31979D0046

79/46/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1979 S. 0061 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (79/46/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), geändert durch die Richtlinien 76/837/EWG (3) und 77/390/EWG (4), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung Irlands hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Beihilferegelung für die Rinderhaltung in stark benachteiligten Gebieten 1978,

- Beihilferegelung für die Fleischkuhhaltung in benachteiligten Gebieten 1978,

- Beihilferegelung für weibliche Jungschafe und Berglämmer 1978.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilungen die in Irland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die genannten Beihilferegelungen von 1978 in benachteiligten Gebieten entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die 1978 in Irland angewendeten Bestimmungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 1978

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (4)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.