5.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2011

zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS)

2011/C 135/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission eine Europäische IVS-Beratergruppe einzusetzen, deren Aufgabe es ist, sie in wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung und Nutzung von IVS in der Union zu beraten.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine entsprechende Expertengruppe für intelligente Verkehrssysteme einzurichten und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

(3)

Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme sollte die Kommission in wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung und Nutzung von IVS in der Union beraten.

(4)

Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme sollte sich aus hochrangigen Vertretern der betroffenen IVS-Diensteanbieter, Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände, örtlichen Behörden und anderer betroffener Foren zusammensetzen.

(5)

Auch sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2).

(7)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die Expertengruppe für intelligente Verkehrssysteme, nachfolgend „die Europäische IVS-Beratergruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Spezifikationen, die im Rahmen der IVS-Richtlinie als delegierte Rechtsakte zu verabschieden sind, unter anderem durch Abgabe einer Stellungnahme zu den damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Aspekten;

b)

Überwachung der Entwicklung der Politik auf dem Gebiet der IVS und Beratung sowie Erstellung von Leitlinien für die Kommission zu allen anderen Fragen (die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Spezifikationen stehen) auf dem Gebiet der Einführung und Nutzung von IVS in der Union;

c)

Durchführung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Praktiken auf dem Gebiet der Einführung und der Funktionsweise von IVS.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme zu allen Fragen konsultieren, die sie in Bezug auf die Einführung und Nutzung von IVS für wichtig hält, und ruft die Mitglieder auf, weitere Diskussionsthemen vorzuschlagen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

1.   Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme setzt sich aus 25 Mitgliedern zusammen.

2.   Bei den Mitgliedern handelt es sich um:

—

Einzelpersonen, die ausgewählt wurden, um ein von Interessengruppen in einem bestimmten politischen Bereich geteiltes gemeinsames Interesse zu vertreten; sie vertreten keine Einzelinteressen,

oder

—

Organisationen im weiteren Sinne des Begriffs, einschließlich Unternehmen, Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie internationale Organisationen.

3.   Die Mitglieder sind vom Generaldirektor der GD Mobilität und Verkehr aus Spezialistenkreisen oder Organisationen zu bestellen, die den in Artikel 16 der Richtlinie 2010/40/EU aufgelisteten Interessengruppen angehören und in den in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Bereichen kompetent sind sowie auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

4.   Die Mitglieder werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Amtes Mitglied. Ihr Mandat kann verlängert werden.

5.   Die Kommission oder ihre Dienststellen erstellen eine Reserveliste geeigneter Kandidaten, die für die Ersetzung von Mitgliedern herangezogen werden können. Die Kommission oder ihre Dienststellen holen das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie ihre Namen auf die Liste setzen.

6.   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

7.   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission (nachfolgend „Register“) (3) und von anderen ähnlichen Einrichtungen geführten Gruppen veröffentlicht.

8.   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

1.   Den Vorsitz in der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme führt ein Vertreter der Kommission.

2.   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

3.   Der Vertreter der Kommission kann Experten mit besonderer Sachkenntnis, die nicht der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme angehören, in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Außerdem kann der Kommissionsvertreter Einzelpersonen oder Organisationen den Beobachterstatus verleihen.

4.   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

5.   Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme und ihrer Untergruppen teilnehmen.

6.   Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

7.   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

1.   Die Tätigkeit der Mitglieder der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme wird nicht vergütet.

2.   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

3.   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. August 2017.

Brüssel, den 4. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Ausnahme von der Veröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).