Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerät schäften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

§ 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Konkretisierung von § 618 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Arbeitgeber, soweit er forderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeit geber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Nach der Entscheidung des Neunten Senats vom 19. Mai 2009 ( 9 AZR 241/08 ) besteht die Zumutbar keitsschranke nach § 5 Abs. 2 ArbStättV lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die un ternehmerische Betätigungsfreiheit in rechtmäßiger Weise ausübt. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote wie das Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) beschränkt. Zwar ist das Rauchverbot nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt jedoch bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch der Schutz der Gesundheit des Gaststättenpersonals zum Anliegen eines Landesnichtraucherschutzgesetzes gemacht wird, obwohl dem Bund für den Arbeitsschutz eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zusteht.

Zu den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitnormen gehören auch die Regelungen über die Gewährung von Ruhepausen gem. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzu halten, freigestellt ist. Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 ( 9 AZR 139/08 ) hat der Neunte Senat entschieden, dass Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens acht Minuten betragen, keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TVN Berlin) sind. Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sind, sofern sie die allgemeinen Anforderungen an eine Pause erfüllen, Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG. Kurzpausen von mindestens acht Minuten haben regelmäßig eine angemessene Dauer iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Den sachnahen Tarifvertragsparteien steht im Rahmen der Tarifautonomie hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Die Dauer der Arbeitsunterbrechung muss jedoch im Voraus feststehen. Dies ist bei einer im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechung der Fall.