Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer einer GmbH haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haf tungsgrund gegeben ist. Ansonsten bliebt es bei der alleinigen Haftung der GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG. Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 13. Dezember 2005 ( 9 AZR 436/04 ) kommen Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegen den Geschäftsführer grundsätzlich nicht in Betracht, da diese sich wegen §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter richten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaft licher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch ge nommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Ansonsten können Vertreter i.d.R. nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der Erfüllung der Wertguthaben aus Alter steilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben entstehen. Wertguthaben sind keine ”sonstigen Rechte” i.S. des § 823 Abs. 1 BGB. § 7 d SGB IV ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Der Neunte Senat hat offen gelassen, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsiche rung von Wertguthaben nach Inkrafttreten des § 8 a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.