26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/14


BESCHLUSS EUSEC/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Mai 2010

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

(2010/297/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2009/709/GASP des Rates vom 15. September 2009 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2009/709/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission EUSEC RD Congo zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Leitprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der EUSEC RD Congo eine Schlüsselrolle übernehmen. Er wird das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, hat den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung zu tragen. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben, denen das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUSEC RD Congo ausübt, Rechnung trägt.

(2)   Der Aufgabenbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, bei den Beratungen des Ausschusses anwesend zu sein, nur die beitragenden Länder beteiligen sich jedoch an der laufenden Durchführung der EUSEC RD CONGO. Vertreter der Drittstaaten, die an der EUSEC RD CONGO teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen vom Leiter der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein/ihr Vertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (2) unterliegen die Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)   ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 33.

(2)   ABl. L 101, 11.4.2001, S. 1.