87/408/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.764 - Baltic International Freight Futures Exchange Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1987 S. 0024 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.764 - Baltic International Freight Futures Exchange Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/0000/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1) - , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die von der Baltic International Freight Futures Exchange Limited am 31. Dezember 1985 vorgelegte Anmeldung ihrer Satzung mit dazugehörigen Regeln und Bestimmungen und den beigefügten Antrag auf Erteilung eines Negativattests für diese Satzung, gestützt auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichte Zusammenfassung der Anmeldung(2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, (...) [...] In Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1)Die Baltic International Freight Futures Exchange Limited (BIFFEX) wurde am 21. Januar 1985 von den Firmen Anderson Man Ltd, Cargill Investor Services Ltd, Coley and Harper Ltd und Merrill, Lynch, Pierce, Fenner & Smith (Brokers and Dea- lers) Ltd gegründet. Ihr Zweck ist der Aufbau und die Organisation eines Terminmarkts für Frachtverträge in London, der den Schiffseignern, den Befrachtern und den Schifftransportbenutzern Möglichkeiten bietet, sich gegen nachteilige Preisbewegungen bei Frachttarifen abzusichern. BIFFEX schafft die Voraussetzungen für den Abschluß normierter Frachtterminverträge. Der Vertragsschluß an der Frachtbörse, einschließ- lich der Einigung über die Preise, erfolgt unter Bezug- nahme auf den Baltic Freight Index. Dieser Index umfasst die 13 wichtigsten Frachtrouten für feste Massengüter im internationalen Frachtverkehr und liefert fortlaufend berechnete Informationen über den neuesten Stand der internationalen Frachttarif-Bewegungen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der zugrunde gelegten Frachtrouten. Die Mitglieder der Baltic Exchange treten täglich zu einer Ausschußsitzung zusammen, auf der sie für jede Fahrt und jede Ladung die nach ihrer Einschätzung gültigen Frachttarife angeben. Da diese Angaben anonym abgegeben werden, können auch die bereits festgelegten Tarife einbezogen werden; die Mitglieder des Ausschusses kennen die Angaben der anderen nicht. Anhand einer EDV-gestützten Auswertung dieser Informationen wird ein Tagesindex erstellt, der die täglichen Veränderungen der Frachttarife auf dem Spotmarkt wiedergibt. Auf der Börse gehandelt wird gegenwärtig ein Terminvertrag über Seefrachtraten für feste Massengüter. Ein am 10. Februar 1986 eingeführter zweiter Vertragstyp wurde am 19. Dezember 1986 für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Er beruht auf dem Baltic Tanker Index, der auf ähnliche Weise wie der Freight Index unter Zugrundelegung einer bestimmten Anzahl mittelgrosser Tankschiff-Fahrten ermittelt wurde. Kaufgebote und Verkaufsangebote werden in Form von "Indexpunkten" abgegeben, die in Einheiten von 1,0 dargestellt sind und einen Wert von 10 US-Dollar pro Einheit haben. Der Vertragspreis beträgt ein Mehrfaches der kleinstmöglichen Preisschwankung, d. h. eines halben Indexpunkts. Eine tatsächliche Erbringung der vertraglich geschuldeten Transportleistungen erfolgt nicht. Die Verträge können jederzeit vor Vertragsverfall durch entsprechende Kompensationskäufe oder -verkäufe abgerechnet werden. Die bis zum Vertragsverfall verbleibenden Positionen des Vertrages werden automatisch bar abgerechnet, wofür der Durchschnittswert des Baltic-Index der letzten Börsentage im jeweiligen Monat zugrunde gelegt wird. Die Verträge auf der BIFFEX werden nach dem Verfahren des "open outcry" gehandelt. Die Erfuellung der gehandelten Verträge wird durch eine Verrechnungsstelle garantiert. (2)Die auf der BIFFEX gehandelten Verträge müssen bei der International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Diese unabhängige Gesellschaft übernimmt die Abwicklung der Verrechnungsgeschäfte für die BIFFEX. Die ICCH ist im Besitz von sechs Banken und verfügt über umfangreiches Kapital und hohe Rücklagen. Die wichtigsten Aufgaben der ICCH sind die Abwicklung der täglichen Verrechnung aller gehandelten Verträge und die Gewährleistung von Sicherheiten für die Erfuellung dieser Verträge gemäß den BIFFEX-Regeln gegenüber den an der Verrechnung Beteiligten, in deren Namen die Verträge eingetragen werden. (3)Im Anhang befindet sich eine Gegenüberstellung des Umfangs der auf der BIFFEX und der INTEX (International Futures Exchange in Bermuda) 1986 gehandelten Terminverträge für Trockenfrachten sowie eine Aufstellung über den Umfang der Tankschiffverträge 1986. (4)Die Geschäfte der Börse werden von einem Direktorium gelenkt, das die Tätigkeiten der Börsenmitglieder überwacht, das Funktionieren der Börse gewährleistet und zu verschiedenen technischen Fragen Empfehlungen abgibt. Das Direktorium benennt einen Ausschuß, der für die Aufnahme neuer Mitglieder und die allgemeinen Regelungen verantwortlich ist. Die Börse untersteht der Überwachung durch die Bank von England. (5)Die Teilnehmer an der BIFFEX-Börse lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Zur ersten Gruppe gehören höchstens 30 Börsenmitglieder, die die ausschließliche Berechtigung zum Börsenhandel haben. Zur zweiten Gruppe gehören die einfachen Mitglieder, deren Anzahl nicht mehr als 70 betragen darf. Eine genaue Beschreibung der geltenden Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen beiden Gruppen kann beim BIFFEX-Sekretariat angefordert werden. Als Börsenmitglied werden nur Unternehmen zugelassen, die gewisse finanzielle Voraussetzungen erfuellen. Für die Überwachung und Durchführung ihrer Geschäfte müssen sie in der City von London oder in deren Nähe ein ordnungsgemäß niedergelassenes Büro unterhalten und als Nachweis für ihr dauerhaftes Interesse am Handel an dieser Börse in dem Masse eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigen, wie es eventuell vom Direktorium gefordert wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es 28 einfache Mitglieder. Es werden ihnen keine finanziellen Bedingungen auferlegt. Bei diesen Firmen kann es sich um Gesellschaften oder Einzelpersonen handeln, die ein dauerhaftes Interesse am Handel an dieser Börse gelten machen können. Die Erfuellung dieser Kriterien kann ständig überwacht werden. Die Mitgliedschaft an der Börse kann auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese zum Mitglied gewählt wird. Vorgesehene Änderungen in der Zusammensetzung der Leitung der Firma eines Mitglieds und Umstände, die zu einer Änderung des kontrollierenden Einflusses auf diese Firma führen könnten, müssen dem Direktorium gemeldet und von diesem gebilligt werden. (6)Ein Berufungsverfahren ist vorgesehen, wenn sich das Direktorium weigert, einem Antrag auf Mitgliedschaft stattzugeben, die Übertragung der Mitgliedschaft zu genehmigen oder seine Zustimmung zu Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung, des Gesellschaftsvertrages, der Art der Geschäfte, des Rechtsstatus oder der Vermögensverwaltung eines Mitglieds zu erteilen. Das Direktorium kann aufgefordert werden, seine Entscheidung zu überprüfen. Wird die Entscheidung bestätigt, kann der Bewerber oder das Mitglied bei einem "Commissioner" Berufung einlegen, der vom Direktorium der Baltic Exchange aus einer Liste geeigneter Personen ausgewählt wird, zu denen die Vorsitzenden der Börse und des Ausschusses der London Clearing Bankers und andere Personen gehören. Nicht dazu gehören Personen, die mit Börsentätigkeiten in Verbindung stehen, die von Mitgliedern der Vereinigung der London Commo- dity Exchange Company Limited, von BIFFEX oder der Grain and Feed Trade Association Limited ausgeuebt werden. Das Direktorium kann auch eine Mitgliedschaft beenden oder aussetzen; bei der Durchführung dieser Maßnahmen werden die gleichen Schutzbestimmungen wirksam wie in den oben dargelegten Fällen. Unabhängig von der Satzung und in Übereinstimmung mit der englischen Gesetzgebung kann jede Person, die sich geschädigt fühlt, die ordentlichen Gerichte anrufen. (7)Die Börsenmitglieder sind berechtigt, eine für ein Jahr gültige Börsenlizenz zu beantragen; auf Verlangen des Direktoriums können sie dazu verpflichtet werden. Börsenverträge können nur von zugelassenen Börsenmitgliedern geschlossen werden, die selbst Clearing Member der Börse oder Partner einer Clearing-Vereinbarung sind, aufgrund deren ein Clearing Member für die Erfuellung aller von einem Börsenmitglied getätigten Abschlüsse bürgt, das nicht Clearing Member ist, sowie für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Abschlüssen, die an der Börse getätigt und dem Börsenmitglied zugeteilt worden sind. Börsenmitglieder, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihres Geschäftsvermögens erfuellen, können auf Antrag beim ICCH und beim Direktorium Clearing Member werden. Clearing Members müssen ihre Abschlüsse beim ICCH eintragen und dort einen für jeden offenen Abschluß festgelegten Betrag ("margin") hinterlegen, der nach Maßgabe ihrer Marktposition ständig angepasst wird. Zugelassene Börsenmitglieder können Börsenhändler ernennen, die von dem Mitglieder- und Satzungsausschuß bestätigt werden müssen; gegen die Entscheidungen des Ausschusses kann beim Direktorium Berufung eingelegt werden. Abschlüsse an der Börse können nur von zugelassenen Börsenhändlern getätigt werden. (8)Bei den Mitgliedern von BIFFEX handelt es sich überwiegend um Reedereien, Schiffsmakler oder Gesellschaften, die mit dem Warenhandel befasst sind. Die meisten Mitglieder werden an der BIFFEX nicht nur auf eigene Rechnung tätig, sondern auch als Makler für Kunden, die in allen Bereichen des internationalen Fracht- und Speditionsgeschäfts arbeiten und sowohl Kreisen der Schiffseigner als auch der Befrachter entstammen. Das Direktorium kann die Tätigkeiten eines zugelassenen Börsenmitglieds auf Geschäfte mit anderen zugelassenen Börsenmitgliedern beschränken, wenn das Geschäftsvermögen der Mitglieder einen gewissen Betrag nicht überschreitet. Für jeden Vertrag mit einem Kunden wird an der Börse ein Parallelvertrag geschlossen. Es bestehen keine Beschränkungen für die Provisionen, die ein Mitglied seinen Kunden in Rechnung stellt. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG (9)Die angemeldete Satzung sowie die dazugehörigen Regeln und Vorschriften der Baltic International Freight Futures Exchange Limited sind als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag anzusehen. (10)Für die Mitgliedschaft an der Börse gibt es eindeutige Kriterien. Diese Erfordernisse sowie die disziplinarischen Befugnisse des Direktoriums festigen das Vertrauen in die finanzielle und geschäftliche Solidität der einzelnen Mitglieder. Mitglieder oder Bewerber, die Entscheidungen des Direktoriums anfechten wollen, haben die Möglichkeit, Berufung einzulegen und eine Prüfung ihrer Beanstandungen zu beantragen. Darüber hinaus steht es jedem Beschwerdeführer frei, sich an die ordentlichen englischen Gerichte zu wenden. Um es der Verrechnungsstelle (Clearing House) zu ermöglichen, für die Erfuellung der an der Börse getätigten Abschlüsse zu bürgen, können diese Abschlüsse nur von Clearing Members oder Partnern einer Standard-Clearingvereinbarung getätigt werden; Fragen des Entgelts werden jedoch von Standard-Clearingvereinbarungen nicht erfasst. Bei Geschäften zwischen den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern werden die Provisionen frei ausgehandelt. (11)Auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung hin wurden keine Sachäusserungen von Seiten dritter Parteien vorgelegt. (12)Die angemeldete Satzung sowie die dazugehörigen Regeln und Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, mit denen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbunden wäre. Nach den ihr bekannten Tatsachen hat die Kommission keine Veranlassung für ein Eingreifen nach Artikel 85 Absatz 1 und kann des- halb ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die Satzung sowie die dazugehörigen Regeln und Vorschriften der Baltic International Freight Futures Exchange Limited einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Baltic International Freight Futures Exchange Limited, Geschäftssitz in 14/20 St Mary Axe, London EC3A 8BU, Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 13. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1987, S. 6.