Das Europarecht – auch als Unionsrecht bezeichnet – stellt eine eigene, supranationale Rechtsordnung dar, welche neben der nationalen, deutschen Rechtsordnung besteht und das Recht der Europäischen Union zum Inhalt hat.

Die Europäische Union ist ein Staatenverbund, der aktuell aus 27 Mitgliedstaaten besteht, und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Hauptziele der EU und vom Europarecht sind unter anderem:

  • Friedenssicherung
  • die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes im Europäischen Raum
  • nachhaltige Entwicklung Europas durch Wirtschaftswachstum
  • Bekämpfung von Diskriminierung, Förderung der sozialen Gerechtigkeit und Sicherung, Beseitigung von Armut
  • Umweltschutz
  • Schutz der Menschenrechte

Abschluss

Die rechtlichen Grundlagen vom Europarecht werden unterschieden in Primärrecht und Sekundärrecht. Als Primärrecht werden im Europarecht vor allem die zwischen den Mitgliedsstaaten der EU geschlossenen Gründungs- und Beitrittsverträge inkl. Anhänge und Protokolle bezeichnet, also insbesondere der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Als Sekundärrecht werden im Europarecht die von einem Organ der EU nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassenen Rechtsakte wie z.B. Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse (vgl. Art. 288 AEUV) bezeichnet. Außerdem ist das Europarecht geprägt durch eine Vielzahl von richtungsweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Abzugrenzen ist das Europarecht vom klassischen Völkerrecht, welches im Gegensatz zum Europarecht keine unmittelbare Rechtswirkungen innerhalb der jeweiligen Staaten entfaltet, sondern anders als im Europarecht erst eines nationales Umsetzungsaktes, beispielsweise eines Gesetzes bedarf.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Europarecht möglichst umfangreich zu informieren.

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