Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestimmt sich nach § 58 BetrVG. Mit Urteil vom 19. Juni 2007 ( 1 AZR 454/06 ) hat der Erste Senat entschieden, dass die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gem. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nach denselben Kriterien zu bestimmen ist wie diejenige des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie kann sich aus technisch oder rechtlich objektiv zwingenden Gründen ergeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet dabei regelmäßig keine rechtliche Notwendigkeit einer unternehmensüberschreitenden, konzerneinheitlichen Regelung. Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der „subjektiven Unmöglichkeit“ können Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat auch dann zuständig sein, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung nur betriebs- oder unternehmensübergreifend zur Verfügung stellt.