Im Mietrecht ist für das Zustandekommen eines Mietverhältnisses ist Mietvertrag zwischen der Mieterin oder dem Mieter auf der einen Seite und der Vermieterin oder dem Vermieter auf der anderen Seite erforderlich. In dem Mietvertrag müssen laut Mietrecht zumindest die konkrete Wohnung, die Höhe der Miete sowie der Beginn des Mietverhältnis angegeben werden. Der Vertrag muss im Mietrecht nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Ausreichend ist auch eine mündliche Vereinbarung. Ausnahmen bestehen im Mietrecht für den Zeitmietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie für den Staffel- und den Indexmietvertrag.

Im Mietrecht bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Mieterinnen und Mietern auf der einen Seite sowie Vermieterinnen und Vermietern auf der anderen Seite in erster Linie nach dem Mietvertrag. Sind die vertraglichen Regelungen unvollständig oder weichen sie unzulässiger weise von Mieter schützenden Vorschriften des Mietrechts ab, greifen ergänzend die gesetzlichen Regelungen ein, insbesondere §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Vorschriften des Mietrechts sind durch das Reformgesetz zum Mietrecht, das am 1. September 2001 in Kraft getreten ist, neu gefasst worden.

Gegenstand von Auseinandersetzungen im Mietrecht sind regelmäßig folgende Bereiche:

  • Eigenbedarf
  • Betriebskosten
  • Kündigung
  • Maklercourtage
  • Mieterhöhung
  • Mängel
  • Reparaturen
  • Mietenspiegel
  • Mietkaution
  • Mietvertrag
  • Modernisierung
  • Nachmieter
  • Schönheitsreparaturen
  • Sozialklausel
  • Umwandlung
  • Wohngeld

Abschluss

In keinem Rechtsgebiet ergehen mehr Gerichtsentscheidungen jährlich als im Mietrecht. Grundlage für die Beurteilung einer Streitigkeit im Mietrecht bieten daher mit konstant zunehmender Bedeutung die hunderttausende bereits gefällten Urteile und Beschlüsse. Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Mietrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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