31993D0015

93/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Festlegung gemeinsamer spezifischer Programme betreffend den aktiven Veredelungsverkehr, die vorübergehende Verwendung und den Versand im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (Matthaeus-Programm)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/1993 S. 0019 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1992 zur Festlegung gemeinsamer spezifischer Programme betreffend den aktiven Veredelungsverkehr, die vorübergehende Verwendung und den Versand im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm)

(93/15/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) der Entscheidung 91/341/EWG ist die Kommission gehalten, gemeinsame Ausbildungsprogramme für Zollbeamte zu erstellen.

Diese gemeinsamen Programme sind unerläßlich zur Erreichung der mit dem MATTHÄUS-Programm angestrebten Ziele, insbesondere des Ziels der einheitlichen Anwendung des Zollrechts an den Aussengrenzen der Gemeinschaft.

Sie sind ferner notwendig wegen der Unterschiedlichkeit des derzeitigen Lehrangebots an den Zollschulen der Mitgliedstaaten.

Mit der Entscheidung 92/39 der Kommission (2) wurde bereits ein gemeinschaftliches Programm zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten, die am Anfang ihrer Ausbildung stehen, angenommen.

Mit Hilfe gemeinsamer spezifischer Vertiefungs- und Spezialisierungsprogramme, die an den Zollschulen parallel zu dem ursprünglichen gemeinsamen Programm durchgeführt werden, soll die Vermittlung einer einheitlichen Ausbildung im Zollbereich in der ganzen Gemeinschaft intensiviert werden.

Diese gemeinsamen spezifischen Programme sind für Beamte bestimmt, die bereits über eine gewisse Berufserfahrung verfügen.

Drei gemeinsame spezifische Programme, die die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung und den Versand betreffen, sind wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Regelung notwendig und erlauben eine einheitliche Anwendung der Zollregelung in der Gemeinschaft, die eine Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der Zollunion ist.

Die Beamten, für die diese gemeinsamen spezifischen Programme bestimmt sind, müssen aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sein, den grösstmöglichen Nutzen aus diesem Unterricht zu ziehen und so in Zukunft eine bessere Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts auf den einschlägigen Gebieten zu gewährleisten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des MATTHÄUS-Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Drei für Zollbeamte bestimmte gemeinsame spezifische Programme, nachstehend "spezifische Programme" genannt, deren Inhalt in den Anhängen I, II und III festgelegt ist, werden in den Zollschulen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten als:

1. "Zollschulen": alle Einrichtungen, in denen Zollbeamten Unterricht zu ihrer beruflichen Ausbildung erteilt wird;

2. "Beamte mit Berufserfahrung": Beamte, die bereits eine Grundausbildung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Entscheidung 92/39/EWG erhalten haben oder Beamte, die ausreichende allgemeine Zollkenntnisse besitzen, um sich mit den in den spezifischen Programmen behandelten Themen eingehend zu beschäftigen.

Artikel 3

Die spezifischen Programme sind für die Zollbeamten bestimmt, die mit der Anwendung des von diesen Programmen erfassten Gebieten des Gemeinschaftsrechts befasst sind und bereits Berufserfahrung besitzen, unabhängig von dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung.

Artikel 4

Der für den Unterricht in den spezifischen Programmen erforderliche Zeitraum ist so anzusetzen, daß die ausgebildeten Beamten für die künftige Durchführung der betreffenden Regelungen voll einsatzfähig sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Durchführung der spezifischen Programme geltenden Bestimmungen und Modalitäten mit.

Artikel 6

Die Durchführung der spezifischen Programme steht der Durchführung ergänzender einzelstaatlicher Programme an den Zollschulen nicht entgegen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten führen die spezifischen Programme ab dem 1. Januar 1993 durch.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1992

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41.

(2) ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 1992, S. 14.

ANHANG I

Einzelprogramm: aktiver Veredelungsverkehr (AV) 1. ALLGEMEINES

1.1. Der AV im Gemeinschaftsrecht und im Rahmen des GATT sowie des Übereinkommens von Kyoto.

1.2. Wettbewerbspolitische Aspekte der Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des AV. Die Vorteile in bezug auf die Eingangsabgaben. Die handelspolitischen Maßnahmen bei Inanspruchnahme des Nichterhebungsverfahrens.

1.3. Der AV und die gemeinsame Agrarpolitik. Die Fälle, in denen das Verfahren nicht bewilligt werden kann.

1.4. Der AV angesichts besonderer Situationen (strategische Waren, Embargo, Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen, die als Waffen verwendet werden können, usw.).

2. NICHTERHEBUNGSVERFAHREN UND VERFAHREN DER ZOLLRÜCKVERGÜTUNG

2.1. Gemeinsamkeiten der beiden Verfahren.

2.2. Das Nichterhebungsverfahren in der Praxis.

2.3. Das Verfahren der Zollrückvergütung in der Praxis.

2.4. Wiederausfuhr unveredelter Waren. Das Verfahren der Zollrückvergütung im Vergleich mit den anderen Möglichkeiten für eine Erstattung oder einen Erlaß der Eingangsabgeben.

2.5. Die Wahl des Verfahrens.

3. DER ERSATZ DURCH ÄQUIVALENTE WAREN

3.1. Die wirtschaftlichen Vorteile dieses Verfahrens.

3.2. Der Begriff der äquivalenten Waren (Beurteilung der Äquivalenz, Empfindlichkeit, Merkmale, Prüfung der Beachtung der Bedingungen).

3.3. Verbote und Einschränkungen.

4. IM-EX-VERFAHREN UND EX-IM-VERFAHREN

4.1. Die wirtschaftlichen Vorteile des EX-IM-Verfahrens.

4.2. Der Dreieckverkehr.

5. DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DEN ERSATZ DURCH ÄQUIVALENTE WAREN UND FÜR DIE VORZEITIGE AUSFUHR

5.1. Die Voraussetzungen für den Ersatz durch äquivalente Waren. Schwierigkeit der absoluten Übereinstimmung dieser Voraussetzungen insbesondere bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

5.2. Zeitpunkt der Festlegung der Voraussetzungen für diese Verfahren.

5.3. Fall, in dem die äquivalenten Waren sich auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

5.4. Wechsel der zollrechtlichen Stellung. Zeitpunkt dieses Wechsels.

5.5. Fall, in dem die Erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Wechsel der zollrechtlichen Stellung dieser Erzeugnisse unberührt bleiben.

6. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG DES AV

6.1. Die Voraussetzungen in bezug auf die Beteiligten. Sitz in der Gemeinschaft. Vorgänge nichtkommerzieller Art. Die Hersteller und die Händler. Der bewilligungsinhaber und die Veredeler. Die Kontrolle der Garantien für eine ordnungsgemässe Durchführung der Veredelungsvorgänge.

6.2. Die genaue Bezeichnung der Waren (gewählte Nämlichkeitsmittel) und die Überprüfung der Voraussetzungen für die bewilligung des Ersatzes durch äquivalente Waren.

6.3. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten: in bezug auf die Art der Vorgänge und in bezug auf die Waren. Sonstige Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfuellt sind oder als erfuellt gelten. Die dem Antrag auf Bewilligung beizufügenden Unterlagen.

6.4. Die Voraussetzungen eines AV für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Preisregelungsmechanismen oder Mindestpreise gelten.

6.5. Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AV, Verfahren der Zollrückvergütung.

7. BEWILLIGUNGSANTRAG UND BEWILLIGUNG

7.1. Im Bewilligungsantrag zu machende Angaben. Belege. Fristen für die Antragstellung.

7.2. Prüfung der im Bewilligungsantrag enthaltenen Angaben und des Vorhandenseins von Garantien in bezug auf den Antragsteller und den Beteiligten. Prüfung der Möglichkeit, die Veredelung der Waren für die beantragten Mengen vorzunehmen.

7.3. In der Bewilligung erforderliche Vermerke. Möglichkeit, in der Bewilligung vorzusehen, daß bestimmte Vermerke erst nach der Erteilung der Bewilligung hinzugefügt werden.

7.4. Zusammenhang zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überführung der Einfuhrware in das Verfahren.

7.5. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Seine Zulässigkeit und Voraussetzungen.

7.6. Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung wirksam wird.

7.7. Erneuerung und Änderung der Bewilligung.

7.8. Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers bei Eintreten veränderter Voraussetzungen.

7.9. Widerruf oder Rücknahme einer Bewilligung.

8. FRISTEN

8.1. Gültigkeitsdauer der Bewilligung und Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen sind.

8.2. Wiederausfuhrfrist (IM/EX). Bedeutung der ordnungsgemässen Festlegung dieser Frist im Licht der Erfahrungen mit anderen diesbezueglichen Möglichkeiten (insbesondere der globalisierten Abrechnung für einen Monat oder ein Quartal).

8.3. Frist für die Überführung der Waren in den AV, Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr.

8.4. Frist für die Vorlage der Abrechnung.

8.5. Frist für einen Erstattungsantrag.

8.6. Frist für die Aufbewahrung der Nachweise.

9. AUSBEUTESATZ

9.1. Die Problematik bei der Festlegung des Ausbeutesatzes.

9.2. Verwendung der Buchführung des Bewilligungsinhabers.

9.3. Realer Ausbeutesatz.

9.4. Pauschaler Ausbeutesatz. Voraussetzungen für seine Anwendung. Zusammenhang mit den Koeffizienten der Erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

10. ÜBERFÜHRUNG DER WAREN IN DEN AV, VERFAHREN DER ZOLLRÜCKVERGÜTUNG

10.1. Überführung in den AV im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens. Sicherung der Nämlichkeit der Einfuhrwaren mit Hilfe der Bezeichnungen in der Bewilligung.

10.2. Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens.

10.3. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Unterlage, die der Anmeldung zum AV (im Fall des Nichterhebungsverfahrens) bzw. der Anmeldung zum freien Verkehr (im Fall des Zollrückvergütungsverfahrens) beizufügen ist.

10.4. Etwaige Hinterlegung einer Sicherheit.

10.5. Die drei vereinfachten Verfahren der Überführung der Waren in den AV (Nichterhebungsverfahren) oder in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren der Zollrückvergütung).

11. ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG DER VEREDELUNGSVORGÄNGE

11.1. Kontrollen anhand der Buchführung und Beschau.

11.2. Die Kontrollen sind dem jeweiligen Vorgang anzupassen (Risikoanalyse).

12. PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR IM RAHMEN EINES AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS

13. AUSFUHR DER WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT UND DIE ANDEREN ZOLLRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN IM RAHMEN DER AUSFUHR

13.1. Im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens (Veredelungserzeugnisse und unveredelte Waren) und im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung (Ersatzwaren).

13.2. Die der Ausfuhr gleichgestellten zollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Lieferung ziviler Luftfahrzeuge an Luftfahrtgesellschaften mit Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen einer aktiven Veredelung.

13.3. Die normalen Verfahren der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder der Überführung in ein Zollager, eine Freizone (oder ein Freilager) im Rahmen der vorübergehenden Verwendung oder des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (externes Verfahren) im Hinblick auf die Ausfuhr:

- Fristen;

- Kontrollen, Sicherung der Nämlichkeit der Waren;

- Kontrollen und Nämlichkeitssicherung für die Veredelungserzeugnisse (oder die unveredelten Erzeugnisse im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens) in bezug auf Warenbezeichnung und sonstige Vermerke in der Bewilligung;

- besondere Kontrollen im Fall des Ersatzes durch äquivalente Waren und/oder der vorzeitigen Ausfuhr;

- Zusammenarbeit der Verwaltungen im Fall der Überführung in ein Zollager (oder in eine Freizone), der vorübergehenden Verwendung oder des (externen) gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

- die drei vereinfachten Verfahren, in denen die Waren den vorgenannten zollrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden können.

13.4. Erneute Überführung in einen AV im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat.

13.5. Überführung der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren (Nichterhebungsverfahren) in den zollrechtlichen freien Verkehr:

- Überführung von Nebenveredelungserzeugnissen (einschließlich Abfall und Schrott) in den zollrechtlich freien Verkehr;

- Umstände, unter denen die Überführung der Hauptveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gerechtfertigt ist; Bedeutung der Ausgleichszinsen in diesem Zusammenhang;

- gegebenenfalls erteilte globale Bewilligung einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Fall des Absatzes der Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt (gleichbedeutend mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr);

- Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen;

- die drei vereinfachten Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

- Vernichtung oder Abtretung der Waren an die Staatskasse;

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Fall des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachtung.

14. ABRECHNUNG DES VERFAHRENS

14.1. Fälle, in denen die Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse aufgeteilt werden müssen. Die verschiedenen Aufteilungsmethoden.

14.2. Die Abrechnung(en) und ihr Inhalt. Die Unterlagen.

14.3. Monatliche und vierteljährliche Globalisierung.

15. ABGABENERHEBUNG BEI ENTSTEHEN EINER ZOLLSCHULD

15.1. Das Entstehen einer Zollschuld.

15.2. Abgabenerhebung aufgrund des für die Einfuhrwaren oder des für die Veredelungserzeugnisse geltenden Zollsatzes, Einschränkungen. Anwendung der Liste (Regel der verhältnismässigen Aufteilung).

15.3. Anwendung der Ausgleichszinsen; das Prinzip dieser Zinsen; anzuwendende Sätze; zugrunde zu legender Zeitraum; Anwendung des fifo-Systems im Fall der Globalisierung; Fälle, in denen die Ausgleichszinsen entfallen.

15.4. Abgabenerhebung auf Abfälle und Reste.

15.5. Abgabenerhebung bei zwischengeschalteter passiver Veredelung.

16. ERSTATTUNGSANTRAEGE (VERFAHREN DER ZOLLRÜCKVERGÜTUNG)

16.1. Die bekannten Aufteilungsregeln.

16.2. Inhalt eines Erstattungsantrags. Belege.

17. DIE VEREINFACHTEN VERFAHREN BEI DEN VEREDELUNGSVORGÄNGEN, DIE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN DER ZOLLAGER VOM TYP A, C UND D ODER IN EINER FREIZONE ODER IN EINEM FREILAGER DURCHGEFÜHRT WERDEN.

18. DAS BESONDERE VERFAHREN DES AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS FÜR DIE AUSFUHR VON TEIGWAREN IM RAHMEN DER ÜBEREINKUNFT EWG-USA.

ANHANG II

Einzelprogramm: Verfahren der vorübergehenden Verwendung 1. ALLGEMEINES

1.1. Wirtschaftliche Begründung des Verfahrens aus dem Blickwinkel der Drittlandseinführer und der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft.

1.2. Internationaler Aspekt des Verfahrens: Bedeutung und Anwendungsbereich internationaler Übereinkommen.

1.3. Die grossen Warengruppen, die unter das Verfahren fallen, im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und auf die Grundsätze für die Überführung in das Verfahren.

2. CONTAINER

2.1. Bewilligung des Verfahrens und Überführung in das Verfahren:

2.1.1. Grundsatz: keine Förmlichkeiten bei der Beförderung von verschlußsicheren, gekennzeichneten Containern, auch wenn sie nicht zugelassen sind;

2.1.2. Ausnahme: Zulassung zum Verfahren nach Bewilligung im Fall von sonstigen Containern.

2.2. Modalitäten des Verbleibs im Verfahren (Frist, Verwendung im Binnenverkehr, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen).

2.3. Normale Beendigung des Verfahrens (Wiederausfuhr, Überführung in ein anderes Zollverfahren oder in eine Freizone) oder Beendigung in Ausnahmefällen (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zerstörung oder Aufgabe).

3. BEFÖRDERUNGSMITTEL

3.1. Beförderungsmittel, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden kann.

3.2. Beförderungsmittel für berufliche Zwecke: Definition und Verwendungsmöglichkeiten.

3.2.1. Strassenfahrzeuge.

3.2.2. Schienenfahrzeuge.

3.2.3. Luftfahrzeuge.

3.2.4. Wasserfahrzeuge.

3.2.5. Paletten.

3.3. Beförderungsmittel für private Zwecke: Definition und Verwendungsmöglichkeiten.

3.3.1. Beförderungsmittel im Strassenverkehr (Kraftfahrzeuge, Reittiere und Zugtiere).

3.3.2. Luftfahrzeuge (Flugzeuge zur Personenbeförderung).

3.3.3. Wasserfahrzeuge (Vergnügungs- und Sportboote).

3.4. Bewilligung des Verfahrens und Überführung in das Verfahren.

3.4.1. Grundsatz: Fortfall der Förmlichkeiten.

3.4.2. Ausnahme: Förmlichkeiten bei begründetem Anlaß zu der Befürchtung, daß die Wiederausfuhrverpflichtung nicht eingehalten wird.

3.4.3. Sonderfall Paletten: in Anlehnung an die Bestimmungen für Container (siehe 2.1.1 und 2.1.2).

3.5. Modalitäten des Verbleibs von Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft: Fristen.

3.6. Normale Beendigung des Verfahrens (Wiederausfuhr, Überführung in ein anderes Zollverfahren oder in eine Freizone), besondere Art der Beendigung "Äquivalenzverkehr" für Schienenfahrzeuge und Paletten), Beendigung in Ausnahmefällen (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zerstörung oder Aufgabe).

4. ANDERE WAREN

4.1. Modalitäten der vorübergehenden Verwendung.

4.1.1. Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern:

4.1.1.1. Für genau definierte Waren und besondere Fälle der Verwendung;

4.1.1.2. wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in besonderen wirtschaftlich unerheblichen Fällen in Anspruch genommen wird;

4.1.1.3. wenn ein Mitgliedstaat die Bewilligung unter genau festgelegten Umständen beschließt.

4.1.2. Die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung:

4.1.2.1. anwendbar in den übrigen Fällen;

4.1.2.2. ausgeschlossene Fälle, in denen die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gänzlich untersagt ist und die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden müssen:

- Verbrauchsgüter,

- Waren, deren Verwendung der Industrie der Gemeinschaft einen Schaden zufügen könnte, insbesondere wegen ihrer wirtschaftlichen Langlebigkeit im Verhältnis zur vorgesehenen Verbleibdauer.

4.2. Bewilligung des Verfahrens und Überführung in das Verfahren.

4.2.1. Voraussetzungen:

- Antrag,

- die Bewilligung, innerhalb deren die zuständigen Behörden alle nötigen Maßnahmen treffen, um die Nämlichkeit der Waren und ihre Verwendung sicherzustellen; das Verfahren wird nicht bewilligt, wenn es nach Ansicht dieser Behörden unmöglich ist, die Nämlichkeit zu sichern oder die Verwendung zu kontrollieren,

- gegebenenfalls vereinfachtes Verfahren.

4.2.2. Umstände der Überführung:

4.2.2.1. Förmlichkeiten:

- Hinterlegung der Anmeldung,

- Annahme der Anmeldung,

- Verbesserungsmöglichkeit.

- Kontrolle und Nämlichkeitssicherung durch die Behörden muß möglich sein.

4.2.2.2. Gegebenenfalls Alternative zur verbindlichen schriftlichen Anmeldung:

- Freistellung von der schriftlichen Anmeldung,

- Carnet ATA.

4.2.2.3. Sicherheit.

4.3. Verbleib der Waren

- ständige Kontrolle der Verwendung der Waren im Verfahren, eine unterschiedliche Verwendung zu jener, welche zur Bewilligung des Verfahrens zur Entstehung der Zollschuld geführt hat,

- Verbleibdauer (24 Monate oder besondere Fristen),

- Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung ohne Beendigung des Verfahrens,

- Überführung in das Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten nacheinander (bis 31. Dezember 1992).

4.4. Normale Beendigung des Verfahrens (Wiederausfuhr, Überführung in ein anderes Zollverfahren oder in eine Freizone), Beendigung in Ausnahmefällen (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zerstörung).

4.5. Modalitäten der Abgabenerhebung.

4.5.1. Bei teilweiser Befreiung: für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden, 3 % des Abgabenbetrags und Mehrwertsteuergesamtbetrag.

4.5.2. Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Beurteilung der Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren.

ANHANG III

Einzelprogramm: Das Versandverfahren 1. Warenverkehr zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Gemeinschaft: bis 31. Dezember 1992 anwendbare alte Regeln, ab 1. Januar 1993 anwendbare Regeln und endgültige Fassung dieser Regeln nach den ab 1. Januar 1994 geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen des Zollkodex. Allgemeiner Vergleich, um insbesondere die Liberalisierung der Beförderung von Gemeinschaftswaren hervorzuheben.

2. Anwendung des Verfahrens auf Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren in Sonderfällen. Verschiedene Möglichkeiten, Waren mit internationalen Papieren zu befördern (Carnets TIR, ATA usw.).

3. Annahme, daß alle innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beförderten Waren den Status von Gemeinschaftswaren besitzen. Fälle, in denen diese Annahme nicht gilt.

Allgemeine Regeln für Gemeinschaftswaren sowie Verzicht auf Papiere und Zollförmlichkeiten. Kurze Darstellung der neuen Regeln 1993, die die Liberalisierung ermöglicht haben. Ausnahmen.

4. Durchfuhr durch ein Drittland:

- EFTA-Länder,

- andere als EFTA-Länder.

5. Gemeinschaftliche Versandverfahren. Das Einheitspapier im gemeinschaftlichen Versandverfahren, Abgangsförmlichkeiten, Förmlichkeiten während der Beförderung, Förmlichkeiten bei der Ankunft. Zusammenfassung der Versandanmeldung und der Ausfuhranmeldung. Beendigung des Verfahrens.

6. Vereinfachung der Förmlichkeiten bei Abgang und Ankunft am Bestimmungsort.

7. Besondere Regeln für Beförderung im Luftverkehr, im Seeverkehr und für andere Beförderungsarten (Kanalleitungen, Post, Eisenbahn, Großbehälter usw.)

8. Besondere Fälle, in denen der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden muß. Sonderfälle bei bestimmten Beförderungen im Seeverkehr. Wie kann der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden - Modalitäten. Erleichterungen. Nachweis des Gemeinschaftsstatus von Fischereierzeugnissen.

9. Einzelbürgschaft, Gesamtbürgschaft, Pauschalbürgschaft. Verzicht auf die Bürgschaftsleistung.

10. Verstösse und Unregelmässigkeiten.

11. Das "Gemeinsame Versandverfahren".