93/385/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung des erstattungsfähigen Höchstbetrags der Kosten für den Einsatz ausgebildeter Berater im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 270/79
Amtsblatt Nr. L 166 vom 08/07/1993 S. 0037 - 0037
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung des erstattungsfähigen Hoechstbetrags der Kosten für den Einsatz ausgebildeter Berater im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 (93/385/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (3) werden Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Beratung in Italien aus der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "Fonds" genannt, finanziert. Der vorgesehene Rahmenplan für die landwirtschaftliche Beratung wurde von der Italienischen Republik vorgelegt und von der Kommission genehmigt. Der Fonds erstattet Italien unter anderem die Kosten für den Einsatz der Berater. Dazu ist in der genannten Verordnung der erstattungsfähige Hoechstbetrag je ausgebildeten Berater festgesetzt. Die Italienische Republik hat beantragt, den erstattungsfähigen Hoechstbetrag mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an die Lohnentwicklung anzupassen. Der Betrag sollte entsprechend erhöht werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der erstattungsfähige Hoechstbetrag je ausgebildeten Berater nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 wird auf 25 000 ECU festgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt für die ab 1. Juli 1990 getätigten Ausgaben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 79 vom 20. 3. 1993, S. 6. (2) Stellungnahme vom 28. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1).