelt ihre Stellungnahme oder ihren Bericht an das Organ, das darum ersucht hatte, und an die Kommission. Die Stellungnahme oder der Bericht kann gegebenenfalls die Form eines mündlichen Vortrags des Vorsitzes der Gruppe oder eines von der Gruppe ernannten Mitglieds vor dem Europäischen Parlament oder dem Rat haben.
(3) Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Kommission kann zur Untersuchung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Untergruppen handeln im Einklang mit den von der Kommission festgelegten horizontalen Bestimmungen zur Einrichtung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (8) und berichten an die Gruppe. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(4) Die Kommission kann die Sitzungen der Gruppe zu allen Themen, die in ihre Zuständigkeit fallen, mit Zustimmung des Vorsitzes über das Sekretariat einberufen. Sie beruft eine Sitzung ein, wenn dies für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 dieses Beschlusses erforderlich ist.
(5) Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung, deren Annahme im Konsens, andernfalls mit einfacher Mehrheit erfolgt, wobei jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
(6) Die Gruppe kann Beobachter zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, auch aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und Ländern, die Kandidaten für den Betritt zur Europäischen Union sind, von der CEPT und dem ETSI; sie kann auch Sachverständige und interessierte Parteien anhören. Die Beobachter benennen ihre Vertreter. Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Diskussionen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Beobachter haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe. Hält es die Gruppe für angemessen, zur Ausarbeitung einer Stellungnahme oder eines Berichts Belege und Fakten zu sammeln, kann sie Vertreter der Branche zur Darlegung der Standpunkte zu ihren Sitzungen einladen.
(7) Hält es die Gruppe für angemessen, kann sie Sachverständige der nationalen Regulierungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden und des GEREK zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen.
Für die Zwecke des Artikels 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet die Gruppe die Teilnahme von Sachverständigen der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und des GEREK.
Im Rahmen detaillierter Vorschriften, die mit dem GEREK und mit der Kommission zu vereinbaren sind, gestattet die Gruppe die Beteiligung des GEREK an ihren Tätigkeiten bezüglich der Marktregulierung und des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Funkfrequenzfragen, die in die Zuständigkeit des GEREK fallen.
Artikel 5
Beziehungen zum Europäischen Parlament
Unbeschadet des Artikels 2 und des Artikels 4 gelten im Hinblick auf die an das Europäische Parlament zu übermittelnden Informationen und die Teilnahme von Sachverständigen des Europäischen Parlaments an den Sitzungen der Gruppe die Bestimmungen in Nummer 15, Anhang I und Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (9).
Artikel 6
Konsultationen
Die Gruppe führt umfassende und frühzeitige Konsultationen mit Marktbeteiligten, Verbrauchern und Endbenutzern auf offene und transparente Weise durch.
Artikel 7
Vertraulichkeit
Die Mitglieder der Gruppe sowie Beobachter und andere Personen, die an Sitzungen der Gruppe teilnehmen, unterliegen der Verpflichtung, ihnen durch die Arbeit der Gruppe, ihrer Untergruppen oder Sachverständigenarbeitsgruppen bekannt gewordene Informationen nicht weiterzugeben, wenn die Kommission sie davon in Kenntnis setzt, dass die betreffende Stellungnahme oder die aufgeworfene Frage vertraulich ist. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, dass nur Mitglieder der Gruppe an den Sitzungen teilnehmen dürfen.
Artikel 8
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie eingeladene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (10) und (EU, Euratom) 2015/444 (11). Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Artikel 9
Transparenz
(1) Die Gruppe und die Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
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a) |
der Name von Beobachtern; |
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b) |
die Bezeichnung von Behörden der Mitgliedstaaten; |
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c) |
die Bezeichnung von Behörden von Drittländern. |
(3) Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
(4) Mit Zustimmung der Kommission kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.
Artikel 10
Sitzungskosten
(1) Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Für die Sitzungen der Gruppe ist die Erstattung der Reisekosten durch die Kommission auf eine Person pro Delegation des Mitgliedstaats beschränkt. Die Kommission erstattet keine Reisekosten von Beobachtern und Sachverständigen oder anderen interessierten Parteien, die unter Artikel 4 Absatz 6 fallen; ebenfalls nicht erstattet werden Kosten von Zusammenkünften der Gruppe, ihres Vorsitzes oder dessen Vertretern mit interessierten Parteien.
(3) Die Kosten der Organisation der Sitzungen der Gruppe werden von der Kommission getragen, sofern die Sitzungen in Brüssel stattfinden. Bei Sitzungen der Gruppe außerhalb von Brüssel in der Europäischen Union trägt die Kommission nur die Reisekosten.
(4) Die Kommission kann externe Studien in Auftrag geben, um die Arbeit der Gruppe zu unterstützen. In diesem Fall entscheidet die Kommission über die Notwendigkeit der Studie, trägt die damit verbundenen Kosten und ist für die Verwaltung der Studien zuständig.
(5) Die Kosten der Einrichtung und Pflege der Website der Gruppe werden von der Kommission getragen.
Artikel 11
Aufhebung
Der Beschluss 2002/622/EG wird aufgehoben.
Brüssel, den 11. Juni 2019
Für die Kommission
Mariya GABRIEL
Mitglied der Kommission
(1) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
(2) Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
(3) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(4) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(7) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301 final.
(8) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301 final.
(9) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(11) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).