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18.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2007
zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4647)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/669/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. |
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(2) |
Am 29. November 2004 hat Andermatt Biocontrol GmbH den Behörden Deutschlands Unterlagen über den Wirkstoff Adoxophyes orana Granulovirus mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 24. März 2006 hat Nissan Chemical Europe S.A.R.L. den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Amisulbrom mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 23. Juni 2006 hat Syngenta Ltd. den Behörden der Niederlande Unterlagen über den Wirkstoff Emamectin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 28. März 2006 hat Sumitomo Chemical Agro Europe SAS den Behörden der Niederlande Unterlagen über den Wirkstoff Pyridalil mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 2. Januar 2007 hat Andermatt Biocontrol GmbH den Behörden Estlands Unterlagen über den Wirkstoff Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. |
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(3) |
Die deutschen, britischen, niederländischen und estnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Die Unterlagen enthalten zudem die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen in Bezug auf wenigstens ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet. |
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(4) |
Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. |
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(5) |
Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.
Artikel 2
Die berichterstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).
ANHANG
VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF
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Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer |
Antragsteller |
Datum der Antragstellung |
Berichterstattender Mitgliedstaat |
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Adoxophyes orana Granulovirus CIPAC-Nr.: entfällt |
Andermatt Biocontrol GmbH |
29. November 2004 |
DE |
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Amisulbrom CIPAC-Nr.: 789 |
Nissan Chemical Europe S.A.R.L. |
24. März 2006 |
UK |
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Emamectin CIPAC-Nr.: 791 |
Syngenta Ltd |
23. Juni 2006 |
NL |
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Pyridalil CIPAC-Nr.: 792 |
Sumitomo Chemical Agro Europe SAS |
28. März 2006 |
NL |
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Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus CIPAC-Nr.: entfällt |
Andermatt Biocontrol GmbH |
2. Januar 2007 |
EE |