Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, stellt dies nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 22. Januar 2009 ( 8 AZR 906/07 ) eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG wegen des Alters dar. § 10 Satz 1 AGG lässt eine unter schiedliche Behandlung wegen des Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Als legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 AGG sind nach der Entscheidung nicht nur solche anzusehen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, sondern auch betriebs und unternehmensbezogene Interessen. Die Schaffung sowie die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur können als legitimes Ziel in Betracht kommen. Dazu muss der Arbeitgeber darlegen, welche konkrete Personal struktur er schaffen oder erhalten will und aus welchen Gründen. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber sich schlagwortartig auf eine „ausgewogene Personalstruktur“ beruft bzw. geltend macht, er benötige eine andere Altersstruktur.

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitnehmer muss nicht in seinem allgemeinen Persönlich keitsrecht verletzt worden sein. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Be nachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen. 2009 ( 1 ABR 47/08 ) eine nach § 3 Abs. 2 AGG unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen gegen über Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr typischerweise ein höheres Lebensalter auf.

Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die vom Arbeitgeber aufgeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausschreibung nach § 11 AGG. Die Verknüpfung der Dauer der Berufs/Tätigkeitszeit mit dem Lebensalter und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Bewerberkreis der innerbetrieblichen Stellenausschreibung war offensichtlich nicht zur Erreichung der vom Arbeitgeber ver folgten Ziele geeignet, eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern und die Personal kosten zu begrenzen. Der Betriebsrat kann nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus dem zweiten Abschnitt des AGG unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen.