6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2013

über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden) für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4434)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der rumänische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/424/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können.

(2)

Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) erstellt.

(3)

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Diese Programme wurden 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

(4)

Die genannten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Einbeziehung der genehmigten nationalen Programme geprüft.

(5)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den einzelnen nationalen Programmen.

(6)

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor.

(7)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5).

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstbeträge der jedem Mitgliedstaat für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2013 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

(5)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

NATIONALE PROGRAMME 2011-2013

Zuschussfähige Ausgaben und Höchstbeträge der EU-Beteiligung für 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeträge der EU-Beteiligung

(Satz von 50 %)

Bulgarien

180 214,85

90 107,43

Dänemark

5 956 908,05

2 978 454,03

Deutschland

6 938 161,00

3 469 080,50

Italien

9 245 522,75

4 622 761,38

Lettland

374 348,04

187 174,02

Litauen

244 900,00

122 450,00

Malta

799 170,09

399 585,05

Rumänien

449 247,00

224 623,50

Slowenien

160 896,42

80 448,21

Finnland

1 880 999,00

940 499,50

Schweden

6 158 792,00

3 079 396,00

Insgesamt

32 389 159,20

16 194 579,60