2005D0819 — DE — 28.11.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4429)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2005/819/EG, Euratom)

(ABl. L 305, 24.11.2005, p.40)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014

  L 343

37

28.11.2014




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4429)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2005/819/EG, Euratom)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ) (im Folgenden: Sechste MwSt.-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Abschnitt 8 (Steuerwesen) des Anhangs IX zur Beitrittsakte ( 3 ) kann die Republik Litauen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien.

(3)

Die Republik Litauen ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Bemessungsgrundlage der Republik Litauen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Republik Litauen ist daher gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu ermächtigen, die entsprechende MwSt.-Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Republik Litauen wird ermächtigt, entsprechend Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Umsatzgruppe internationale Personenbeförderung den inländischen Streckenanteil anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt.-Richtlinie).

▼M1

Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 dieser Entscheidung wird Litauen ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) genannte Umsätze 0,10 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

▼B

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.



( 1 ) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

( 2 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

( 3 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 842.

( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).