02017D1324 — DE — 09.05.2024 — 001.001


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BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

(ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2024/1167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 11. April 2024

  L 1167

1

19.4.2024




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BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)



▼M1

Artikel 1

Teilnahme an der PRIMA

(1)  
Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )(‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘).
(2)  
Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind.
(3)  
Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen.

Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

(4)  

Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein;

b) 

die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und

c) 

sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA.

Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

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Artikel 2

Ziele der PRIMA

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(1)  
Die PRIMA trägt zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere des Artikels 3, bei und dient den allgemeinen Zielen, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, um die Klimaresilienz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit von deren Bewirtschaftung und Bereitstellung zu verbessern und ihren Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu stärken.

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(2)  

Die PRIMA verfolgt folgende Einzelziele, die einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten allgemeinen Zielen leisten sollen:

a) 

Formulierung einer langfristigen, gemeinsamen strategischen Agenda für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung;

b) 

Ausrichtung der einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Umsetzung der strategischen Agenda;

c) 

Einbeziehung aller relevanten Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors in die Umsetzung der strategischen Agenda durch Bündelung von Wissen und Finanzmitteln zur Erreichung der erforderlichen kritischen Masse;

d) 

Verstärkung der Finanzierung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Umsetzungskapazitäten aller beteiligten Akteure, einschließlich KMU, akademischer Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Forschungszentren.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union zur PRIMA

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(1)  

Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA, einschließlich EWR-Mittel, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 325 000 000  EUR und verteilt sich wie folgt:

a) 

bis zu 220 000 000  EUR aus Horizont 2020;

b) 

bis zu 105 000 000  EUR aus „Horizont Europa“.

Der Finanzbeitrag der Union aus „Horizont Europa“ kann um Beiträge von mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 erhöht werden, sofern der Gesamterhöhung des Finanzbeitrags der Union mindestens der Beitrag der in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten teilnehmenden Länder gegenübersteht.

(2)  
Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )zugewiesen sind.
(2a)  
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die einschlägigen Teile des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates ( 3 ) aufgestellten spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ bereitgestellt werden, konkret aus der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, Cluster vi „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

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(3)  

Die PRIMA-IS verwendet den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrag der Union

a) 

zur Finanzierung der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

b) 

zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS bis zu einem Höchstsatz von 6 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrags der Union.

Artikel 4

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA

(1)  

Der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a) 

Nachweis der teilnehmenden Länder, dass die PRIMA gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;

▼M1

b) 

Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden;

c) 

Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen, der mindestens dem Unionsbeitrag entspricht;

d) 

Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist.

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e) 

Festlegung einer effizienten Verwaltungsstruktur für die PRIMA gemäß Artikel 12;

f) 

Annahme der in Artikel 6 Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätze durch die PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission.

(2)  

Während der Durchführung der PRIMA ist der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

a) 

Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten durch die PRIMA-IS;

b) 

Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Artikel 12;

▼M1

c) 

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die PRIMA-IS;

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d) 

Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder.

▼M1

(3)  
Die Kommission bewertet fortlaufend die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen und kann im Anschluss an diese Bewertung soweit erforderlich die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 9 genannten, ergreifen.

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Artikel 5

Beiträge der teilnehmenden Länder zur PRIMA

▼M1

(1)  
Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 325 000 000  EUR vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.

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(2)  

Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:

a) 

gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

b) 

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und

c) 

Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist.

(3)  
Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern bei der Durchführung von Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.
(4)  
Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern in Verbindung mit dem Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.
(5)  
Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der teilnehmenden Länder oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen der teilnehmenden Länder, in denen die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die teilnehmenden Länder oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von der PRIMA-IS überprüft werden. Bleiben Unsicherheiten fortbestehen, so kann die PRIMA-IS eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen.

▼M1

(6)  
Die Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge enthalten, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, können jedoch Beiträge enthalten, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden.

Artikel 6

Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA

(1)  

Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch

a) 

indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter

i) 

Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen;

ii) 

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung;

b) 

von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen:

i) 

Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird;

ii) 

Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte.

(2)  
Die PRIMA wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden Bezugsjahr) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln die PRIMA-IS und die Kommission unverzüglich. Die PRIMA-IS macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.
(3)  
Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden.
(4)  
Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem betreffenden Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten Jahresarbeitsprogramm angefallen sind.
(5)  
Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.
(6)  
In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten.
(7)  
Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden Jahresarbeitsprogramme, werden bis zum 31. Dezember 2027 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden.
(8)  
Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
(9)  
In das Jahresarbeitsprogramm aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Kapitels II der Verordnung (EU) 2021/695. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden.
(10)  

Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter

i) 

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und

ii) 

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt;

b) 

die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung;

c) 

die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern.

Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden.

(11)  
Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht.
(12)  
Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land, den nationalen Fördereinrichtungen eines teilnehmenden Landes oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil der von der Europäischen Union kofinanzierten PRIMA“ versehen.

Artikel 7

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)  
Die PRIMA-IS gilt je nach Fall als Fördereinrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Verordnungen und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses.
(2)  

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist:

a) 

in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt,

b) 

in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt.

(3)  
Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mindestbedingung.
(4)  

Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten:

a) 

jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b) 

jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten.

(5)  

Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet;

b) 

die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen.

(6)  
Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass Rechtspersonen, die in Ländern niedergelassen sind, die keine teilnehmenden Länder sind, und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, ebenfalls angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen.
(7)  
Die Union schließt Übereinkünfte mit Drittländern, mit denen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt wird.

▼B

Artikel 8

Vereinbarungen zwischen der Union und der PRIMA-IS

▼M1

(1)  
Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Leistung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und Beitragsvereinbarungen.
(2)  

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels wird gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt:

▼B

a) 

die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b) 

die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c) 

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der PRIMA-IS;

d) 

die Anforderungen an die PRIMA-IS im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung der PRIMA;

e) 

die Bestimmungen für die Bereitstellung der Daten, die notwendig sind um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten erfüllen kann;

f) 

die Bestimmungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans, der gemeinsamen Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 9 und der Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder durch die Kommission vor deren Annahme durch die PRIMA-IS und

g) 

die Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS, insbesondere die Veröffentlichung auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020.

Artikel 9

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)  
Wird die PRIMA nicht, oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung der PRIMA den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
(2)  
Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung der PRIMA bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern für die Durchführung der PRIMA zugewiesenen Mittel den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

▼M1

(3)  
Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den teilnehmenden Ländern bereits entstanden sind, bevor der Beschluss der PRIMA-IS mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

▼B

Artikel 10

Nachträgliche Prüfungen

▼M1

(1)  
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 29 der genannten Verordnung Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch.
(1a)  
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen des Programms „Horizont Europa“ und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch.

▼B

(2)  
Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen.
(2)  
Die PRIMA-IS gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
(3)  
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 4 ) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen, die gemäß diesem Beschluss direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

▼M1

(3a)  
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 6 ) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen.

▼M1

(4)  
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3a ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs, der EUStA und des OLAF zu verlangen.
(4a)  
Die PRIMA-IS gewährt jedem nationalen Rechnungshof eines teilnehmenden Landes auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des jeweiligen teilnehmenden Landes, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
(5)  
Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere, um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

▼M1

Artikel 11a

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1)  
Die PRIMA-IS gewährt der Kommission und gegebenenfalls den Behörden der teilnehmenden Länder Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der teilnehmenden Länder für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt und stehen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang.
(2)  
Für den Zweck der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union stellt die PRIMA-IS der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen bereit. Diese Pflicht gilt entsprechend für teilnehmende Länder in Bezug auf Vorschläge, die Antragsteller mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umfassen.

▼B

Artikel 12

Verwaltungsstruktur der PRIMA

(1)  

Die PRIMA-IS umfasst folgende Einrichtungen:

a) 

ein Kuratorium, das einen Vorsitzenden und einen Ko-Vorsitzenden hat;

b) 

einen Lenkungsausschuss;

c) 

ein Sekretariat, das unter der Leitung eines Direktors steht;

d) 

einen wissenschaftlich beratenden Ausschuss.

▼M1

(2)  
Die PRIMA-IS wird von einem Kuratorium geleitet. Alle teilnehmenden Länder sind im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS.

Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission Folgendes:

a) 

das Jahresarbeitsprogramm der PRIMA;

b) 

die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9;

c) 

die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS.

Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend.

Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz der Teilnahme dieser Drittländer im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA.

Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachterin eingeladen und kann an seinen Diskussionen teilnehmen. Sie erhält zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen.

(3)  
Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses fest, die mindestens fünf betragen muss. Das Kuratorium ernennt die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum Jahresarbeitsprogramm vor.
(4)  
Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein.

Das Sekretariat

a) 

setzt das Jahresarbeitsprogramm um;

b) 

leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS;

c) 

beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht;

d) 

verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht;

e) 

steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation;

f) 

arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zusammen;

g) 

stellt die Transparenz der PRIMA-Tätigkeiten sicher.

(5)  
Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die in den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695 fest.

Der wissenschaftliche beratende Ausschuss

a) 

berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen;

b) 

berät das Kuratorium zum Inhalt und Umfang des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms aus wissenschaftlicher und technischer Sicht;

c) 

überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zu ihrem Jahresbericht ab.

▼B

Artikel 13

Übermittlung von Informationen

(1)  
Die PRIMA-IS gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 14 genannten Berichte erforderlich sind.
(2)  
Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über die PRIMA-IS alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der PRIMA vor.
(3)  
Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 14 auf.

▼M1

Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

(1)  
Die PRIMA-Tätigkeiten, einschließlich ihrer Effizienz und Transparenz sowie ihrer Erfolgsquoten, werden kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.
(2)  
Die PRIMA-IS organisiert die kontinuierliche Überwachung der sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und die regelmäßigen Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung der gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/695 und Anhang III der genannten Verordnung finanzierten indirekten Maßnahmen.
(3)  
Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung und bis zum 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung der PRIMA im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Bewertungen Berichte, die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und die Bemerkungen der Kommission enthalten. Die Kommission legt ihren Bericht über die Abschlussbewertung bis zum 30. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(4)  
Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Zwischen- und Abschlussbewertungen werden die Erfolgsquoten und die Teilnahmequoten, auch jene der teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums, untersucht, es wird untersucht, inwieweit die PRIMA ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, es werden alle ihre Tätigkeiten abgedeckt, und ihr europäischer Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen Strategien auf regionaler Ebene, nationaler Ebene und Unionsebene, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von ‚Horizont Europa‘ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern und thematischen oder spezifischen Programmen) werden bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der PRIMA angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch ‚Horizont Europa‘ geförderten Initiativen.

Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist.

(5)  
Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertungen.

Artikel 14a

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Artikel 14b

Interessenkonflikte

(1)  
Die PRIMA-IS, ihre Gremien, ihre Mitglieder und ihr Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.
(2)  
Die PRIMA-IS erlässt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhinderung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihr Personal, ihre Mitglieder und andere Personen, die in ihren Gremien oder einer der Gruppen der PRIMA-IS tätig sind.
(3)  
Die PRIMA-IS erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Gremien, der die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften umfasst.

Artikel 14c

Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen

Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( 3 ) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

( 4 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).