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8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/1 |
BESCHLUSS DES RATES (EU) 2015/733
vom 9. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatiens, Verhandlungen mit der Republik Südafrika über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. |
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(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 19. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Protokoll sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. |
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(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird nach Maßgabe seines Artikels 6 Absatz 3 vorläufig angewandt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifikation nach Artikels 6 Absatz 3 des Protokolls vorzunehmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ALFANO
(1) Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3 veröffentlicht.