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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/188

23.1.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/188 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Januar 2026

über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 24. November 1997 unterzeichneten die Union und Jordanien das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), das am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens errichteten die Union und Jordanien innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone. Daneben ist 2007 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen (3) in Kraft getreten. Im Jahr 2010 wurde ein fortgeschrittener Status der Partnerschaft zwischen der Union und Jordanien und damit eine Ausweitung der Kooperationsbereiche vereinbart. Ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (4) betreffen, wurde im Dezember 2009 paraphiert und ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden im Rahmen des Assoziierungsabkommens, der für den Zeitraum 2022-2027 angenommenen Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien und der im Januar 2025 unterzeichneten strategischen und umfassenden Partnerschaft weiter ausgebaut.

(2)

Seit 2011 hat Jordanien eine Reihe politischer Reformen angestoßen, um die parlamentarische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken. So wurden ein Verfassungsgericht und eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und eine Reihe wichtiger Gesetze, insbesondere das Wahlgesetz und das Parteiengesetz sowie Gesetze über Dezentralisierung und Gemeinden, vom jordanischen Parlament angenommen. Außerdem wurden gesetzgeberische Verbesserungen bei der Unabhängigkeit der Justiz und die Rechte der Frauen beschlossen.

(3)

Die anhaltende Instabilität in der Region, insbesondere die Konflikte in Syrien sowie in Israel/dem Gazastreifen und die instabile Sicherheitslage im Gebiet des Roten Meeres haben die jordanische Wirtschaft schwer in Mitleidenschaft gezogen. Diese Instabilität hat die Unsicherheit weiter erhöht, das Vertrauen der Investoren geschwächt, Handelsrouten unterbrochen und dem Tourismus geschadet. All dies stellt neben den anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, den globalen Preisschocks seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine und den durch die angezogenen globalen Finanzierungsbedingungen verursachten höheren Fremdkapitalkosten eine zusätzliche Herausforderung dar. Eine weitere Herausforderung für Jordanien sind in jüngerer Zeit die zunehmend unsicheren globalen Wirtschafts- und Handelsrahmenbedingungen. Auch wenn Jordanien eine neuerliche Kontraktion der Wirtschaft verhindern konnte, was zum Teil auf die Verfolgung einer soliden makroökonomischen Politik und die Fortsetzung solider makroökonomischer Reformen zurückzuführen ist, verläuft seine Erholung nach wie vor schleppend. Die Arbeitslosigkeit bleibt auf anhaltend hohem Stand, insbesondere bei jungen Menschen und Frauen, während der Konsolidierungs- und der Außenfinanzierungsdruck die jordanische Wirtschaft weiter belasten.

(4)

Neben dem Konflikt Israel/Gazastreifen hat die wiederaufflammende Gewalt in der Region, insbesondere die Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran Mitte Juni 2025, in Jordanien zur Aussetzung von Flügen geführt und dürfte die ohnehin fragile wirtschaftliche Erholung des Landes weiter erschweren, das Vertrauen von Investoren und Touristen dämpfen und zur zunehmenden Unsicherheit des Ausblicks beitragen. Soziale Spannungen sind in Jordanien nach wie vor gering, könnten aber bei einer weiteren Eskalation der aktuellen Konflikte zunehmen. Auch die durch den Klimawandel bedingten Risiken, die Jordaniens ohnehin große Wasserknappheit verschärfen, könnten das Wachstum bremsen und die Staatsfinanzen zusätzlich unter Druck setzen.

(5)

Im Januar 2024 einigten sich die jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) auf ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm, das durch eine vierjährige Erweiterte Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 1,2 Mrd. USD unterstützt und derzeit umgesetzt wird. Seit Juli 2025 schneidet Jordanien im Rahmen der EFF sehr gut ab, denn alle quantitativen Leistungskriterien und strukturellen Benchmarks waren bei den ersten drei Programmüberprüfungen (Juli und Dezember 2024 und April 2025) erfüllt, woraufhin von den genehmigten 1,2 Mrd. USD insgesamt 391 Mio. USD ausgezahlt wurden.

(6)

Im April 2025 verabschiedete die Union auf Ersuchen Jordaniens vom Oktober 2023 ein viertes Makrofinanzhilfeprogramm (MFA IV) (5) über Darlehen im Umfang von 500 Mio. EUR. Diese sollen im Zeitraum von 2025 bis 2027 ausgezahlt werden, sofern die in der Grundsatzvereinbarung (memorandum of understanding, MoU) vereinbarten politischen Auflagen erfüllt sind, die Maßnahmen bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, bei der Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, bei der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, bei Energie und bei den Rahmenbedingungen für Unternehmen umfassen. Dem MFA IV sind bereits drei MFA-Programme vorangegangen (MFA I: 180 Mio. EUR; MFA II: 200 Mio. EUR; MFA III: 500 Mio. EUR und 200 Mio. EUR Aufstockung wegen der COVID-19-Pandemie), was für den Zeitraum 2014 bis 2023 Darlehen in Höhe von insgesamt 1,08 Mrd. EUR ergibt.

(7)

Seit Beginn der Syrienkrise im Jahr 2011 hat die Union Jordanien im Rahmen verschiedener Instrumente ungefähr 3,5 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt (davon 1,08 Mio. EUR im Rahmen der drei MFA-Programme), um Jordanien zu helfen, seine wirtschaftliche Stabilität zu wahren, die politischen und wirtschaftlichen Reformen fortzuführen und seinen damit verbundenen humanitären, entwicklungs- und sicherheitspolitischen Bedürfnissen gerecht zu werden. Darüber hinaus hat die Europäische Investitionsbank Jordanien seit 2011 ungefähr 2,4 Mrd. EUR an Projektdarlehen zur Verfügung gestellt.

(8)

Für den Zeitraum von 2021 bis 2024 belief sich der Richtbetrag an bilateralen nicht rückzahlbaren Finanzhilfen der Union für Jordanien im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI-GE) auf rund 360 Mio. EUR und wurde durch die Unterstützung der Union für Jordanien bei der Bewältigung der Auswirkungen der Syrienkrise (214 Mio. EUR von 2021 bis 2023) zusätzlich zu der Unterstützung durch andere regionale und thematische Programme ergänzt . Im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 belief sich die Unterstützung der Union für Jordanien, die hauptsächlich über das Europäische Nachbarschaftsinstrument bereitgestellt wurde, auf 765 Mio. EUR. Im selben Zeitraum kamen Jordanien zusätzlich 126 Mio. EUR über die Nachbarschaftsinvestitionsplattform (NIP) zugute, womit ungefähr 580 Mio. EUR an Investitionen mobilisiert wurden. 2021 brachte die Union im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans (EIP) in Jordanien mehr als 20 Vorzeigeprojekte auf den Weg, womit (über Finanzhilfen, Mischfinanzierungsmaßnahmen und Garantien) annähernd 461 Mio. EUR bereitgestellt und insgesamt rund 4,760 Mrd. EUR für Investitionen mobilisiert wurden.

(9)

Im Januar 2025 beantragte Jordanien angesichts der nach wie vor schwierigen Wirtschaftslage und -aussichten zusätzliche Makrofinanzhilfe der Union.

(10)

Da Jordanien unter die ENP fällt, fallendes Land ist, kommt es für eine Makrofinanzhilfe von der Union in Betracht.

(11)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens beitragen soll, und sie sollte die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation Jordaniens umfasst.

(12)

Da in der Zahlungsbilanz Jordaniens eine Außenfinanzierungslücke bleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel deutlich übersteigt, ist die zusätzliche Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien in Verbindung mit dem IWF-Programm unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Jordaniens an die Union um Unterstützung seiner wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung Jordaniens und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der Mittel, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellt werden, unterstützen.

(13)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz und somit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Jordaniens unterstützt werden.

(14)

Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Budgethilfen im Rahmen des NDICI-GE einhergehen.

(15)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union sollte auf einer vollumfänglichen quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens festgesetzt werden, wobei die Möglichkeiten Jordaniens, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie die dem Land zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden sollten. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe sollten auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Jordanien und der durch das gesamte Engagement der Union in Jordanien erzielte Mehrwert berücksichtigt werden.

(16)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der verschiedenen Bereiche der Außenpolitik, mit den Maßnahmen in Bezug auf diese Bereiche und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Jordanien stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfemaßnahme eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(18)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Jordanien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, insbesondere für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.

(19)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass sich Jordanien wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der EAD sollten sowohl die Erfüllung dieser Vorbedingung als auch die Erreichung dieser spezifischen Ziele regelmäßig überprüfen.

(20)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Jordanien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte eine zwischen der Kommission und Jordanien auszuhandelnde Darlehensvereinbarung Bestimmungen enthalten, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ermächtigt wird, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (8) durchzuführen, mit denen die Kommission und der Rechnungshof ermächtigt werden, Rechnungsprüfungen durchzuführen, und mit denen die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Bereitstellung dieser Hilfe auszuüben.

(21)

Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(22)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe der Union benötigten Rückstellungen sollten mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen bei der Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(25)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. Da Hilfen möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.

(26)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich den Außenfinanzierungsbedarf Jordaniens zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe im Umfang von höchstens 500 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer umfassenden Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in voller Höhe als Darlehen zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Jordanien weiterzureichen.

(4)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(7)   Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Hilfen zu kürzen oder deren Auszahlung aussetzen oder einstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (10).

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Uniongeknüpft wird. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für ihre enthält. Diese festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, vereinbar sein.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch für die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte Jordaniens bei der Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung,

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch ein nicht der Vorsorge dienendes Finanzhilfeprogramm des IWF unterstützt wird, und

c)

zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union von der jordanischen Zentralbank an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Die Kommission schließt mit Jordanien eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Die Darlehen werden zu Bedingungen gewährt, die es Jordanien ermöglichen, die Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht

a)

prüft sie den erzielten Fortschritt bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union,

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen erzielt worden sind, und

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, Jordaniens aktueller Wirtschafts- und Finanzlage und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie das Ausmaß, in dem diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat, beurteilt.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Januar 2026.

(2)   ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/oj.

(3)   ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/67/oj.

(4)   ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/398/oj.

(5)  Beschluss (EU) 2025/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L, 2025/793, 22.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/793/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).

(8)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(10)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/188/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)