Gekündigt, was tun?

Die folgenden Ausführungen der Seite Gekündigt, was tun? gelten vorwiegend für die Kündigung eines Arbeitsvertrags. Informationen zur Kündigung im Mietrecht finden Sie hier. Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung z.B. eines Arbeitsvertrags, da die Kündigung des Arbeitsvertrags entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen kann. Erfolgt die Kündigung des Arbeitsvertrags durch arbeitgeberseitige Kündigung, sieht sich der Arbeitnehmer häufig gravierenden Veränderungen gegenüber. Es ist daher und aufgrund der mit Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen beginnenden arbeitsrechtlichen Fristen von grundlegender Bedeutung, sich sofort über die bestehenden Rechte und Pflichten nach Kündigung des Arbeitsvertrags zu informieren. Hier hilft meist nur der Rat eines auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen Rechtsanwaltes. Die folgenden Informationen, die Ihnen (und mit dem Thema Kündigung des Arbeitsvertrags nicht vertrauten Rechtsanwälten) einen kleinen Überblick über die rechtliche Situation bei Beendigung des Arbeitsvertrags durch Kündigung bieten sollen, können fachlichen Rat durch einen mit dem Problemkreis Kündigung von Arbeitsverträgen erfahrenen Rechtsanwalt nicht ersetzen!

1. Kündigungsarten

Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann durch außerordentliche (fristlose) Kündigung und ordentliche Kündigung erfolgen. Des Weiteren gibt es als einen Sonderfall die Kündigung mit zeitgleichem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen (Änderungskündigung).

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags ist in § 626 BGB geregelt. Um einen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen zu können, bedarf es eines wichtigen Grundes. Es muss dem außerordentlich Kündigenden unzumutbar sein, an den Arbeitsvertrag noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gebunden zu sein. Als wichtige Gründe kommen insbesondere erhebliche Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Betracht. Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese bestimmt sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB. Kündigungsfristen können auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein.

Inhaltlich unterscheidet man zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsvertrags.

2. Rechtliche Voraussetzungen

Neben den für die einzelnen Kündigungsarten geltenden besonderen Voraussetzungen muss jede Kündigung eines Arbeitsvertrages vorallem zwingend schriftlich erfolgen, vom Berechtigten handschriftlich unterzeichnet sein und dem gekündigten Vertragspartner zugehen. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrags ist weiter von zentraler Bedeutung, ob auf das Arbeitsverhältnis §1 Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hierfür ist zu überprüfen, ob die gesetzliche Mindestbeschäftigungsdauer vorliegt und die geforderte  Mitarbeiterzahl im Betrieb beschäftigt wird.

3. Ihre Möglichkeiten

Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seines Arbeitsvertrags wehren, entweder außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage (binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung!). Wehren Sie sich nicht, wird auch eine fehlerhafte Kündigung wirksam, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erlöschen. Sind Sie nicht zwingend an dem Bestand Ihres Arbeitsvertrags interessiert ist es wichtig zu wissen, dass regelmäßig kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung existiert, sondern diese meist nur im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses durch geschickte Verhandlungen eines versierten Rechtsanwaltes erzielt werden kann. Die Kündigungsschutzklage ist immer auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und somit auf Weitergeltung des Arbeitsvertrags gerichtet. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs (Akzeptanz des Arbeitsplatzverlustes gegen Zahlung einer Abfindung) geschlossen.

4. Gemeinsam mit der Kanzlei STEINWACHS

Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie benötigen Sie professionelle Unterstützung. STEINWACHS bietet die Beratung und Vertretung durch einen nicht nur auf dem weiten Feld des Arbeitsrechts versierten sondern insbesondere durch unzählige erfolgreiche Kündigungsrechtsstreite geschulten und geprüften Rechtsanwalt. Soweit möglich versuchen wir eine außergerichtliche Lösung zu Ihren Gunsten mit Ihrem Arbeitgeber. Ist dies nicht möglich und kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre Angelegenheit die hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, erheben wir für Sie fristgemäss Kündigungsschutzklage und vertreten Sie im Gerichtsverfahren durch alle Instanzen. Für eine erste Beratung nach Erhalt einer Kündigung benötigen wir:

  • das Kündigungsschreiben,
  • den aktuellen Arbeitsvertrag sowie die diesem gegebenenfalls vorhergehenden Arbeitsverträge
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Angaben über die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb
  • Kopien vielleicht erteilter Abmahnungen
  • Informationen über einen etwa vorhandenen Betriebsrat
  • Informationen über anwendbare Tarifverträge

Verantwortlich für den Inhalt der Seite rechtsanwalt-arbeitsrecht-hamburg-berlin/kuendigung: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs (Rechtsanwalt Berlin Hamburg)