77/711/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1977 zur Festlegung der Gebiete, in denen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eingeführte Mitverantwortungsabgabe nicht erhoben wird (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 16/11/1977 S. 0015 - 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0119
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1977 zur Festlegung der Gebiete, in denen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eingeführte Mitverantwortungsabgabe nicht erhoben wird (Nur der italienische Text ist verbindlich) (77/711/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2436/77 (3), findet diese Abgabe keine Anwendung auf Milch, die ein Erzeuger an eine Molkerei verkauft, welche in einem Gebiet liegt, in dem 1976 die von den Erzeugern gelieferte durchschnittliche Milchmenge pro Tag weniger als 10 kg je Erzeuger betrug. Auf Grund der Informationen der Mitgliedstaaten und der statistischen Angaben, die der Kommission zur Verfügung stehen, handelt es sich bei diesen Gebieten um die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Gebiete. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gebiete, die die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 genannten Voraussetzungen erfuellen, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. November 1977. Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH ANHANG >PIC FILE= "T0010596">(1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6. (2)ABl. Nr. L 203 vom 9.8.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 282 vom 5.11.1977, S. 8.