Abfindung

Nach der im Jahr 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Be stehen des Anspruchs hingewiesen hat.

Nach einer Entscheidung des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 ( 2 AZR 45/06 ) entsteht der Abfindungsanspruch nach dieser Vorschrift erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis zu ei nem davor liegendem Zeitpunkt aus einem anderen Grund, so gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung und kann aus diesem Grund auch nicht Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB sein. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Zweck der Vorschrift. Mit Urteil vom 19. Juni 2006 ( 1 AZR 340/06 ) hat der Erste Senat entschieden, dass die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht dadurch gehindert wird, dass der Arbeit geber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben über den zu erwartenden Betrag unterrichtet und dieser niedriger ist als der sich gesetzlich ergebende Betrag, wenn der Arbeitgeber zugleich zu verstehen gibt, er wolle eine Abfindung in der gesetzlich vor gesehenen Höhe zahlen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch durch zwei seitiges Rechtsgeschäft aufgrund eines vom Arbeitnehmer durch das Verstreichen lassen der Klagefrist konkludent angenommenen Angebots des Arbeitgebers zustande kommt oder durch einseitiges Rechtsgeschäft aufgrund einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers, zu der das Verstreichenlassen der Klagefrist als rein tat sächlicher Umstand hinzutritt. Wenn die Angabe des bezifferten Betrags aus Empfängersicht nur der Informationen über die vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Abfindungshöhe dient, entspricht die rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers der gesetzlichen Regelung. Ob die Angabe eines bezifferten Betrags bloß der Information dient oder rechtsgeschäftlichen Charakter hat, ist durch Auslegung zu er mitteln. In seiner Entscheidung hat der Erste Senat weiter ausgeführt, dass kollektiv rechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1a KSchG vorsehen können.

Dies verstößt nicht gegen den Zweck der betreffenden Kollektivnormen. Auch Ab findungsansprüche nach § 1a KSchG dienen dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund des Arbeitsplatzverlustes. Zwar will die Regelung des § 1a KSchG vor allem Kündigungsschutzklagen vermeiden. Das vom Gesetz dafür vorgesehene Mittel die Schaffung von Abfindungsansprüchen für den gekündigten Arbeitnehmer dient jedoch seinerseits dem Zweck, die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes auszugleichen oder zu mildern.