Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Ar beitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befris tung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Nach einer Ent scheidung des Siebten Senats vom 25. März 2009 ( 7 AZR 710/07 ) erfasst die Re gelung nur Tarifverträge. Zu diesen gehören die von einer Arbeitsrechtlichen Kommis sion beschlossenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht. Dadurch werden die Kirchen nicht in ihrem durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs und Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Die auf Tarifverträge be schränkte Öffnung in § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat musste nicht entscheiden, ob und ggf. unter welchen Vor aussetzungen der Gesetzgeber aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ausgestaltung von tarifdispositivem Recht zu einer Gleichstellung der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen mit Tarif normen verpflichtet ist. Die in § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG enthaltene Be schränkung auf Tarifnormen ist jedenfalls durch die Unterschiede bei dem Zustande kommen von Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gerechtfertigt. Bei Tarifverträgen kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerseite zustande kommen. Das besondere Verfahren bei den auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Regelungen bietet keine ver gleichbare Gewähr. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.

Die Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus und Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen nach § 235a Abs. 1 SGB III durch die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit stellt nach dem Urteil des Siebten Senats vom 22. April 2009 ( 7 AZR 96/08 ) allein keinen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem schwerbe hinderten Menschen dar. Die Aus- und Weiterbildung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags allerdings sachlich rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Dazu genügt es aber nicht, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung lediglich die Möglichkeit erhält, Berufserfahrung zu sammeln. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Vielmehr reicht es nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 22. April 2009 ( 7 AZR 743/07 ) aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmit teln bestritten werden kann, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Eine solche Prognose kann im Bereich der Landesverwaltungen gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und zeitnah in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn in einem Haushaltsplan Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden.

Erforderlich ist, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachre gelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Diesen Anforderungen genügt nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 2. September 2009 ( 7 AZR 162/08 ) allein die Ausbringung eines auf einen künfti gen Zeitpunkt datierten kwVermerks für mehrere Stellen im Haushaltsplan des öffent lichen Arbeitgebers nicht. Der Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden sollen. Ein Wegfall von Stellen kann auch durch Nichtbesetzung frei werdender Stellen, durch Ausspruch von Kündigungen oder durch einvernehmliche Beendigung von unbefriste ten Arbeitsverhältnissen bewirkt werden. Ein kwVermerk allein rechtfertigt die Befris tung auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehen den Bedarfs an der Arbeitsleistung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 geltenden nationalen Recht sind tarifvertragliche und einzelvertragliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten wirksam.

Sie sind durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt, da sie der Gewährleistung der Flugsicherheit dienen. Nach Inkrafttreten des AGG sind die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigen. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG, die unter den Voraussetzungen von §§ 8 oder 10 AGG gerecht fertigt sein kann. Die der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dienenden Vorschriften des AGG sind gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Dies erfordert wiederum eine Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG. Der Siebte Senat hat den Rechtsstreit deshalb mit 59 Beschluss vom 17. Juni 2009 ( 7 AZR 112/08 (A) ) ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht.