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19.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2014
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
(2014/96/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2002/148/EG des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen getroffen. Diese geeigneten Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde regelmäßig überprüft. |
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(2) |
Als Zeichen des fortgesetzten Engagements der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens beschloss der Rat am 7. August 2012 mit dem Beschluss 2012/470/EU (5), die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU (6) zu verlängern und die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen. Am 9. August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss 2013/428/EU (7), die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis zum 20. Februar 2014 zu verlängern und die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen gleichzeitig aufrechtzuerhalten. |
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(3) |
Im Einklang mit der Bereitschaft des Rates, die vollständige Umsetzung zentraler Bestimmungen der Verfassung Simbabwe von 2013 und der verbleibenden Empfehlungen, die die internationalen und inländischen Beobachter nach den Wahlen vom Juli 2013 zu den Wahlreformen abgegeben hatten, zu fördern, sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen aufrechterhalten bleiben sollte. |
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(4) |
Die Union kann jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird verlängert. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU endet am 1. November 2014.
Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2012/96/EU wird weiterhin ausgesetzt. Sie werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) Beschluss 2002/148/EG des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64).
(5) Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und zur Aussetzung der Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 213 vom 10.8.2012, S. 13).
(6) Beschluss 2012/96/EU des Rates vom 17. Februar 2012 zur Anpassung und Verlängerung der Geltungsdauer der erstmals mit dem Beschluss 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 47).
(7) Beschluss 2013/428/EU des Rates vom 9. August 2013 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU (ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 36).