02022D0151 — DE — 11.12.2023 — 002.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES vom 3. Februar 2022 (ABl. L 025 vom 4.2.2022, S. 11) |
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L 319 |
83 |
13.12.2022 |
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12.12.2023 |
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BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES
vom 3. Februar 2022
über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan
Artikel 1
Ziele und Geltungsbereich
Die Union unterstützt die Evakuierung folgender Personengruppen aus Afghanistan zwischen dem 1. Juni 2021 und dem ►M2 31. Dezember 2024 ◄ :
ehemalige Mitglieder des Personals des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“);
ehemalige Mitglieder des Personals von EUPOL Afghanistan;
die folgenden anderen besonders schutzbedürftigen Personen:
unterhaltsberechtigte Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Schwestern von Personen, die unter Buchstabe a, b oder c aufgeführt sind.
Artikel 2
Finanzregelung
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juni 2021.