02017D1324 — DE — 09.05.2024 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1) |
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BESCHLUSS (EU) 2024/1167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 |
L 1167 |
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19.4.2024 |
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BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2017
über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Artikel 1
Teilnahme an der PRIMA
Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.
Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein;
die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und
sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA.
Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.
Artikel 2
Ziele der PRIMA
Die PRIMA verfolgt folgende Einzelziele, die einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten allgemeinen Zielen leisten sollen:
Formulierung einer langfristigen, gemeinsamen strategischen Agenda für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung;
Ausrichtung der einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Umsetzung der strategischen Agenda;
Einbeziehung aller relevanten Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors in die Umsetzung der strategischen Agenda durch Bündelung von Wissen und Finanzmitteln zur Erreichung der erforderlichen kritischen Masse;
Verstärkung der Finanzierung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Umsetzungskapazitäten aller beteiligten Akteure, einschließlich KMU, akademischer Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Forschungszentren.
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union zur PRIMA
Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA, einschließlich EWR-Mittel, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 325 000 000 EUR und verteilt sich wie folgt:
bis zu 220 000 000 EUR aus Horizont 2020;
bis zu 105 000 000 EUR aus „Horizont Europa“.
Der Finanzbeitrag der Union aus „Horizont Europa“ kann um Beiträge von mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 erhöht werden, sofern der Gesamterhöhung des Finanzbeitrags der Union mindestens der Beitrag der in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten teilnehmenden Länder gegenübersteht.
Die PRIMA-IS verwendet den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrag der Union
zur Finanzierung der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS bis zu einem Höchstsatz von 6 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrags der Union.
Artikel 4
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA
Der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Nachweis der teilnehmenden Länder, dass die PRIMA gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;
Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden;
Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen, der mindestens dem Unionsbeitrag entspricht;
Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist.
Festlegung einer effizienten Verwaltungsstruktur für die PRIMA gemäß Artikel 12;
Annahme der in Artikel 6 Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätze durch die PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission.
Während der Durchführung der PRIMA ist der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:
Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten durch die PRIMA-IS;
Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Artikel 12;
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die PRIMA-IS;
Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder.
Artikel 5
Beiträge der teilnehmenden Länder zur PRIMA
Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:
gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und
Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist.
Artikel 6
Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA
Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch
indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter
Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen;
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung;
von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen:
Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird;
Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte.
Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter
zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und
zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt;
die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung;
die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern.
Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden.
Artikel 7
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist:
in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt,
in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt.
Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten:
jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;
jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten.
Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet;
die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen.
Artikel 8
Vereinbarungen zwischen der Union und der PRIMA-IS
Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels wird gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt:
die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;
die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der PRIMA-IS;
die Anforderungen an die PRIMA-IS im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung der PRIMA;
die Bestimmungen für die Bereitstellung der Daten, die notwendig sind um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten erfüllen kann;
die Bestimmungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans, der gemeinsamen Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 9 und der Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder durch die Kommission vor deren Annahme durch die PRIMA-IS und
die Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS, insbesondere die Veröffentlichung auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020.
Artikel 9
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
Artikel 10
Nachträgliche Prüfungen
Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Artikel 11a
Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge
Artikel 12
Verwaltungsstruktur der PRIMA
Die PRIMA-IS umfasst folgende Einrichtungen:
ein Kuratorium, das einen Vorsitzenden und einen Ko-Vorsitzenden hat;
einen Lenkungsausschuss;
ein Sekretariat, das unter der Leitung eines Direktors steht;
einen wissenschaftlich beratenden Ausschuss.
Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission Folgendes:
das Jahresarbeitsprogramm der PRIMA;
die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9;
die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS.
Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend.
Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz der Teilnahme dieser Drittländer im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA.
Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachterin eingeladen und kann an seinen Diskussionen teilnehmen. Sie erhält zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen.
Das Sekretariat
setzt das Jahresarbeitsprogramm um;
leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS;
beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht;
verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht;
steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation;
arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zusammen;
stellt die Transparenz der PRIMA-Tätigkeiten sicher.
Der wissenschaftliche beratende Ausschuss
berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen;
berät das Kuratorium zum Inhalt und Umfang des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms aus wissenschaftlicher und technischer Sicht;
überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zu ihrem Jahresbericht ab.
Artikel 13
Übermittlung von Informationen
Artikel 14
Überwachung und Evaluierung
Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist.
Artikel 14a
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.
Artikel 14b
Interessenkonflikte
Artikel 14c
Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen
Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 3 ) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).
( 4 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).