In einem Beschluss vom 18. Juli 2006 (- 1 ABR 36/05 -) hat sich der Erste Senat mit den Rechtsinstituten der Tarifzuständigkeit und der Tarifgebundenheit befasst. Diese Rechtsinstitute sind nach Inhalt, Voraussetzungen, verfassungsrechtlichen Grundla- gen, materiellrechtlichen Folgen und prozessualer Behandlung unterschiedlich ausge- staltet. Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands, Ta- rifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Sie richtet sich nach der Satzung des Verbands. Die Festlegung seiner Tarifzuständigkeit steht einem Ver- band grundsätzlich frei. Er kann sie räumlich, betrieblich, branchenbezogen oder auch personell abgrenzen. Allerdings können Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen Mitglieder beschränken. Der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbands wäre ansonsten von der Entscheidung einzelner Mitglieder über ihren Ein- und Austritt abhängig. Dies wäre mit den Erforder- nissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar. Bei einer mitglied- schaftsbezogenen Tarifzuständigkeit könnte die Vereinigung wirksam schon keine Ta- rifverträge abschließen, deren Geltungsbereich über die jeweiligen Mitglieder hinaus- ginge. Damit hätten auch die Bestimmungen im TVG, die an die Tarifgebunden-heit anknüpfen, keine eigenständige Bedeutung mehr. Die Tarifgebundenheit kenn- zeichnet keine rechtliche Eigenschaft des Verbands, sondern betrifft nur den einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Deren Entscheidung über den Beitritt zu einem Ver- band zum Zweck der Begründung einer Tarifgebundenheit hat keine Bedeutung für den Abschluss eines Tarifvertrags und dessen Geltungsbereich. Auf der Grundlage dieser Differenzierung hat der Erste Senat entschieden, dass es einem Arbeitgeber- verband grundsätzlich nicht verwehrt ist, in seiner Satzung eine Form der Mitglied- schaft vorzusehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Ob eine derartige OT-Mitgliedschaft einschränkungslos vorgesehen werden kann oder ob und ggf. in welchem Umfang die OT-Mitglieder von der tarifpolitischen Willensbildung des Verbands ausgeschlossen sein müssen und welche Fristen etwa für einen Status- wechsel einzuhalten sind, hat der Senat offen gelassen.