Errichtung des Konzernbetriebsrats

Errichtung des Konzernbetriebsrats

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern durch Be schlüsse der Gesamtbetriebsräte und u.U. der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG.

Einen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff gibt es nicht. Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ( 7 ABR 26/06 ) hat der Siebte Senat entschieden, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in Betracht kommt, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland haben.

In einem mehrstufigen Konzern mit einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft kann ein Konzernbetriebsrat für die im Inland gelegenen Unternehmen darüber hinaus auch gebildet werden, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft von ihrer Leitungsmacht zwar in wesentlichem Umfang Gebrauch macht, aber einem im Inland an sässigen abhängigen Unternehmen als inländischer Teilkonzernspitze noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesen nachgeordneten Unternehmen verbleiben. Über den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinaus kann jedoch ein Konzernbetriebsrat für den Fall, dass die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Aus land hat und im Inland keine weitere (Teil)Konzernspitze angesiedelt ist, nicht errichtet werden.

Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung liegen nicht vor. § 54 Abs. 1 BetrVG enthält für die Fälle der im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft keine unbewusste Regelungslücke. Zum einen hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungs recht bewusst von einer § 5 Abs. 3 MitbestG vergleichbaren Teilkonzernregelung ab gesehen. Daneben führt der Sitz eines herrschenden Unternehmens im Ausland bei der betrieblichen Mitbestimmung nicht zum Wegfall der Beteiligungsrechte der Arbeit nehmer, sondern nur zu ihrer Verlagerung auf eine andere Ebene in den verbundenen Unternehmen. Die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG werden in diesem Fall von den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen.