31995D0530

95/530/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/12/1995 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (95/530/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder weiterhin von der Steuer befreien oder besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel zu berücksichtigen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ist die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, bestimmte in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Umsätze weiterhin zu besteuern oder zu befreien, gemäß Artikel 1 Nummer 1 erster Unterabsatz und Nummer 2 Buchstabe a) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates (3) weggefallen. Infolgedessen sind die von der Kommission in diesem Rahmen erteilten Ermächtigungen für die Festsetzung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel aufzuheben.

Die Kommission hat im Fall Portugals auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 92/164/EWG, Euratom (4) erlassen, mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

Portugal ist immer noch nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung der Umsätze nach Mehrwertsteuersätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel zu berechnen ist. Da nur die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1986 für die Berechnung des GMS hinlänglich detailliert sind, ist Portugal zu ermächtigen, bei der Berechnung des GMS für das Haushaltsjahr 1991 Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1986 zu verwenden.

Portugal besteuert ab 1. Januar 1991 die in Anhang F Nummer 3 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze. Ab diesem Zeitpunkt ist daher die hierfür erteilte Ermächtigung aufzuheben.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, bei der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehenen Aufschlüsselung nach Mehrwertsteuersätzen für das Haushaltsjahr 1991, für das die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel zu berechnen ist, Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1986 zu verwenden.

Artikel 2

Artikel 3 Nummer 1 der Entscheidung 92/164/EWG, Euratom wird für die ab 1. Januar 1991 getätigten Umsätze aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1995

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 23.