18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/13


BESCHLUSS EUBAM LIBYA/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 14. Januar 2014

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

(2014/16/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2013/233/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum zur Erörterung sämtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUBAM Libya mit den beitragenden Drittstaaten dienen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUBAM Libya obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

(1)   Hiermit wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) eingesetzt.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

—

Vertreter aller Mitgliedstaaten und

—

Vertreter der Drittstaaten, die an EUBAM Libya teilnehmen und Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Missionsleiter

Der Missionsleiter unterrichtet den Ausschuss regelmäßig.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).